2013 |
4/2013,
6 |
StKBFG:
Ermittlung des maßgeblichen „Einkommens“ einkommensteuerpflichtiger
Personen
(StKBFG = Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz
– StKBFG, LGBl. Nr. 23/2000 in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011)
|
- Rechtslage
- Inhalt und Auslegung
der StKBFG Durchführungsverordnung
- Zusammenfassung
|
4/2013,
7 f |
BAO-Verfahrensrecht:
Berichtigungsbescheide gemäß §§ 293 ff BAO |
-
Verfahrensrechtliche
Einordnung
-
Welche
Teile eines Bescheides sind berichtigungsfähig?
-
Welche
Fehler sind berichtigungsfähig?
Zeitliche
Zulässigkeit von Berichtigungsbescheiden
-
Wirkung
von Berichtigungsbescheiden
-
Inhalt
von Berichtigungsbescheiden
-
Zuständigkeiten,
Anfechtung von Berichtigungsbescheiden
-
-
Konkrete
Ausgestaltung von Berichtigungsbescheiden
|
4/2013,
8 f |
BAO:
„Ewig mitgeschleppte Abgabenrückstände“ – wann ist die Aussetzung
der Einbringung zulässig und zweckmäßig?
|
-
-
Generelle
Pflicht zur zwangsweisen Einbringung fälliger Abgaben
-
Vorübergehendes
Unterlassen von Exekutionsmaßnahmen
- Zusammenfassung,
abschließende Empfehlung
|
Ausgabe 1/2/3/2013 |
nicht erschienen
|
Beiträge
in der/den Folgeausgabe/n enthalten |
2012 |
Ausgabe
11/12/2012 |
nicht erschienen
|
Beiträge
in der Folgeausgabe enthalten |
7/8/9/10/2012,
8 f |
Ist die
Zitierung von Rechtsnormen „in der geltenden Fassung“ ausreichend?
Und müssen diese gesetzliche Bestimmungen im Spruch des Bescheides
angeführt werden? |
- Anführung
von Rechtsnormen im BAO-Verfahren
- VwGH-Rechtsprechung
zur BAO
- Ergebnis für
den Anwendungsbereich der BAO
- Anführung
von Rechtsnormen im AVG-Verfahren
- VwGH-Rechtsprechung
zum AVG
- Ergebnis für
den Anwendungsbereich des AVG
|
7/8/9/10/2012,
10 f |
Die nächsten
Schritte in den Landes-Lustbarkeitsabgabe-Rechtsmittelverfahren |
- Ausgangslage
sind nun bereits geklärte Rechtsfragen
- Auswirkung auf
die Rechtsmittelverfahren
- Erledigung der
offenen Berufungen; vollständige Aktenübermittlungen
- Anträge auf
Aussetzung der Einhebung behandeln!
- Aussetzungszinsen
sind zwingend festzusetzen
- Wem fließen
Zinsen und Säumniszuschläge zu?
- Allgemeine Hinweise
für die laufende Lustbarkeitsabgabe- und Landes-Lustbarkeitsabgabeverwaltung
- Rechtzeitige Beurteilung
und Dokumentation von aufgestellten Geräten
|
7/8/9/10/2012,
13 |
Elektronische
Zustellung an Rechtsanwälte und Notare „in den ERV“ |
Für
den von Rechtsanwälten und Notaren in der Kommunikation mit den Gerichten
seit Jahren genutzten „Elektronischen Rechtsverkehr“ (ERV) besteht nun
eine Art Gateway-Funktion zur Anbindung an die Zustelldienste. Die gennannten
können für elektronische Zustellungen in der ERV-Software eine
Koppelung einrichten. |
4/5/6/2012,
8 |
Adressierung
und Zustellung von Bescheiden an "Firmen"
(Empfängerbezeichnung
und Bescheidadressat bei natürlichen Personen, bei juristischen Personen
und bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit) |
- Form und Inhalt
der Empfängerbezeichnung – Zustellverfügung für
natürliche und juristische Personen
- Bezeichnung des
Adressaten und Zustellung bei natürlichen und juristischen Personen
- Bezeichnung des
Adressaten bei Personenvereinigungen oder Personengemeinschaften ohne
eigene Rechtspersönlichkeit
- Zustellung an
juristische Personen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- Exkurs: Schriftliche
Ausfertigungen an mehrere Personen, welche dieselbe abgabenrechtliche
Leistung schulden
|
4/5/6/2012,
9 |
Erhöhung
der Landes-Lustbarkeitsabgabe per 1.10.2010: Musterverfahren hat nun auch
den VwGH passiert |
- VwGH-Beschluss
2012/17/0021 vom 27.4.2012
- Weitere Veranlassungen
in anhängigen Verfahren
- Verfahren mit
Zahlungserleichterungsansuchen
|
1/2/3/2012,
8 f |
Landes-Lustbarkeitsabgabe
wurde als verfassungskonform bestätigt |
- VfGH-Erkenntnis
B 533/11 vom 5. 12. 2011
-
Beschwerdevorbringen
-
Erwägungen und Begründung des VfGH
-
Zwischenergebnis und Ausblick
|
1/2/3/2012,
9 f |
BAO:
Kein Recht auf mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren bei Landes-
und Gemeindeabgaben |
- Rechtslage
seit 1. 1. 2010
- Anlassfall,
Sachverhalt
-
Verfahrensrechtliche Sichtweise der Behörde
-
Höchstgerichtliche Beschwerde
-
Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs
|
2011 |
11/12/2011,
5 |
Recht
der Gemeinden auf Durchführung von Kommunalsteuer-Nachschauen vom
VwGH eindeutig bestätigt |
- Äußerst
kritischer Fachartikel in der meist verbreiteten steuerrechtlichen Fachzeitschrift
Österreichs
- Gemeinsames Rundschreiben
des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen
Städtebundes
- VwGH-Erkenntnis
2009/15/0223: Gemeindliche Kommunalsteuernachschauen sind weiterhin
zulässig!
- Erlass des BMF
zur Kommunalsteuernachschau und -prüfung vom 10. 11. 2011
- Umgang mit „Zweiflern“
|
11/12/2011,
8 f |
Aktuelles
zur Lustbarkeitsabgabe und zur Landes-Lustbarkeitsabgabe |
- Lustbarkeitsabgabe,
Landes-Lustbarkeitsabgabe: „Fun-Wechsler“ sind Glücksspielautomaten
- Auch „Online
Fernbedienungsterminals“ sind Geldspielapparate oder Glücksspielautomaten
|
8/9/10/2011,
9 f |
Kommunalnet
überweist Kommunalsteuer auf Urlaubsgelder in der Bauwirtschaft
|
- Neue Rechtslage
im BUAG seit 1. 1. 2011
- Die neue „Baustellendatenbank“
- Informationen
der BUAK
- Konkrete Abwicklung
über Kommunalnet
- Erwähnte
Gesetzesbestimmungen aus dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
- BUAG
|
3/4/2011,
7 - 9 |
E-Government:
Wirksame Bekanntgabe abgabenrechtlicher Erledigungen bei Landes- und Gemeindeabgaben:
Die elektronische Zustellung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) |
- Allgemeine Anforderungen
an „Erledigungen“
- Zustellung schriftlicher
Erledigungen
- Bisheriger
Standard: Zustellung schriftlicher Erledigungen auf dem Postwege
- Vorbemerkung
zu „anderen“ Zustellungsformen schriftlicher Erledigungen
- Elektronische
Zustellungsformen ohne ausdrückliche Zustimmung der Partei
- Elektronische
Zustellungsformen mit ausdrücklicher Zustimmung der Partei
- BAO-Rahmenbedingungen
für elektronische Zustellungen
- E GovG-Rahmenbedingungen?
- Amtssignatur
für BAO-Erledigungen?
- SigG-Rahmenbedingungen?
- Arten elektronischer
Zustellung ohne Zustellnachweis
- Arten elektronischer
Zustellung mit Zustellnachweis
- Merkmale der
einzelnen Formen elektronischer Zustellungen
- Unmittelbare
elektronische Ausfolgung
- Zustellung
an eine elektronische Zustelladresse
- Zustellung
über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde
- Zustellung
über einen Zustelldienst
- Exkurs: Moderne
E Government-Märchen
(iZm Amtssignatur, „dualer Zustellung“, „ELAK“,
„Registered Mail“, „Fire & Forget“ usw)
- Zusammenfassung
- Elektronische
Zustellungen ohne Zustellnachweis
- Elektronische
Zustellungen mit Zustellnachweis
|
3/4/2011,
6 |
Aktuelles
zur Lustbarkeitsabgabe und zur Landes-Lustbarkeitsabgabe
("Musterverfahren"
LA
+ L-LAbg) |
- Am 19.4.2011 kundgemachte
Gesetzesänderungen (LGBl 33/2011 und 34/2011; jeweils rückwirkend
per 18.2.2011)
- Neue Mustererledigungen
für Mitgliedsgemeinden
- Lustbarkeitsabgabe
- Landes-Lustbarkeitsabgabe
- Rechtsmittelverfahren
gegen die Erhöhung der Lustbarkeitsabgabe und der Landes-Lustbarkeitsabgabe
- Weitere Unterstützungen
des Steiermärkischen Gemeindebundes
- Mindmap Lustbarkeitsabgabe
/ Landes-Lustbarkeitsabgabe
|
1/2/2011,
5 - 6 |
Abgabenrechtliche
Unbedenklichkeitsbestätigungen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen,
Rückstandsbescheinigungen) |
- Verpflichtend
schriftlich zu erteilende „Auskunft“ mit gesetzlicher Frist
- Nachweis der „beruflichen
Zuverlässigkeit“
- Inhalte einer
„Rückstandsbescheinigung“ als mögliche Form der
benötigten Auskunft
- Voraussetzungen
für die konkrete Ausstellung der Bestätigung am Beispiel der
Kommunalsteuer
- Einfaches Textbeispiel
für eine formlose „Rückstandsbescheinigung“ auf
Gemeinde-Briefpapier
|
|
|
|
2010 |
11/12/2010,
9 - 10 |
Nachsicht
von Gemeindeabgaben |
- [Einleitende
Vorbemerkung]
- Verfahrensrechtlicher
und inhaltlicher Rahmen
- Allgemeine
Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsicht
- Persönlich bedingte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
- Sachlich bedingte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
- Weitere zu berücksichtigende Umstände
- Abschließende
Bemerkung
|
7/10/2010,
23
(Ausgabe "Juli/Oktober 2010" = 7/2010 bis 10/2010) |
Lustbarkeitsabgabe und Landes-Lustbarkeitsabgabe
sind seit 1. 1. 2010 deutlich angehoben |
Gesetzesänderungen per 1. 10. 2010
-
Lustbarkeitsabgabe
auf das Halten von Geldspielapparaten = € 370,00 monatlich
-
Landes-Lustbarkeitsabgabe
= € 630,00 monatlich
Veranlassungen auf Gemeindeebene
-
Sofortige
Umsetzung der Landes-Lustbarkeitsabgabe-Erhöhung auf Gemeindeebene
-
Lustbarkeitsabgabe-Erhöhung
erfordert Novellierung der Lustbarkeitsabgabe(ver)ordnung(en)
-
Aktualisierte
Muster für Lustbarkeitsabgabebescheide und für Landes-Lustbarkeitsabgabebescheide
verfügbar; „pro futuro-Abgabenfestsetzung“
ist rechtswidrig (siehe auch Steirische Gemeindenachrichten 1/1996,
7).
