StGN 4/2013, 8 f

Robert Koch, Gemeindebund Steiermark

BAO: „Ewig mitgeschleppte Abgabenrückstände“ – wann ist die Aussetzung der Einbringung zulässig und zweckmäßig?

 

In Kürze:
Unter den Voraussetzungen des § 231 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen vorübergehend unterlassen werden.
Die diesbezügliche Entscheidungsfindung sollte jedenfalls sachlich und rechtlich nachvollziehbar dokumentiert werden.
Die in weiterer Folge notwendigen Maßnahmen sollten zeitlich und von der Zuständigkeit her klar als Aufgaben bestimmter Mitarbeiter definiert werden:
Dann können Abgabenrückstände auch noch nach Jahrzehnten eingebracht werden – etwa, wenn eine Erbschaft anfällt.

 

Ausgangslage

Der Bürgermeister muss bei Gemeindeabgaben (und im übertragenen Wirkungsbereich auch bei Landesabgaben) fällig gewordene Abgabenschulden unverzüglich zwangsweise einbringen (lassen) – außer es wäre eine Stundung oder Ratenzahlung (§ 212 BAO) oder eine Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) schriftlich beantragt oder mittels Bescheid verfügt worden.

Weniger bekannt ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die behördeninterne Maßnahme der Aussetzung der Einbringung im Sinne des § 231 BAO zulässig ist, welche allerdings in ihrer Entstehung und Begründung zum Schutz des Bürgermeisters und seiner mit Agenden der Abgabenverwaltung (Veranlassung der Einbringung) betrauten Mitarbeiter jedenfalls gut nachvollziehbar dokumentiert sein sollte.

Bekanntlich existieren genügend Konstellationen, in welchen Jahre oder gar Jahrzehnte später eine Suche nach den Schuldigen einsetzt, wenn sich Abgabenbeträge später als nicht mehr einbringlich herausstellen und „außerrechtliche“ Zusammenhänge oder rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen vermutet oder unterstellt werden.

 

Generelle Pflicht zur zwangsweisen Einbringung fälliger Abgaben

Abgaben werden im Sinne des § 210 BAO zum im Gesetz oder in der Verordnung genannten Zeitpunkt, unter der Voraussetzung einer bescheidmäßigen Festsetzung grundsätzlich einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig – und zwar auch im Falle einer allfällig eingebrachten Berufung! Nur wenn ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wird, ist die Einbringung bis zur Erledigung dieses Antrages bzw bis zu dem Zeitpunkt, wann die Aussetzung der Einhebung (etwa aus Anlass einer ergangenen Berufungserledigung) als abgelaufen erklärt wird, gehemmt.

Allgemein ist eine Abgabenschuld, welche nicht bis zum Fälligkeitstag (dem letzten für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Tag) entrichtet wurde, vollstreckbar (§ 226 BAO).

An die Vollstreckbarkeit knüpft bereits eine nicht aufschiebbare Pflicht der Abgabenbehörde (des Bürgermeisters): Über die vollstreckbar gewordene Schuld ist gemäß § 227 Abs. 1 und 2 BAO eine (die Mahnklausel enthaltende) Mahnung auszustellen. In Abs. 4 der vorgenannten Bestimmung sind zahlreiche Ausnahmen von dieser Mahnpflicht vorgesehen – darunter für Selbstberechnungsabgaben, Säumnis- und Verspätungszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen sowie für jene Abgabenschulden, über welche spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstermin eine Lastschriftanzeige zugestellt wurde. Auch ein Postauftrag (Einziehungsauftrag an die Post) gilt bereits für sich selbst als Mahnung.

Wird eine (notwendige oder „freiwillige“) Mahnung zugestellt, wird zwar eine 0,5%ige Mahngebühr gemäß § 227a BAO (mindestens € 3,00; höchstens € 30,00) bereits mit der Zustellung des Mahnschreibens (bzw. mit der Vorweisung des Postauftrages) fällig, wobei die Mahngebühr aber als Abgabe trotzdem noch bescheidmäßig festzusetzen ist.
Im Falle der Nichtzahlung innerhalb der zweiwöchigen Mahnfrist hat der Bürgermeister einen (nach Abgabenschuldigkeiten aufgegliederten) Rückstandsausweis mit der Vollstreckbarkeitsklausel auszustellen (§ 239 BAO), welcher bereits den Exekutionstitel für das gerichtliche (oder abgabenbehördliche) Vollstreckungsverfahren darstellt. Der Rückstandsausweis – somit bereits Grundlage des Exekutionsantrages – wird dem Abgabepflichtigen nicht zugestellt!