-
„Abmeldungen“
von aufgestellten Geldspielapparaten sind ehest auf den Wahrheitsgehalt
zu überprüfen (Achtung: Gehaltene, nicht in Betrieb stehende oder
nicht betriebsbereite Geräte abgabepflichtig!)
|
5/6/2010,
5 - 6 |
Aktuelles
aus dem Steuerrecht
Zusatzhinweis:
Ergänzung (aus einer
Anfragebeantwortung) vom 21.7.2010! |
- BMF-Erinnerungsschreiben
zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen (plus
Ergänzung vom 21.7.2010)
- Abgabenänderungsgesetz
2010: Auswirkungen ab 2011 auf UVA und USt-Erklärung (plus
Ergänzung vom 21.7.2010)
- GPLA bei
Gemeinden über 2.000 Einwohner: DB-Pflicht seit Mai/Juni 2008 (FLAF)
- BAO: Gemeindeabgabenrückstände
und Exekutionsführung gegen juristische Personen
- BAO: „Elektronische“
Anbringen in Gemeinden ohne Homepage
- BAO: Zustellungen
schriftlicher Erledigungen an mehrere Personen, welche gemeinsam eine
Abgabe schulden
- BAO: Verzinsungsbeginn
bei Zahlungserleichterungen
|
5/6/2010,
6 - 8 |
Kommunalsteuer: Auch Nullerklärungen müssen eingereicht
werden! |
- Rechtsgrundlagen
der elektronisch einzureichenden Kommunalsteuererklärung
- Ausnahmsweise
Zulässigkeit, Form und Inhalte der Papiererklärungen
- Was geschieht
mit den Papiererklärungen weiter?
- Pflicht zur Einreichung
und Sinn von Nullerklärungen
- Vorgehensweise
im Fall der Nichteinreichung einer Kommunalsteuererklärung
- Verwaltungspraxis
|
5/6/2010,
8 - 9 |
VwGH: „Halten“
von „Testapparaten“ unterliegt der Lustbarkeitsabgabe für
Geldspielapparate
(Besprechung des VwGH-Erkenntnisses 2009/17/0204 vom 17.2.2010) |
- Rechtsansicht des
Steiermärkischen Gemeindebundes
- VwGH-Erkenntnis
2009/17/0204 vom 17. 2. 2010
- Zusammenfassung;
- Weitere Veranlassungen
in derartigen Fällen
- Grundsätzliche
Empfehlung für die laufende Verwaltung der Lustbarkeitsabgabe
|
3/4/2010,
14 - 15 |
Seit
1. 8. 2003: Monatliche Lustbarkeitsabgabe in Höhe von € 700,00
auf bestimmte Unterhaltungsspielapparate
(Besprechung VwGH 2009/17/0191 vom 4. 11. 2009) |
- Aktuelles VwGH-Erkenntnis
– Ausgangssachverhalt und Rechtsfrage
- Einwendungen der
Partei
- Allgemeiner Hinweis
des VwGH zu Vorstellungsverfahren mit Verfahrensmängeln
- Beurteilung des
VwGH
- Ergebnis
|
|
Getränkeabgabe-Bereicherungsverbot(e)
- aktuelle Entwicklungen |
- Restaurants bei
Lebensmittelmärkten
- Änderung
der LAO-Bereicherungsverbote (239a BAO)
|
|
Nachlese
zu den BAO-Informationsveranstaltungen des Steiermärkischen Gemeindebundes
im Jänner 2010 |
- Welches
Verfahrensrecht ist für die Abgabenfestsetzung für Zeiträume
vor 1.1.2010, zB für die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe 10-12/2009,
„zuständig“?
- Können „alte“
Drucksorten (mit umseitigem Aufdruck von LAO-Bestimmungen) auch noch
im Jahr 2010 für Lastschriftanzeigen und Buchungsmitteilungen verwendet
werden, wenn hohe Restbestände aufliegen?
- Müssen („Massen-“)
Abgabenbescheide und quartalsmäßige Lastschriftanzeigen oder
Buchungsmitteilungen gegen Zustellnachweis ausgesandt werden?
- Müssen schriftliche
Erledigungen an mehrere Personen, welche gemeinsam dieselbe abgabenrechtliche
Leistung oder Abgabe schulden, auch allen einzelnen Personen gesondert
zugestellt werden?
- Eine Zahlungserleichterung
(Stundung oder Ratenzahlung) wurde vor 1.1.2010 gemäß §
161 LAO bescheidmäßig zuerkannt, ohne dass eine Verpflichtung
zur Entrichtung von Stundungszinsen im Bewilligungsbescheid ausgesprochen
wurde. Ist für die vom Zahlungsplan her (auch) ins Jahr 2010 wirkende
Zahlungserleichterung ab 1.1.2010 eine Verzinsung vorzunehmen?
- Müssen Mahngebühren
bescheidmäßig festgesetzt werden?
- Muss der Säumniszuschlag
bescheidmäßig festgesetzt werden?
- Wann ist ein Rückstandsausweis
auszustellen, wem ist er zuzustellen?
- Müssen in
Verordnungen der Gemeinden erwähnte verfahrensrechtliche LAO-Bestimmungen
durch die entsprechenden BAO-Regelungen ersetzt werden?
- Was geschieht,
wenn die LAO-Verweise in den Verordnungen nicht „angepasst“
werden?
- Sind verfahrensrechtliche
Regelungen in Verordnungen, welche inhaltlich auf LAO-Bestimmungen
Bezug nehmen, in diesem Punkt anders zu sehen?
- Was bedeutet die
(schon vor der BAO-Novelle bestandene) dingliche Haftung des aktuellen
§ 28c Grundsteuergesetz 1955 und was bedeutet die neue Wirkungsfiktion
für ab 1.1.2010 zugestellte Grundsteuerbescheide in der Praxis?
Muss später – dh im fortgesetzten Rückstandsfall auch
noch beim Rechtsnachfolger (zB Erben, Erwerber) – diesem gegenüber
dann überhaupt noch ein Haftungsbescheid erlassen werden?
- Gibt es in der
Steiermark auch für andere Gemeindeabgaben vergleichbare oder zumindest
ähnliche dingliche Haftungen?
- Wären vergleichbare
dingliche (gesetzlich auf dem Grundstückeigentum lastende) Haftungen
nicht auch für andere liegenschaftsbezogene Abgaben sinnvoll?
- Hat der Landesgesetzgeber
die Steiermärkische Landesabgabenordnung (LAO) aufgehoben? (Heinweis
auf das StAbgG)
|
|
BAO: Neue
Verzinsungspflicht für „alte“ unverzinst zugestandene
Zahlungserleichterungen? |
- Angenommene Ausgangssituation
und Fragestellung; Auswirkungen der Beurteilung
- Rechtslage bis
31.12.2009
- Rechtslage ab
1.1.2010
- Weitergeltung
der vor 1.1.2010 gewährten Zahlungserleichterung
- Kein Widerruf
einer vor 1.1.2010 unverzinst gewährten Zahlungserleichterung
- Sichtweise
„Verzinsungspflicht“ ab 1.1.2010
- Sichtweise „keine
Verzinsungspflicht“ ab 1.1.2010
- Zusammenfassung
|
|
Änderung
der Landes-Kurabgabeverordnung |
Mit
der Landes-Kurabgabeverordnung 2010, LGBl 110/2009, hat der Landesgesetzgeber
die Kurabgabe für den Kurbezirk Aflenz Kurort und Bürgeralm
von € 0,70 auf € 0,80 erhöht; bei den verordneten Formvorschriften
für die Einhebung der Abgabe bzw für die Ermäßigungsbescheinigungen
tritt keine Änderung ein. |
|
|
|
2009 |
|
LAO, BAO:
Sind „Gegenverrechnungen“ durch die Abgabenbehörde zulässig? |
- Fragestellung
- Kompensation als
zulässige Abgabenentrichtungsform
- Pragmatische Ansicht
des OGH
- Differenzierte
Sichtweise des VwGH...
- Pflicht zur Gegenverrechnung
bei gültiger Aufrechnungserklärung
- Keine Kompensation
ohne Aufrechnungserklärung
- Grundsätze
und Grenzen der Aufrechnung
- Aufrechnungsverbote
- Zusammenfassung
|
|
In
gut zwei Monaten ist die LAO nur mehr Geschichte... |
- Die BAO gilt ab
1. 1. 2010 auch für Gemeindeabgaben
- Rückwirkende
Abschaffung der Bemessungsverjährungsunterbrechung und rückwirkende
Verkürzung der Bemessungsverjährungsfrist
- Verkürzung
der absoluten Verjährungsfrist auf zehn Jahre
- Achtung: Übergangsbestimmungen
wirken teils sogar dramatisch Frist verkürzend!
- Welche Übergangsbestimmungen
können entschärfend zur Anwendung gebracht werden?
|
|
Änderungen
bei LAO-Zinssätzen |
Stundungs- und
Ratenzahlungszinsen betragen wegen des seit 13. 5. 2009 durch die Oesterreichische
Nationalbank geänderten Basiszinssatzes nunmehr 4,38 %; Aussetzungszinsen
"kosten" nun 1,38 % |
|
Herabsetzung
und Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß §
165 Abs. 6 LAO (Teil 3) |
- UFS: Sonstiges
abgabenrechtlich relevantes Wohlverhalten des Abgabepflichtigen
- VwGH und UFS:
Verzögerungen in der Zahlungsabwicklung (Bank, Telebanking, Gutschriften,
vermutete Guthaben, ...)
- VwGH und UFS:
Beurteilungskriterien bei Zahlungsschwierigkeiten
- Nicht fristgerechte
Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben bei vertretbarer Rechtsansicht
- Beispiele häufig
auftauchender Begründungen für verspätete Zahlungen (Praxisfälle)
und deren Lösungen:
- Praxiserfahrungen
und abschließende Empfehlung
|
|
Herabsetzung
und Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß §
165 Abs. 6 LAO (Teil 2) |
- Grundlegende Fragestellung
- Kein grobes Verschulden
- Grobes Verschulden
– z. B. durch die Verletzung von Sorgfaltspflichten
- Frage des Verschuldens
Dritter (Arbeitnehmer, Vertreter, Boten)
|
|
Stmk.
Veranstaltungsgesetz:
„Getarnte Geldspielapparate“, „unechte Wettannahmegeräte“
& Co
|
- Ausgangslage
- Aufstellung und
Betrieb von Apparaten
- Spielapparate
nach § 5b VeranStG: Musikautomaten und Spielapparate nur für
Kinder
- Andere Apparate:
Geld- und Unterhaltungsspielapparate
- Begriff der Geldspielapparate;
Bestimmungen
- Begriff der Unterhaltungsspielapparate;
Bestimmungen
- Zwischenergebnis
- Übertretungen
- Geräteklassifizierung
- Beispiele „besonderer“
Geräte
- „Geldschaufler“
- „Sportwettenannahmegerät“
- Für beide
Beispielgeräte gilt...
- Leistungen des
Steiermärkischen Gemeindebundes
|
|
Entwicklung
der LAO-Zinssätze seit Mitte 2003
|
Zusammenstellung
der im Zeitraum 9.6.2003 bis ab 11.3.2009 konkret geltenden Zinssätze
für bewilligte Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen
ab € 436,00) und für n Berufungsverfahren bewilligte Aussetzungen
der Einhebung |
|
Herabsetzung
und Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß §
165 Abs. 6 LAO (Teil 1) |
- Rechtslage vom
22. 7. 2008 bis zum 31. 12. 2009
- Leichte Verbesserung
der Rechtslage ab 1. 1. 2010
- Die wesentliche
Vollzugsfrage…
- Vorschau
|
|
Aktuelles
aus der Finanzabteilung |
- LAO-Zinssätze
weiter gesunken
- Getränkeabgabeverfahren
des Handels
- Getränkeabgabe-Ersatzzahlungen
des Bundes
- Getränkeabgabeverfahren
der Gastronomie
- Kommunalsteuererklärung
2008
- Kommunalsteuer
& GPLA: FinanzOnline-Databox auslesen und Prüfungsergebnisse
zeitnah umsetzen
|
|
|
|
2008 |
|
Keine
Zahlscheingebühr bei Gemeindeabgaben |
Die Erhebung öffentlicher Gemeindeabgaben erfolgt im hoheitlichen
Bereich und hat das verfassungsgesetzliche Legalitätsprinzip (Art.
18 Abs. 1 B VG) zu beachten. Abgaben dürfen auch mittels Scheck oder
Erlagschein entrichtet werden (§ 160 LAO) - die Kosten der Ausstellung
und Zusendung von Zahlscheinen bzw. allfällige Kosten sind gemäß
§ 233 LAO von Amts wegen zu tragen. Die Erhebung einer „Zahlscheingebühr“
wäre mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage rechtswidrig.
Wo die Gemeinde privatwirtschaftlich handelt, stellt sich dies abweichend
dar. Empfohlen wird die verstärkte Information der Gemeindebürger
über die Möglichkeit, dass Gemeindeabgaben auch über Abbuchungs-
oder Einziehungsauftrag entrichtet werden können. |
|
Kurzarbeitsunterstützungen
sind kommunalsteuerfrei |
Entwicklung der
Leiharbeit als versteckter erster Konjunkturindikator in Zeiten gedämpften
Wirtschaftswachstums oder der Rezession; in weiterer Folge Niederschlag
auf das Stammpersonal durch Einführung von Kurzarbeit sowie durch
Kündigungen.
Kurzarbeit = gekürztes
Gehalt + Kurzarbeitsunterstützung (letztere ist nach § 32 Abs.
4 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) seit 1. 7. 1994 von der Kommunalsteuer
befreit; Vorsicht beim Abgleich der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage
mit jener des Dienstgeberbeitrages!) |
|
Erneut
Änderungen bei den LAO-Zinssätzen |
Änderung
des Basiszinssatzes - und somit der Zahlungserleichterungszinsen und der
Aussetzungszinsen per 15. 10. 2008 und per 12. 11. 2008 (Grundinformationen
zu den Verzinsungsarten: StGN 10/2003, 11/2003 und 8/9/2007; Aktualisierungen
und veränderte Zinssätze: StGN 2/2008 und 8/9/2008). |
|
Aktuelle Informationen
zu den Getränkeabgabeverfahren des Handels |
- Meldung an die
Landesregierung bis 30.11.2008 möglich
- Vorsicht: Wiederholt
auftauchende Versehen der Handelsbetriebe
- Von selbst erledigt
sich auch nach Abschluss der Vereinbarung kein Fall…
- Verschiedene Musterschreiben
|
|
Novellierung
der Steiermärkischen Landesabgabenordnung per 22. 7. 2008 |
- Grundinformation
zur Novellierung
- Seit 22. 7. 2008
sind schriftliche Anbringen auch in elektronischer Form zulässig
- Zulässige
Einbringungsformen sind sehr weit gefasst – aber teilweise einschränkbar
- Beschreibung (Beschränkung)
zulässiger E-Mail-Anbringen
- Organisations-
und EDV-Sicherheitsfragen bei elektronischen Anbringen außerhalb
des E-Mail-Verkehrs
- Musterregelung
für „technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen
des elektronischen Verkehrs“ - siehe auch externes
Zusatzdokument!
- Bestätigung
der Echtheit elektronischer Anbringen
- Behördlicher
„Bestätigungsauftrag“
- Telefonische Anbringen?
- Ergänzende
neue Regelungen für den Säumniszuschlag
- Neu: Kein Säumniszuschlag
„ohne grobes Verschulden“
- Nachträgliche
Herabsetzung des Säumniszuschlages
- Fälle ohne
nachträgliche Herabsetzung des Säumniszuschlages
|
|
Zulässige
elektronische Übermittlungsformen, Daten-, Datei- und Datenträgerformate
für LAO-Anbringen
(Musterformulierung iSd § 62 Abs. 1 LAO idF LGBl. Nr. 68/2008) |
Auszug aus dem Gesetzestext
er die Zulässigkeit solcher Anbringen: "... nur insoweit, als
für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten
nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische
Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen
Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet
bekannt zu machen. " |
|
Getränkeabgabeverfahren
des Handels in wichtiger Endphase:
Bundesmittel fließen nur bei genauer Einhaltung des Zeitplans! |
- Informationen
des Gemeindebundes
- Handlungs-
und Zeitplan
- Wichtiger
Schritt zur Erlangung von Bundesmitteln!
- Weitere Schritte
- Allgemeines zur
Vergleichsvereinbarung
|
|
Änderung
bei den LAO-Zinssätzen per 9. 7. 2008 |
Auf Grund einer
Erhöhung des Basiszinssatzes erhöhten sich aktuell
- die Zahlungserleichterungszinsen
(Stundungszinsen und Ratenzahlungszinsen) auf 7,7 % und die
- Aussetzungszinsen
auf 4,7 %
|
|
Gastronomie-Getränkeabgabeverfahren
sind (von wenigen Ausnahmen abgesehen) abgeschlossen |
- Kurzdarstellung
der Rechtsprechung 2000 bis 2006
- Umsetzung der
Judikatur aus 2005 und 2006
- Geänderte
Judikaturlinie 2007
- Lösungsmöglichkeiten
in ausnahmsweise noch offenen Gastronomie-Verfahren
- a) "Echte“
– d. h. eigentliche – Getränkeabgabeverfahren in
der Gastronomie (unerledigte Anbringen, Berufungen oder Vorlageanträge
offen): 376, 476; zum gegebenen Zeitpunkt „Abbaut“ des
Bereicherungsverbots-Verfahrens
- b) Getränkeabgabeverfahren
ohne Besteuerung alkoholischer Getränke rechtskräftig
abgeschlossen, Bereicherungsverbots-Rechtsmittelverfahren offen:
aus verwaltungsökonomischen Gründen weiterhin die innerstaatliche
Anwendung des Bereicherungsverbotes (380, 384 - sofern aus dem Berufungsvorbringen
nicht bereits anderes geboten ist!)
- Verfahrenskonstellationen
mit rechtskräftig abgeschlossenen Getränkeabgabeverfahren
ohne Besteuerung alkoholischer Getränke, wo die vorbeschriebene
Vorgangsweise - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Betracht
kommt:
- c) Entweder
rein verfahrensrechtliche Anwendung das Bereicherungsverbotes (Rückzahlungsverweigerung
im Sinne des § 186 Abs. 3 LAO wird bloß auf die erfolgte
jedoch seitens der Behörde nachzuweisende Überwälzung
der gutgeschriebenen Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke
gestützt) oder
- d) amtswegige
Wiederaufnahme des („eigentlichen“) Getränkeabgabeverfahrens
auf Basis der Rechtsgutachten von Ehrke-Rabel und von Lang (sofern
die Bemessungsverjährung noch nicht eingetreten ist); die Frage
der Zulässigkeit der Wiederaufnahme an sich ist strittig und
ein vom Steiermärkischen Gemeindebund unterstützter Fall
einer oststeirischen Stadtgemeinde beim VwGH unter der Zahl 2008/16/0012
beschwerdeanhängig.
- Gastronomiebetriebe
mit Lieferungsumsätzen
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Bevorstehende
LAO-Novellierungen |
- „Kleine“
LAO-Novellierung (Erweiterung der zulässigen Einbringungsformen
von Anbringen; Säumniszuschläge sind unter bestimmten Umständen
herab zu setzen, nicht festzusetzen oder anzupassen
- Große LAO-Novellierung
per 1. 1. 2010: Nach dem F-VG 1948 regelt die Bundesgesetzgebung ab
1. 1. 2010 auch die Abgabenverfahren der Länder und der Gemeinden
(§ 7 Abs. 6 ) und lässt diesbezüglich „bestehende
landesrechtliche Vorschriften“ – somit sämtliche Landesabgabenordnungen
– per 1. 1. 2010 außer Kraft treten (§ 17 Abs. 3d vierter
Satz).