Ab diesem Zeitpunkt ist der Bürgermeister verpflichtet, die zwangsweise Einbringung der Abgaben – etwa über einen Exekutionsantrag bei Gericht oder im Wege der Amtshilfe über die Bezirkshauptmannschaft – zu betreiben. Ausgenommen sind nur jene Fälle, wo die Einbringung der Abgaben im Sinne des § 230 BAO gehemmt ist (zB fristgerecht gestellte schriftliche Zahlungserleichterungsansuchen, bescheidmäßig bewilligte Zahlungserleichterungen, Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung).

 

Vorübergehendes Unterlassen von Exekutionsmaßnahmen

Anwendungsfall der Aussetzung der Einbringung

§ 231 BAO sieht vor, dass die Einbringung fälliger Abgaben ausgesetzt werden kann, wenn alle Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt (welcher Zeitrahmen nicht von Vornherein begrenzt ist) zum Erfolg führen können oder wenn der für die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stehen würde.
Eine solche Maßnahme wird daher vor allem dann in Betracht kommen, wenn ein Abgabepflichtiger momentan beispielsweise weder über ein pfändbares Einkommen noch über Vermögen, Bar- oder Sachwerte verfügt, gemindert erwerbsfähig oder erwerbsunfähig ist, bereits „hoffnungslos“ überschuldet oder kreditunwürdig ist.
Allein, wenn der Abgabepflichtige beispielsweise in 20 Jahren eine Erbschaft machen könnte, würde rechtfertigen, Einbringungsmaßnahmen nur vorübergehend zu unterlassen!

Exkurs: Abgabenrückstände durch Abschreibung zu löschen wäre nur dann zulässig, wenn nach alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage auch nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt – wann auch immer! – zu einem Erfolg führen werden (§ 235 BAO).
Ein Rechtsanspruch auf die Aussetzung der Einbringung seitens des Abgabepflichtigen besteht allerdings nicht (VwGH 90/14/0016 und 90/14/0100 vom 12. 6. 1990).

 

Maßnahmen während der ausgesetzten Einbringung

Während ausgesetzter Einbringung ist darauf zu achten, dass der Einhebungsanspruch hinsichtlich des aushaftenden Abgabenbetrages nicht verjährt: Jede zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommene nach außen erkennbare Amtshandlung (wie etwa eine nachweislich zugestellte Mahnung oder Zahlungsaufforderung) unterbricht im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO die Einhebungsverjährung.

Darüber hinaus ist natürlich die Situation in Bezug auf die Exekutionsführungsaussichten seitens der Abgabenbehörde regelmäßig aktiv zu beobachten und in bestimmten Abständen oder bei offensichtlich geänderten Verhältnissen (Erbschaft, Schenkung, Lottogewinn, sonstiger Vermögenszuwachs, neue Einnahmenerzielung, ...) neu zu beurteilen: Gegebenenfalls sind unverzüglich Einbringungsmaßnahmen aufzunehmen.

 

Auswirkungen der Aussetzung der Einbringung

Durch die formlos zu verfügende Aussetzung der Einbringung erlischt der Abgabenanspruch nicht.

Es werden aber vorerst keine weiteren Einbringungsmaßnahmen mehr gesetzt.

Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben, innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist wegfallen, ist die Einbringung der Abgaben sofort wieder aufzunehmen – auch dies geschieht vollkommen formlos. Die erwähnte Verjährungsfrist beträgt gemäß § 238 BAO grundsätzlich fünf Jahre, ist aber unbedingt (!) durch die oa. Verjährungsunterbrechungshandlungen leicht und ohne Weiteres wiederholt und unbegrenzt verlängerbar.

Für die Aussetzung der Einbringung fällen nach der BAO keine Zinsen an.

 

Zuständigkeit, Erledigungsform

Wie die Vollstreckung (zwangsweise Einbringung) selbst fällt auch die Aussetzung der Einbringung von Abgaben in den Aufgabenbereich der Abgabenbehörde erster Instanz. Innerhalb des einleitend beschriebenen BAO-Kontextes fällt diese Aufgabe also in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.

Die Aussetzung der Einbringung ist nur eine behördeninterne Maßnahme (VwGH 90/14/0016 und 90/14/0100 vom 12. 6. 1990) und ergeht demnach hierüber kein Bescheid.
Der Abgabepflichtige erlangt über eine ausgesetzte Einbringung grundsätzlich nur im Wege von Buchungsmitteilungen Kenntnis, da diese Beträge solange nicht mehr in der laufenden Verbuchung der Gebarung als vollstreckbare Rückstände enthalten sind; alternativ (oder zusätzlich) kann der Abgabepflichtige natürlich über die inzwischen ausgesetzte Einbringung formlos informiert werden. Diesfalls wäre aber auch der Hinweis, dass der Abgabenanspruch dadurch aber nicht erlischt, sicherlich recht zweckmäßig, um etwaigen Missverständnissen und späteren Fehleinschätzungen in der gebotenen Deutlichkeit vorzubeugen...

 

Zusammenfassung, abschließende Empfehlung

 

Robert Koch, 30.10.2012