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Die
Abschreibung von Landes- und Gemeindeabgaben durch „Löschung“
und deren Widerruf |
- Abschreibung von
Abgaben
- Zuständigkeit
für die Löschung
- Voraussetzung
für die Löschung
- Löschung
unter Widerrufsvorbehalt
- Löschungen
sind bescheidmäßig zu verfügen
- Auswirkung der
Löschung
- Gibt es eine „Löschung
ohne Bescheid“?
- Inhaltliche Voraussetzungen
für den Widerruf der Löschung
- Zeitliche Grenzen
für den Widerruf der Löschung
- Praxistipp für
erfolgte Löschungen
- Einkommenserzielung
oder Vermögenserwerb nach Konkurs
- Vom Widerruf der
Löschung ausgeschlossene Fälle
- Durchführung
und Ausmaß des Löschungswiderrufs
- Folgen einer widerrufenen
Löschung
- Exkurs: Sonstige
Eingriffe in den Löschungsbescheid
- Zusammenfassung
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Lustbarkeitsabgabe:
Der „700-Euro-Apparat“ |
- In Kürze
(Worum geht es?)
- Abgabenrechtliche
Voraussetzungen
- Rahmenbedingungen
für die Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten
- Zuständige
Überwachungsbehörde ist der Bürgermeister
- Praktische Erfahrungen
- Exkurs: Geldspielapparate
in der Praxis
- Letztendlich
profitiert der Sozialhilfeverband von unrechtmäßig aufgestellten
Geld- und Unterhaltungsspielapparaten
- Zusammenfassung
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Kommunalsteuer-Jahreserklärungen
2007 |
Die
Kommunalsteuererklärungen für das Kalenderjahr 2007 waren bis
Ende März 2008 elektronisch über FinanzOnline (FOn) einzureichen
und landen dann in der DataBox der Gemeinden. Zur kontrollierenden Gesamtverwaltung
kann man in FOn auch alle an die Gemeinde gerichteten Kommunalsteuererklärungen
in einer Gesamtliste anzeigen lassen. |
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VwGH:
Telefax-Eingaben sind vollkommen unbeachtlich
(gilt für den Bereich der Stmk. LAO)
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- Nur bis vor kurzem
waren Telefaxeingaben nach der LAO zwar als mangelhafte, jedenfalls
aber als verbesserungsfähige „Anbringen“ anzusehen
(s StGN 12/2005, 10 f, mit Hinweis auf VwGH-97/17/0164 vom 23.3.1998).
- Mit Beschluss
2005/16/0186 vom 28.6.2007 verdeutlicht der VwGH zur Stmk LAO, dass
eine Telefax-Berufung nicht ein bloß mit einem Formgebrechen behaftetes
Anbringen sondern gleich „gar nicht rechtswirksam eingebracht
worden“ sei.
- Dies zieht nicht
einmal die Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages
nach sich; eine ausdrückliche Zurückweisung der Telefaxeingabe
kann (muss aber nicht!) ergehen.
- Zur Novellierung
der Steiermärkischen Landesabgabenordnung lief bis zum 29.2.2008
ein Begutachtungsverfahren ua in diesem Punkt; auf Bundesebene beschäftigt
sich im BMF eine Arbeitsgruppe mit einem Österreich weit vereinheitlichtem
Verfahrensrecht für Landes- und Gemeindeabgaben auf Basis der BAO,
welches ab 1.1.2010 in Kraft treten soll.
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Terminverlust
bei Zahlungserleichterungen durch Nichteinhaltung von gewährten Ratenzahlungen
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- Grundsätzliches
(schriftliches Ansuchen, Bewilligungsbescheid, Verzinsung - dzt. 7,19
%)
- "Terminverlust“:
Begriff und Rechtsfolgen (Bedingungen für den Eintritt und Auswirkungen
im Falle des Eintrittes des Terminverlustes)
- Vorgangsweise
bei Terminverlust (Ausstellung des Rückstandsausweises, Säumniszuschlag,
zwangsweise Einbringung der Abgabenrückstände)
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Inkassobüros,
Gläubigerschutzvereinigungen, Finanzdienstleister & Co: Keine
zwangsweise Einbringung von Gemeindeabgaben durch behördenfremde
Personen und Einrichtungen! |
1. Allgemeines
2. Privatwirtschaftlicher Bereich der Gemeinde
3. Bereich der Gemeinde als Abgabenbehörde
4. Zusammenfassung
In Kürze: Während im privatrechtlichen Bereich der Gemeinde
behördenfremde Personen oder Einrichtungen mit der Einbringung von
Außenständen beauftragt werden dürfen, ist dies im Bereich
der Abgabenverwaltung der Gemeinde (Hoheitsbereich!) jedenfalls absolut
ausgeschlossen (verfassungs- und einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit,
Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht, Verletzung des
Amtsgeheimnisses, Verletzung der Amtsverschwiegenheit): Es würden
strafrechtlich relevante Tatbestände gesetzt und auch anfallende
Kosten wären nicht überwälzbar. |
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2007 |
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Kommunalsteuer:
Formvorschriften für die Einreichung der Abgabenerklärungen
und allfälliger Berichtigungen |
- Grundsätzliche
Einreichungsform der Kommunalsteuererklärung
- Ausnahmen
- Auswirkungen
von zu Unrecht in Papierform eingebrachten Erklärungen
- Berichtigung
von Kommunalsteuererklärungen (Berichtigungsverpflichtung, Berichtigungsmöglichkeiten,
Konkrete Durchführung der Berichtigung, Auswirkungen der Berichtigung)
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VwGH zur Getränkeabgabe
(Steiermark):
Der Getränkeverkauf stellt auch im Selbstbedienungsrestaurant
überwiegend eine „Dienstleistung“ dar
(VwGH-Erkenntnis 2007/16/0004 vom 18.9.2007) |
Wenngleich in
einem Selbstbedienungsrestaurant die Dienstleistungskomponente wesentlich
geringer als in anderen Restaurants ist, liegen "Restaurationsumsätze"
vor, auf die nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Getränkeabgabe
erhoben werden darf: Denn dem Konsumenten steht die gesamte Infrastruktur
(organisatorische Gesamtheit = Speisesaal, Nebenräume, Garderobe,
Mobiliar, Geschirr, Gedeck auflegen, Beratung des Gastes, Erklärung
der Speisen und Getränke, Servieren, Abräumen der Tische, …)
eines "Restaurants" samt seinen Einrichtungen auch während
der Konsumation der Getränke zur Verfügung (nach den Auflagen
der erteilten Konzessionen ist eine gratis benützbare Toiletteanlage
zwingend vorgeschrieben; das Nichtvorhandensein einer Garderobe ist nicht
entscheidungserheblich (gilt sinngemäß auch für Buffets,
andere SB-Restaurants, Thekenbetriebe, Tankstellencafés, Jausenstationen
usw). |
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GPLA-Gremien
in Österreich: Der GPLA-Regionalbeirat Steiermark (bisher OPLAUS)
im Dienste der Kommunalsteuerverwaltung steirischer Gemeinden |
GPLA-Gremien
auf Bundesebene (Prüfungsbeirat, GPLA-Steuerungsausschuss und GPLA
Service Jour fixe); operatives GPLA-Gremium auf Landesebene: GPLA-Regionalbeirat
Steiermark (zuvor „OPLAUS“): Zusammensetzung, Aufgaben, Funktion
und Arbeitsweise |
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Kommunalsteuer:
Neue FinanzOnline-Funktion: "Liste aller Kommunalsteuerklärungen" |
Seit 25.9.2007
können alle an die Gemeinde gerichteten Kommunalsteuererklärungen
(Jahreserklärungen „KommSt1“ und Rumpfjahreserklärungen
„KommSt2“ bei Beendigung der letzten Betriebsstätte unter
dem Jahr) eines ausgewählten Jahres in einem Abfragevorgang aufgelistet
werden; die Ausgabe dieser Liste erfolgt ausschließlich in die DataBox;
die Dokumentstruktur ist genau festgelegt (zB für Weiterverarbeitungszwecke). |
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Getränkeabgabe:
Neue erleichterte Definition der gemeinschaftsrechtskonform zu besteuernden
Dienstleistungen (Gastronomieumsätze) durch den VwGH |
Das
VwGH-Erkenntnis 2006/16/0119 vom 29.3.2007 gestattet eine etwas vereinfachte
Art der Beweisführung über das Vorliegen von (gemeinschaftsrechtskonform
zu besteuernden) Dienstleistungsumsätzen. Auch die Mitarbeit des Unternehmers
im Betrieb darf in die Dienstleistungskomponente eingerechnet werden.
In verfahrensrechtlich besonders gelagerten Fällen kann allerdings
dennoch eine (nur innerhalb der Verjährungsfrist zulässige) Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen erforderlich sein oder werden. |
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Aussetzungszinsen
auf Abgabenrückstände in Berufungsverfahren aller Landes- und
Gemeindeabgaben und -gebühren müssen festgesetzt werden
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Wenn in einem Berufungsverfahren
die Aussetzung der Einhebung lediglich beantragt und in weiterer Folge in
Anspruch genommen (wenn auch nicht ausdrücklich bewilligt) wird, sind
Aussetzungszinsen zwingend festzusetzen - und zwar auch noch Jahre später.
Die Eckpunkte zum Thema: Grundgedanken der Aussetzungsverzinsung; Rechtsgrundlagen;
Anwendungsfälle; Verzinsungszeitraum; Beginn- und Endzeitpunkt der
Verzinsung; 4,19 % Aussetzungszinsen pro Jahr (Stand 7/2007); Festsetzung
und Einbringung der Aussetzungszinsen |
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EDV:
Aktuelle Hinweise für Internet-Präsenzen der Gemeinden |
- „Barrierefreiheit“
auf WAI-Qualitätsstufe „A“ ist notwendig
- Was regelt
das E-GovG genau, gibt es Sanktionen?
- Wer definiert
die WAI-Stufen, wo findet man diese?
- Welche WAI-Stufen
gibt es?
- Sind die
WAI-Stufen AA oder AAA maßgeblich, ist ein CMS notwendig?
- Österreichisches
E-Government Gütesiegel
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Weitere
richtungsweisende Getränkesteuer-Musterentscheidung des VwGH vom
21.5.2007: Größere Getränkesteuer-Rückzahlungen werden
nun auch im Handel ausbleiben!
(gekürzte StGN-Version; weiters ungekürzte Vorabversion
vom 3.6.2007) |
Rückzahlungsforderungen
in „Gastronomie-Rechtsbehelfsfällen“ können seit
dem EuGH-Urteil C-491/03 vom 10.3.2005 (Hermann - Frankfurt am Main) und
dem VwGH-Erkenntnis 2005/16/0217 vom 27.4.2006 abgewiesen werden; in Einzelfällen
kann dazu im Vorfeld noch eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
notwendig sein.
Für die „Handels-Rechtsbehelfsfälle“ liegt mit dem
aktuellen VwGH-Erkenntnis 2005/16/0247 vom 21.5.2007 (betr. Linz) ein
vom Höchstgericht akzeptiertes Beweisführungs- und Berechnungsmodell
und andererseits eine bestätigte (auf alkoholische Getränke
bezogene) Rückzahlungsquote von weniger als 15 % doch auch ein richtungsweisendes
Erkenntnis für den Handel vor.
- Vorgeschichte
bis zum März 2005
- Zusammenfassung
und Auswirkungen der neuen Sachverhaltsfeststellungen
- Überwälzungsnachweis
und Rückzahlung des nicht überwälzten Anteils (10,5
%)
- Durch die Getränkesteuer
verursachte Verluste bzw Abgeltung des eingetretenen Schadens (4 %)
- Beurteilung der
behördlichen Argumentation durch den VwGH
- Ergebnis des VwGH
- Ausblick und weitere
Vorgangsweise
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Ernster
Zeithorizont bei offenen Getränke- und Speiseeisabgabe-Verfahren |
- Entscheidungspflicht
(6 Monate), Verjährung (5 Jahre)
- Absolute Verjährung
(15 Jahre)
- Rückforderungsbedrohung
(30 Jahre)
- Gastronomie-Rechtsmittelverfahren
weitestgehend abgeschlossen (erforderlichenfalls ist eine amtswegige
Wiederaufnahme der Getränkeabgabeverfahren auf Basis der Rechtsgutachten
von Ehrke-Rabel und Lang innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist
möglich, um dem „Frankfurt-Urteil“ rechtlich zum Durchbruch
zu verhelfen)
- Rechtsmittelverfahren
der Handelsbetriebe in der Endphase
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Aktuelle "Bedienungsanleitungen"
für die Verwaltung der Kommunalsteuer über FinanzOnline |
- Benutzerrechte
für Abfragen (134)
- Benutzerrechte
für Eingaben (135)
- Übermittlung
der (Papier-) Kommunalsteuererklärungen durch die Gemeinde an FinanzOnline
(136)
- Kommunalsteuererklärungen
am Bildschirm anzeigen lassen (137)
- Kommunalsteuererklärungen
neuerlich in die DataBox zustellen lassen (138)
- GPLA-Gesamtabfrage
eines ausgewählten Zeitraums (139)
- GPLA-Abfrage
für den Einzelfall: Prüfungsergebnisse und aktueller Prüfungsstatus
(140)
- Abfrage des Dienstgeberbeitrages
zur Bildschirmanzeige (141)
- Abfrage des Dienstgeberbeitrages
zur Zustellung in die DataBox (142)
- Aus Unternehmersicht:
Einreichung einer Kommunalsteuererklärung im Dialogverfahren; Übermittlungsnachweis
(143)
- Aus Unternehmersicht:
Übermittlung von Kommunalsteuer-Erklärungsdaten im Datenstromverfahren;
Übermittlungsnachweis (144)
- Aus Unternehmer-
und Parteienvertretersicht: Berichtigung einer Kommunalsteuererklärung
im Dialogverfahren (145)
- FinanzOnline
– Weiterentwicklungen und Anregungen
- FinanzOnline
– Hilfestellungen für Gemeinden
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Kommunalsteuererklärungen
über FinanzOnline: Erste Evaluierung abgeschlossen |
Evaluierung
der erstmals über FinanzOnline eingereichten Kommunalsteuererklärungen
unter Miteinbeziehung der Erfahrungswerte und Anregungen von 40 steirischen
Mitgliedsgemeinden: Ergebnis-/Sitzungsprotokoll des Bundesministeriums
für Finanzen (BMF) samt Beantwortung der Österreich weit gesammelten
Anfragen |
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Vorschriften im E-Government-Gesetz für Homepages der Gemeinden
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Die Internetauftritte
der Gemeinden (Homepages) müssen nach dem E-Government-Gesetz (G-GovG)
spätestens am 1.1.2008 entsprechend der WAI-Qualitätsstufe „A“
barrierefrei gestaltet sein. |
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Bedingungen
und rechtskonforme Möglichkeiten der Rückzahlungsverweigerung
(-verminderung) von tatsächlich bestehenden Guthaben
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- Maßgeblich
ist der Verbuchungsstand am Konto
- Auch nach dem
Rückzahlungsantrag vorgenommene Abgabenfestsetzungen mindern oder
verhindern die Rückzahlung bestehender Guthaben
- Bei nachträglichen
Abgabenfestsetzungen ist eine Dreimonatsfrist ab Antragstellung beachtlich
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2006 |
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Getränkeabgabe-Jahreserklärungen
für 2000:
Ist ein Inventurabzug beim Auslaufen der Sollversteuerung zulässig?
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- Fragestellung:
Ist die auf den Endbestand entfallende Steuer abzugsfähig?
- Kein Inventurwertabzug
von der Bemessungsgrundlage
- Begründung
aus dem Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993
- Hintergrund,
Durchsetzbarkeit
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Getränkeabgabepflicht
in der Gastronomie für bis 8.3.2000 erfolgte Lieferungen alkoholischer
Getränke
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-
Veränderte
Ausgangslage
-
Steuerpflicht
alkoholischer Getränke eindeutig gegeben
-
Ist
nun das Überwiegen der Dienstleistungskomponente für jedes
einzeln verkaufte alkoholische Getränk zu prüfen?
-
Übersicht
über die Steuerpflichten im Jahr 2000
-
Widerspruch
zum Erlass der Landesregierung?
-
Durchsetzung gemeindlicher Ansprüche auch in rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren (amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens)
-
Weiteres „Zuwarten“ in Gastronomiefällen wäre kontraproduktiv
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E-Government:
Schulungsinitiative des BKA für Verwaltungsbedienstete
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- Österreich
bei E-Government-Anwendungen im EU-Spitzenfeld
- Neues Informationsmaterial,
Schulungsunterlagen für Gemeinden
- Österreich-Statistik
zu Internet und E-Government
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Getränkeabgabe-Rechtsbehelfsverfahren
in der Gastronomie -
Anwendung des Frankfurt-Urteils
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-
Informationsveranstaltungen
im Juni 2006
-
Lösungsvorschläge
für 1995 bis 1999
-
Steuerpflicht
im Jahr 2000
-
„Seitenblicke“:
Rechtsbehelfsverfahren im Handel
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Kommunalsteuer:
GPLA-Prüfungsberichte über FinanzOnline in neuem Format |
- Technische Änderungen
im Hintergrund (xml-Struktur)
- Neues beim Ansehen
der Prüfungsberichte
- Veranlassungen
- Weiters neu: „Bemessungsgrundlage-Ausgangswert“
- Faktische Wirksamkeit
der Änderungen
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Erhebung
der Ferienwohnungsabgabe |
- I. Rechtslage
- Rechtsgrundlagen
- Begriff der
„Ferienwohnung“; Abgabenbefreiungen
- Festsetzung
der Ferienwohnungsabgabe
- Höhe
der Ferienwohnungsabgabe
- Ferienwohnungsabgabe-Dauerbescheid
- Zeitweise
entgeltliche Unterkunftgewährung
- II. Ermittlungsverfahren
- Mitwirkung
der Wohnungs- und Liegenschaftseigentümer bei der Erfassung
der Ferienwohnungen
- Maßgebliche
Größe der Ferienwohnungen
- Ermittlung
der Nutzfläche im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
- III. Verwendung
„anderer“ Daten
- Allgemeine
Beobachtungen und Wahrnehmungen
- Abfrage und
Verwendung von Meldedaten
- Verwendung
von Daten aus den Bauakten
- Verwendung
von Grundbuchsdaten
- Verwendung
von Daten aus dem Grundsteuerakt
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Unbekannte
Zustelladresse und Zustellnachweis im LAO-Abgabenverfahren |
- Unterbliebende
Adressänderungsmitteilung der Partei in anhängigen Verfahren
und bei wiederkehrend zu erhebenden Abgaben (Zustellung durch Hinterlegung
ohne vorausgehenden Zustellversuch)
- Zustellungen an
Personen mit „unbekannter Abgabestelle“ durch Anschlag an der Amtstafel
- erforderliche Erhebungen über den Aufenthaltsort des Adressaten
- Erfordernis der
Bestellung eines Abwesenheitskurators in „wichtigen Angelegenheiten“
(zB bei Wegfall einer juristischen Person wie der Beendigung einer GmbH)
- Zustellung beim
Vorliegen „wichtiger Gründe“ („RSb“)
- Zustellung beim
Vorliegen „besonders wichtiger Gründe“ („RSa“)
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Kommunalsteuer:
Prüfungsanbote privater Anbieter und Gesellschaften |
Eine
Kontrolle der Abgabenselbstbemessung muss sein: Die seit 1. 1. 2003 eingerichtete
gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) wird von
den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung durchgeführt
und umfasst auch die Prüfung der Kommunalsteuer - allerdings nach den
GPLA-Prüfungsrichtlinien nur stichprobenartig und nur bezüglich
der tatsächlich ausgewählten Prüfungsfälle.
Das restliche Prüfungspotenzial wird durch Nachschauen des Gemeindebundes
abgedeckt, aber auch private „Prüfungsanbieter“ mischen mit. Wie sich
hier die wahren Kosten und Folgen verteilen und welche ernsthaften rechtlichen
Probleme bei der Inanspruchnahme von Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe
(und deren Dienstnehmer) entstehen können, erläutert dieser Artikel.
In der Steiermark ist bislang keine Gemeinde bekannt, die eine Gesamtprüfung
erfolgreich durch eine andere Einrichtung als den Steiermärkischen
Gemeindebund abgeschlossen hat. |
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Zuwendungen
des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer-Zukunftssicherung steuerfrei
(„Gehaltsumwandlungsmodell“) |
Steuerbefreiungen
nach § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG 1988 |
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2005 |
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LAO: Telefax-Eingaben
nach wie vor unzulässig („mangelhaft“)
|
Die
ausschließliche und unverbesserte Einbringung von Telefaxeingaben
ist - nachdem diese nicht dem geforderten Merkmal der „Schriftlichkeit“
genügen - nach der Steiermärkischen LAO noch immer unzulässig
und stellt in ihrer Auswirkung so weit tatsächlich (noch) kein behandlungspflichtiges
Anbringen dar. |
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KommStG
1993: Befreiung für (begünstigte) Behinderte nur eingeschränkt
gültig |
Nach dem VwGH-Erkenntnis
2001/13/0089 vom 18. 7. 2001 fallen wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 41 Abs 4 lit e FLAG (und
damit sinngemäß auch nicht unter jene des § 5 Abs 2 lit
e KommStG 1993), da Personen ohne sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis
nicht gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes
beschäftigt werden, also nicht in unselbständiger Beschäftigung
im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
gegen Entgelt am Erwerbsleben teilnehmen. Grundsätzliches zum Thema:
Siehe auch StGN 4/1998,
8 |
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Kommunalsteuer:
Erklärung 2005 erfolgt bereits elektronisch (im Wege des Verfahrens
FinanzOnline) |
Bereits
die Kommunalsteuer-Jahreserklärung 2005 ist durch die Unternehmer
grundsätzlich nur mehr elektronisch über FinanzOnline einzureichen
(§ 11 Abs 4 KommStG 1993 idF BGBl I 180/2004 - AbgÄG 2004).
Wie gelangt die Gemeinde zur Kommunalsteuererklärung, wer muss die
Erklärung nicht elektronisch einreichen? In diesem Artikel finden
Sie auch den Bezug habenden Erlass des BMF und die verbindlich zu verwendenden
amtlichen Erklärungsformulare für jene Fälle, wo ausnahmsweise
die Einreichung in Papierform zulässig ist und wie dann seitens der
Gemeinde weiter vorzugehen ist sowie den Entwurf einer Information an
die Abgabepflichtigen, dass die Erklärung hinkünftig elektronisch
einzureichen ist. |
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Getränkeabgabe:
Aktueller Verfahrensstand und weitere Vorgangsweise der Gemeinden |
- I. Aktuelle Situation
in der Gastronomie
- „Frankfurt-Urteil“
- Bereicherungsverbot
- Zurückziehungsvorschläge
- Erfolgte
Zurückziehungen
- II. Fehlende
Abgabenerklärungen (Handels- und Gastronomiebetriebe)
- III. Einvernehmliche
Verfahrensabschlüsse, „Vereinbarungen“
|
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Kommunalsteuergesetz
1993: Umfangreiche Information des BMF veröffentlicht |
Überarbeitete Gesamtinformation des Bundesministeriums für Finanzen
(BMF) vom 9.5.2005 zum Kommunalsteuergesetz 1993 in Abstimmung mit Städte-
und Gemeindebund (Folgeinformation der oft als "Einführungserlass"
bezeichneten für Gemeinden rechtlich unverbindlichen Einführungsinformation
des BMF; "Folgeerlass", "Gesamterlass") |
|
Getränkeabgabe:
Anwendung des EuGH-Urteils C 491/03 (Frankfurt) |
Zweiter Teil
der Informationen zur Umsetzung der neuesten Vorgaben in der Gastronomie
(Rundmail 18.7.2005)
[Erster Teil: Zeitschrift Kommunal 3/2005, 7 + Steirische Gemeindenachrichten
5/2005, 1 + Rundmail vom 24.5.2005] |
|
Kontrolle
von Selbstbemessungsabgaben durch die Gemeinden - Unterstützung für
die Gemeinden und ihre Sachbearbeiter durch die Prüfungsabteilung
des Steiermärkischen Gemeindebundes |
- Verfahrensrechtliche
Rahmenbedingungen
- Konkrete
Durchführung von Nachschauen und Abgabenprüfungen
- Hilfestellungen
des Gemeindebundes für Gemeinden bei ...
- Kommunalsteuer
- Getränkeabgabe,
Bereicherungsverbot („überwälzte Abgabe“)
- Meldekontrollen
(Vollständigkeit erfasster Gästenächtigungen)
- Nächtigungs-
und Kurabgabenachschauen (Abgabenprüfungen)
- Lustbarkeitsabgabenachschauen
- Kosten
für die Gemeinden
|
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Kommunalsteuerpflicht
von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen |
VwGH-Erkenntnisse
2001/15/0204 und 2001/15/0208 vom 18. März 2004 zum steuerlichen
Dienstverhältnis eines Gesellschafter-Geschäftsführers
(Dienstgeberbeitragspflicht, Kommunalsteuerpflicht) (GS-GF) |
|
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2004 |
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Getränkeabgabe:
Die Entwicklungen seit dem 2. Oktober 2003 |
a)
EuGH-Urteil C-147/01 vom 2. Oktober 2003
b) VwGH-Erkenntnis 2003/16/0148 vom 4.12.2003
c) Aktuell: Die Suche nach einer administrierbaren Lösung
(Anmerkung: Artikel
war für diese Ausgabe
der StGN vorgesehen,
wurde aber aus redaktionellen Gründen nicht abgedruckt.)
|
|
Kommunalsteuer
& Finanz-Online |
Status in den steirischen
Gemeinden, Umstrukturierung bei der Finanzverwaltung – neue Steuernummern
(Anmerkung: Artikel
war für diese Ausgabe
der StGN vorgesehen,
wurde aber aus redaktionellen Gründen nicht abgedruckt.) |
|
Kommunalsteuerprüfungen
im Rahmen der GPLA:
Zwischenbericht 2003, Neuigkeiten, Ausblick
|
Gemeinden:
Datenübermittlung an die GPLA; GPLA-Prüfungsberichte für
die Gemeinden; EDV-Probleme; Umsetzung der GPLA-Prüfungsergebnisse;
GPLA-Statistik je Gemeinde; Gesamtstatistik; GPLA-Prüfungsplan einer
Gemeinde; KommSt-Nachschauen durch den Gemeindebund; Änderung des
Prüfungsvolumens und der Methodik der Fallauswahl; Weitere neue Funktionen
für FinanzOnline?
Weiterentwicklung der GPLA; Ein Ersuchen an die Gemeinden zu FinanzOnline-Fehlzustellungen |
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2003 |
|
Die
Verzinsung von LAO-Abgabenschulden - Teil II
Wann können oder müssen Zinsen in welcher Höhe verrechnet
werden? Wie und bis wann sind diese geltend zu machen? |
Zinsen
für die Aussetzung der Einhebung (Voraussetzungen, Beginn der Verzinsung,
Höhe der Verzinsung, Ende der Verzinsung, Geltendmachung des Zinsanspruches,
Verjährungsproblematik bei langwierigen Berufungsverfahren, Keine
Zinsen bei Abweisung von Aussetzungsanträgen), Zusammenfassung |
|
Die Verzinsung
von LAO-Abgabenschulden - Teil I
Wann können oder müssen Zinsen in welcher Höhe verrechnet
werden? Wie und bis wann sind diese geltend zu machen? |
Zinsen für
Stundungen und Ratenzahlungen (Voraussetzungen, Beginn der Verzinsung,
Höhe der Verzinsung, Veränderungen des Zinssatzes, Ende der
Verzinsung, Geltendmachung des Zinsanspruches, Keine Zinsen bei Abweisung
von Zahlungserleichterungsansuchen) |
|
Aussetzung
der Einbringung (§ 179 LAO) |
- Grundsätzliche
Pflicht zur Einbringung fälliger Abgaben
- Vorübergehendes
Unterlassen von Exekutionsmaßnahmen (Anwendungsfall der Aussetzung
der Einbringung, Maßnahmen während der ausgesetzten Einbringung,
Auswirkungen der Aussetzung der Einbringung, Zuständigkeit und
Erledigungsform)
|
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Kommunalsteuerprüfungen
und FinanzOnline (FinanzOnline-Anmeldung und weiteres Vorgehen) |
FinanzOnline: Anmeldungen
der Gemeinden erledigt; FinanzOnline-Anmeldestatus
Dateneingaben ins System „FinanzOnline“
Übermittlung der GPLA-Prüfungsergebnisse
Weiterverarbeitung der GPLA-Prüfungsergebnisse |
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Kommunalsteuer:
GPLA-Prüfung, Bedarfsprüfung und Nachschau
|
-
Allgemeines
-
Grundlagen der Bedarfsprüfung und der Nachschau
-
Besonderheiten der Bedarfsprüfung
-
Besonderheiten der Nachschau
- Zusammenfassung
|
|
Kommunalsteuerprüfungen
ab 2003 -
Einführung der „gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen
Abgaben“ (GPLA) im Zuge der Verwaltungsreform durch das 2. Abgabenänderungsgesetz
2002, BGBl I 132/2002 |
-
Allgemeines zum neuen Prüfungswesen
-
Wichtig! Teilnahme der Gemeinden an „Finanz Online“
-
Laufende Kommunalsteuerverwaltung ab 1.1.2003 (Prüfungsauswahl
und Verständigung; Abgabenverwaltung, Dateneingaben, Abfragen;
Prüfungsergebnisse)
-
Operative Lenkungsausschüsse auf Landesebene
-
Weitere Informationen
|
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2002 |
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Internet-Domainnamen
für österreichische Gemeinden
Der unangenehme Fall, dass sich jemand ihren Gemeindenamen als Domain gesichert
hat... |
- Domainname als
Startpunkt
- Grundlagen
- Feststellen des
aktuellen Domaininhabers
- Interesse an
einer „fremden“ Domain
- BRD: Gemeinden
im Vorteil!
- Rechtsansprüche
auf „at“-Domainnamen? (Ansprüche aus dem Namensrecht;
Ansprüche aus dem Markenrecht; Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht;
Ansprüche aus dem Handelsrecht)
- Zusammenfassung
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2001 |
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Getränkeabgabe-Rechtsbehelfsverfahren
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Getränkeabgabe
auf Alkohol in Rechtsbehelfsverfahren - wichtige Frist: Ende 2001! |
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Kommunalsteuer |
Eurobeträge im
Kommunalsteuergesetz 1993; Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Kommunalsteuer
und andere Gemeindeabgaben |
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LAO
/ Verfahrensrecht:
Unbedenklichkeitsbescheinigung; Eingabegebühren; Zahlungserleichterungszinsen;
Vertretung in LAO-Verfahren: Vollmacht & Zustellvollmacht |
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
für die Kommunalsteuer und andere Gemeindeabgaben
- Ausgewählte
Eingabegebühren in Abgabenverfahren
- Zinssatzänderungen
bei Zahlungserleichterungen
Stundungen und Ratenzahlungen
- Vollmacht, Zustellvollmacht
– Vertretung in LAO-Verfahren
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Getränkeabgabe:
EuGH-Urteil auch auf Restaurationsumsätze anzuwenden |
VwGH-Erkenntnis 2000/16/0675,
0676 vom 26.4.2001 |
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1999 |
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Getränkeabgabe-Verfahren:
Schlußantrag des Generalanwaltes des EuGH vom 1.7.1999; aktuelle
Empfehlungen |
Richtungs
weisende Rechtsprechung zur Verbrauchsteuerrichtlinie zu erwarten; div.
verfahrensrechtliche Konstellationen + "zugehörige" Musterbescheide |
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EuGH: Steiermärkische
Tourismusabgabe EU-konform! |
EuGH-Beschluss C 338/97,
C 344/97 und C 390/97 vom 8.6.1999 (Interessentenbeitrag nach dem Steiermärkischen
TourismusG; T, K) |
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Aktuelle
Themen im Bereich der Gemeindeabgaben |
- Kommunalsteuerpflicht
der Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen nun auch vor
dem VfGH bestätigt
- Behauptete EU-Widrigkeit
der Getränkeabgabe – EuGH-Verfahren
- Behauptete EU-Widrigkeit
der Getränkeabgabe – Anfechtung der vom Gemeinderat verfügten
Aussetzung der Entscheidung nach § 211 LAO mittlerweile aussichtslos!
- Getränkeabgabe-EU-Verfahren:
Vorgangsweise bei verspätet eingebrachter Berufung nach bescheidmäßiger
Abgabenfestsetzung
- GemO –
Zuständigkeit des Gemeinderates für die über vierwöchige
Abgabenstundung (2)
- Keine Nächtigungsabgabe
für „Dauercamper“!
- VwGH-Rechtsprechung
zu den Landesabgabenordnungen
- Steiermärkisches
Tourismusgesetz 1992 höchstwahrscheinlich EU-konform (Anmerkung:
Punkt 8. dieses Artikels war auch für diese Ausgabe
der StGN vorgesehen,
wurde aber aus redaktionellen Gründen nicht abgedruckt.)
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Wichtige
Termine im Bereich der Gemeindeabgaben |
a) 1.1.1999: Der
Euro als buchgeldmäßige Realität
b) 1.1.1999: Faktische Änderung der §§ 161 und 161a LAO
c) 1.2.1999: Änderung der Zuständigkeiten bei Zahlungserleichterungen
und Abschreibungen (1)
d) 15.2.1999: Dienstgeberbeitragslisten der Finanzämter
e) 4.3.1999: Ein schicksalsträchtiger Tag „im Leben der Getränkeabgabe“
f) 31.3.1999: Kommunalsteuer-Jahreserklärungen 1998
g) 31.3.1999: Getränkeabgabe-Jahreserklärungen 1998
h) 31.3.1999: Nächtigungsabgabe-Jahreserklärungen 1998 |
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1998 |
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Getränkeabgabe-Vorabentscheidungsverfahren
vor dem EuGH:
Ist der Kampf um die Getränkeabgabe wirklich schon verloren? |
1.
Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission
an den EuGH
2. Österreichs Sichtweise zu dieser Stellungnahme
3. Aktuelle Bedeutung für die Gemeinden |
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Kommunalsteuer:
Keine Steuerpflicht bei vorübergehenden Messestand-Aktivitäten
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1. Gesetzliche Bestimmungen
2. Teilnahme kommunalsteuerpflichtiger Unternehmer an Messeveranstaltungen |
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Getränkeabgabe-Verfahren
wegen behaupteter EU-Widrigkeit - Antworten auf weitere häufige Fragen
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1.
Bis zu welchem Zeitpunkt kann wirksam eine berichtigende Nullerklärung
beziehungsweise ein Rückzahlungsantrag eingereicht werden?
2. Wie hat der Bescheidadressat im Spruch zu lauten?
3. Wohin sind die Bescheide zuzustellen?
4. Wann und wie wird ein Säumniszuschlag festgesetzt?
5. Kann seitens des Abgabepflichtigen beziehungsweise seitens seines Vertreters
wirksam auf eine Bescheidausfertigung verzichtet werden; innerhalb welcher
Fristen muß entschieden werden?
6. Was ist bei Berufungen zu beachten?
7. In der Berufung wird – neben der Wiederholung bereits bekannter
Argumente und Anträge - die Aussetzung der Entscheidung nach §
211 LAO beantragt - was ist zu tun?
8. Wann wird ein Bescheid nach dem Musterbescheid „C“ aus
Rundbrief Nr. 36 verwendet beziehungsweise benötigt?
9. Was ist zu tun, wenn hinsichtlich eines offenen Restbetrages ein Stundungsansuchen
eingebracht wird?
10. Wie kann die Abgabe – zB für 1997 – festgesetzt werden,
wenn weder endgültige Abgabenhöhe noch Bemessungsgrundlagen
bekannt sind?
11. Was ist zu tun, wenn die Getränkeabgabe in Zeiträumen ab
Jänner 1998 nicht (mehr) entrichtet wird/wurde?
12. Die Prüfungsabteilung des Steiermärkischen Gemeindebundes
führte Abgabenkontrollen durch, die Abgabennachträge lassen
sich auf Grund der Nachtragserklärung nicht den einzelnen Jahren
zuordnen.
13. Die bescheidmäßige Festsetzung von ungeprüft selbstbemessenen
Jahren erweckt etwas Unbehagen. Kann in die Abgabenfestsetzung nach einer
Prüfung erforderlichenfalls noch eingegriffen werden? |
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Getränkeabgabeverfahren
wegen behaupteter EU-Widrigkeit - bestimmte Situationen |
1. Fehlende Vollmacht
2. Fehlende Bemessungsgrundlagen
3. Nullerklärungen und Rückzahlungsanträge ohne Begründung |
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Kommunalsteuerbefreiung
für behinderte Dienstnehmer |
mit
Auszügen aus dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl 1970/22 idgF
(BEinstG; vormals „Invalideneinstellungsgesetz“); Nachweis
für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten |
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Aktuelles
aus der Rechtsprechung |
Begründung eines
Bescheides; Wirksamwerden und Abänderbarkeit eines Bescheides; Verlängerung
der Berufungsfrist; Nachhaltigkeit im Sinne des UStG; Wiederaufnahme des
Verfahrens; Andere Schätzungsmethode der Berufungsbehörde; Verjährungsunterbrechung |
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Die
Kommunalsteuerpflicht von Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen |
Auswirkungen
für die Praxis; Begriffe Urlaubsentschädigung und -abfindung;
VwGH 97/14/0045 vom 28.10.1997 |
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Die Getränkeabgabe
auf dem Prüfstand des EuGH - und die Getränkeabgabe muß
den Gemeinden auf jeden Fall erhalten bleiben! |
Verwaltungsgerichtshof-Beschluß
97/16/0221 und 97/16/0021 vom 18.12.1997: Vorlage von drei Fragen zur
Vorabentscheidung für die Beurteilung der Konformität der Getränkeabgabe
mit Gemeinschaftsrecht |
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Die
Einhebung einer Ankündigungsabgabe durch Gemeinden |
1.
Rechtsgrundlagen
2. Abgabenausschreibung durch Verordnung
3. Inhaltliche Bestimmungen
4. EU-Konformität der Ankündigungsabgabe
5. Zukünftige Entwicklung der Ankündigungsabgabe |
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LAO: Bescheide
nie an eine „Firma“ adressieren!
(3. Teil) |
Im dritten und
letzten Teil dieser Abhandlung werden VwGH-Judikate zum Thema ab 1994
vorgestellt und besprochen:
„Herrn/Frau/Firma Dr. K. & Dr. G.“
„Firma Ferdinand S.“ statt an die
„Ferdinand S. Gesellschaft m.b.H. & Co KG“
„Firma free-life Bungy Jumping TS Ges.m.b.H.“
/ „TS Ges.n.b.R.“
(Anmerkung: Artikel wurde durch ein redaktionelles
Versehen nicht abgedruckt.)
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Urlaubsentschädigungen
und Urlaubsabfindungen weiterhin kommunalsteuerpflichtig |
Änderndes
Gesetzesvorhaben entgegen VwGH 97/14/0045 am Widerstand von Städte-
und Gemeindebund gescheitert |
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1997 |
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Lohnsummensteuerrückforderungen
1992/1993 für Bezüge nach § 68 Abs 1, 2 und 7 EStG 1988 |
Bezüge
nach § 68 Abs 1, 2 und 7 EStG 1988 zur Gänze lohnsummensteuerfrei
(VwGH 94/17/0409, 94/17/0410 vom 26.5.1997); Berichtigung 1992/1993 möglich
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Kommunalsteuerpflicht
des Geschäftsführerbezuges eines wesentlich beteiligten Gesellschafters |
Der Bezug eines
(im konkreten Fall zu 100 % beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführers
kann kommunalsteuerpflichtig sein: Frages des Unternehmerrisikos, Haftung
für einen GmbH-Bankkredit, Fehlen eines förmlichen Vertrages,
... (VwGH 96/14/0028 vom 26.11.1996) |
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LAO:
Bescheide nie an eine „Firma“ adressieren!
(2. Teil - durch ein redaktionelles Versehen jedoch als "Schluss"
bezeichnet; siehe Ausgabe 1/1998) |
Im
zweiten Teil dieser Abhandlung werden Judikate (aus dem Zeitraum 1991
bis 1993) zum Thema vorgestellt und besprochen:
„Firma MN Offene Handelsgesellschaft z.H.
Herrn MN“
„Hotel X RS & Co“ und an das „Hotel
X RS & Co. B“
„Firma A GmbH“, Rechtsmittel durch
die die „A Ges.n.b.R. nnn1 M“
„Firma Stadtwerke ...“
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LAO: Bescheide
nie an eine „Firma“ adressieren!
(1. Teil) |
Dreiteilige Abhandlung
zu § 70 Abs 2 Stmk LAO:
Vorbemerkung; Bescheid an die
„Firma R...-Elektronik“
„Herrn/Frau/Firma T... H... z.H. Studio
T... Ges.m.b.H. ...“ (gegenüber der GesmbH nicht wirksam!)
„Firma S...“ |
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Der
Verspätungszuschlag nach § 108 LAO |
- Grundlagen
- Zuständigkeit
für die Festsetzung des Verspätungszuschlages
- Voraussetzungen
zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages
- Anhaltspunkte
für die Wahl der Höhe des Verspätungszuschlages
- Sonderfälle
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Behauptete
EU-Widrigkeit der Getränkeabgabe - eine Betrachtung möglicher
verfahrensrechtlicher Konstellationen |
Vorbemerkung;
Betrachtung verschiedener verfahrensrechtlicher Situationen; Sonstiges
(berufsmäßige Parteienvertreter, Ahndung von Verwaltungsübertretungen,
Erstellung div. Erledigungsentwürfe); Zusammenfassung |
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Zahlungserleichterungen
von Abgaben nach der LAO
(Teil 5 von 5) |
- Grundlagen der
Verzinsung von Zahlungserleichterungen
- Entstehung, Beginn
und Ende des Zinsenanspruches für Zahlungserleichterungen
- Berechnung der
Zinsen für gewährte Zahlungserleichterungen
- Festsetzung der
Zinsen für Zahlungserleichterungen
- Sonstiges, Sonderfälle
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Zahlungserleichterungen
von Abgaben nach der LAO
(Teil 4 von 5) |
- Ablehnung einer
beantragten Zahlungserleichterung
- Beendigung einer
Zahlungserleichterung durch Terminverlust
- Sonstige Beendigung
einer Zahlungserleichterung
- Widerruf einer
Zahlungserleichterung
- Vollstreckungsbescheid
- Nachfristversäumnis
ohne Folgen
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Zahlungserleichterungen
von Abgaben nach der LAO
(Teil 3 von 5) |
- Hinweise bei der
(tatsächlichen) Bewilligung einer Zahlungserleichterung
- Bedingungen sind
zulässig!
- Bedingungen bei
der Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen aber ausdrücklich
aufgestellt werden!
- Beispiele für
Bedingungen bei der Bewilligung einer Zahlungserleichterung
- Weitere Bedingungen
über das Erlöschen einer Zahlungserleichterung
- Wirkungen einer
bewilligten Zahlungserleichterung
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Zahlungserleichterungen
von Abgaben nach der LAO
(Teil 2 von 5) |
- Konkrete Voraussetzungen
für die Gewährung einer Zahlungserleichterung
- Wann liegen erhebliche
Härten vor, wann nicht?
- Sowohl erhebliche
Härten als auch ungefährdete Einbringlichkeit sind Voraussetzungen!
- Wann gilt die
Einbringlichkeit einer Abgabe als gefährdet?
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Zahlungserleichterungen
von Abgaben nach der LAO
(Teil 1 von 5) |
- Begriff der Zahlungserleichterung
- Stundung von Abgaben
- Entrichtung von
Abgaben in Raten
- Zuständigkeit
(geändert durch GemO-Novelle!)
- Erledigung von
Stundungsansuchen
- Wirkung eines
zeitgerecht eingebrachten Antrages
- Zahlungserleichterungsansuchen
eines Gesamtschuldners
- Wirkung eines
verspätet eingebrachten Antrages
- Bewilligung einer
Zahlungserleichterung
- Ermittlungspflicht
der Behörde
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Getränkeabgabe:
Welche Weinlieferungen sind steuerbefreit? |
Befreiungstatbestand
nach § 10 Abs 5 GetrAbgG 1993 über Lieferungen im Sinne des
§ 10 Abs. 2 Z. 4 UStG 1972 / Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A
sowie 2206 00 B 2 des Zolltarifes unter bestimmten Umständen |
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1985-1996 |
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AVG
und LAO in Frage und Antwort
LAO-Teil 11 von 11 |
- Die Berufungsentscheidung
nach der LAO: Wer hat über eine Berufung zu entscheiden?
- Wann ist die Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung zu erwägen und was ist dabei zu
beachten?
- Wann ist eine
Berufungsentscheidung zu erlassen?
- Was hat die Abgabenbehörde
zweiter Instanz bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen?
- Wie hat die Berufungsentscheidung
auszusehen?
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AVG und LAO
in Frage und Antwort
LAO-Teil 10 von 11 |
- Die Berufung nach
der LAO: Was ist eine Berufung?
- Wer kann eine
Berufung einbringen?
- Wann ist die Einbringung
einer Berufung nicht zulässig?
- Wann und wo ist
eine Berufung einzubringen?
- Auf welchem Wege
kann eine Berufung eingebracht werden?
- Wie muß
eine Berufung abgefaßt sein?
- Welche Wirkung
hat die Einbringung einer Berufung?
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AVG
und LAO in Frage und Antwort
LAO-Teil 9 von 11 |
- Welche Bestimmungen
gelten zusätzlich für Abgabenbescheide?
- Wirken fehlerhaft
adressierte Bescheide?
- Können Bescheide
an eine „Firma ...“ gerichtet werden?
- Wie muß
ein Bescheid begründet werden?
- Wann ist eine
Erledigung als Bescheid zu werten?
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AVG und LAO
in Frage und Antwort
LAO-Teil 8 von 11 |
- LAO-Bescheide:
Wozu dienen sie, wie sind sie zu definieren?
- Ist jedes Schriftstück
der Behörde als Bescheid abzufassen?
- Welche Arten von
Bescheiden nach der LAO gibt es?
- Begriff „Sammelbescheid“
- Was bedeutet die
Vielzahl der vorangeführten Bescheidtypen in der Praxis?
- Welche Bestimmungen
gelten allgemein und somit grundsätzlich für jeden LAO-Bescheid?
- Welche Erledigungen
können mündlich erfolgen?
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AVG
und LAO in Frage und Antwort
LAO-Teil 7 von 11 |
- LAO-Ermittlungsverfahren:
Wann braucht die Behörde nur ein eingeschränktes Ermittlungsverfahren
durchzuführen?
- Wo liegen die
Grenzen der freien Beweiswürdigung im Ermittlungsverfahren?
- Warum spielt der
Sachverständige im Ermittlungsverfahren der Abgabenbehörden
im Gegensatz zum AVG-Verfahren grundsätzlich keine Rolle?
- Hat die Abgabenbehörde
weniger zu ermitteln, wenn ohnedies „nur“ ein vorläufiger
Bescheid erlassen werden soll?
- Kann nach Bescheiderlassung
noch ein Ermittlungsverfahren notwendig werden?
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AVG und LAO
in Frage und Antwort
LAO-Teil 6 von 11 |
- Worin liegt der
Zweck des Ermittlungsverfahrens nach der LAO?
- Welche Grundsätze
sind im LAO-Ermittlungsverfahren zu beachten?
- Wann hat ein Ermittlungsverfahren
stattzufinden?
- Amtswegigkeit:
Trifft nun ausschließlich die Behörde die Pflicht, aus eigenem
alle Sachverhalte und Bemessungsgrundlagen zu ermitteln?
- Welche besonderen
Regelungen gelten hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens für die
Grundlagen der Abgabenbemessung?
- Wie exakt und
unangreifbar hat ein Ermittlungsergebnis nachgewiesen zu werden?
- Was hat die Behörde
zu tun, wenn sie Umstände nicht ermitteln kann, deren Kenntnis
sie benötigt?
- Wann braucht die
Behörde kein Ermittlungsverfahren durchzuführen?
- Wann und wie endet
das Ermittlungsverfahren?
- Vorschau auf die
nächste Folge
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AVG
und LAO in Frage und Antwort
LAO-Teil 5 von 11 |
- Was bedeutet die
Institution des Parteiengehörs nach der LAO grundsätzlich?
- Parteienrecht,
Behördenpflicht oder Parteienrecht auf Erfüllung der Behördenpflicht;
Behördenrecht?
- Wozu dient die
Wahrung des Parteiengehörs in der Praxis?
- Ist denn nicht
immer das Parteiengehör zu wahren?
- Wie und wann im
speziellen ist das Parteiengehör zu wahren?
- Was bedeutet nun
eine gesonderte, nochmals ausdrücklich statuierte Pflicht zur Wahrung
des Parteiengehörs?
- Welche LAO-Bestimmungen
sind für die Wahrung des Parteiengehörs von besonderer Bedeutung?
- Was geschieht,
wenn alle Instanzen - einschließlich der Oberbehörde - den
Verfahrensfehler des verletzten Parteiengehörs übersehen haben?
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AVG und LAO
in Frage und Antwort
LAO-Teil 4 von 11 |
- Wie ist das Recht
auf Akteneinsicht nach der LAO ausgestaltet?
- Welche sind die
Unterschiede zur AVG-Akteneinsicht?
- Wie erfolgt die
Akteneinsicht nach der LAO?
- Wann ist Akteneinsicht
nach der LAO zulässig?
- Wenn Akteneinsicht
zu verweigern ist ...
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AVG
und LAO in Frage und Antwort
LAO-Teil 3 von 11 |
- Wie kann die Behörde
mit einer Person in Kontakt treten?
- Ladung
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AVG und LAO
in Frage und Antwort
LAO-Teil 2 von 11 |
- Welcher ist der
Zweck der LAO?
- Wie sieht das
Grundgerüst der Realisierung von Abgaben aus?
- Wo liegen die
„Feinheiten“?
- Anbringen und
der Umgang der Abgabenbehörden mit diesen
- Grundsatz der
Schriftlichkeit
- Formgebrechen
bei Eingaben
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AVG
und LAO in Frage und Antwort
LAO-Teil 1 von 11 |
- Die Idee dieser
Serie
- Die LAO im Gefüge
der Rechtsordnung ab der Bundesverfassung (B-VG) - Gesetzgebung und
Vollziehung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung, Hoheitsbereich und Legalitätsprinzip
Weisungsgebundenheit
- Verfahrensgesetze
als Rechtsquellen für das Verwaltungshandeln (allgemeine und besondere
Verwaltungsverfahrensgesetze)
- Die „LAO“?
- Welcher ist der
Anwendungsbereich der LAO?
- Gibt es „ungeregelte“
Bereiche im Abgabenverfahren?
- Gilt die LAO subsidiär?
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Rechtsprechung
zum Abgabenverfahrensrecht |
- Entscheidung nach
verspäteter Mängelbehebung
- Beitritt zur Berufung
- Aussetzung der
Einhebung bei „wenig erfolgversprechenden“ Berufungen
- „Dauerbescheide“
im Abgabenrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (pro
futuro-Abgabenfestsetzung)
- Bezeichnung als
Bescheid
|
4/1985
bis
12/1995 |
zahlreiche
Ausarbeitungen und Abhandlungen, jedoch nur intern bzw in Rechtsauskünften
oder Abgabenverfahren verwendet |
zu
verfahrensrechtlichen (LAO-) und materiellrechtlichen Fragestellungen (Getränke-
und Speiseeisabgabe, Lohnsummensteuer, Kommunalsteuer, Lustbarkeitsabgabe,
Landes-Lustbarkeitsabgabe, Lustbarkeitsabgabezuschlag, Fremdenverkehrsabgabe,
liegenschaftsbezogene Benützungsgebühren, Nächtigungs- und
Ferienwohnungsabgabe, materiellrechtliche Abgabenansprüche aus der
LAO usw. |