StGN 8/9/2008, S 29
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Getränkeabgabeverfahren
des Handels in wichtiger Endphase:
Bundesmittel fließen nur bei genauer Einhaltung des Zeitplans!
Von Robert Koch
Informationen des
Gemeindebundes
Am 16. 7. 2008 konnten
Landesgeschäftsführer Direktor Mag. Dr. Martin Ozimic, Landesgeschäftsführer-Stv.
Prof. Dietmar Pilz und der Verfasser dieses Artikels in zwei sehr gut besuchten
Informationsveranstaltungen in Oberaich und in Gleisdorf nun auch über
den in greifbarer Nähe liegenden Abschluss der Getränkeabgabe-Rechtsmittelverfahren
des Handels berichten und damit den Informationsfluss in dieser langwierigen
Angelegenheit auch vor Ort weiter verdichten.
Wichtig – vor allem
zur Erlangung der vom Bund zugesicherten Finanzmittel in Höhe von €
7,5 Millionen – ist nun die vom Städte- und Gemeindebund dringend
empfohlene genaue Einhaltung des detailliert vorgegebenen Zeit- und Aktionsplans,
welcher bereits am 4. 7. 2008 samt zahlreichen Beilagen und Musterschreiben
allen Gemeinden Österreichs per E-Mail zur Verfügung gestellt wurde.
Die Ausfertigung der damit in Zusammenhang stehenden (auf die Steiermark abgestimmten)
Musterschreiben und Bescheide konnte bei den Informationsveranstaltungen eingehend
besprochen sowie auf Teilnehmerfragen eingegangen werden.
Wegen der Wichtigkeit
der Thematik (u. a. rechtzeitige Geltendmachung der Bundeszuschüsse!) hat
der Steiermärkische Gemeindebund den auf den Handlungsplan der Gemeinden
beschränkten Kurzinhalt unserer beiden Vorträge vom 16. 7. 2008 in
Oberaich und in Gleisdorf am 18. 7. 2008 nochmals per Rundmail alle Mitgliedsgemeinden
gesandt.
Handlungs- und
Zeitplan
Aus den oben angeführten
Informationen ergeben sich folgende Veranlassungen:
- Bis 30. 9. 2008: Die
Gemeinden stellen die noch offenen Getränkeabgabe-Rechtsmittelverfahren
des Handels nach seinerzeit wirksam und rechtzeitig erhobenen Rechtsbehelfen
mit den relevanten Zeiträumen und Beträgen zusammen („Tabelle
1“). Unter einem sollten allfällige Rechtsnachfolgen (Erbsfolgen,
Umgründungen, Einbringungen, usw) sowie aktueller Bestand und Umfang
seinerzeitiger Vertretungsverhältnisse (Zustellvollmacht?) verlässlich
mit geklärt werden.
- Bis 30. 9. 2008: Die
Gemeinden melden allenfalls ausgesetzte Vorstellungsverfahren des Handels
der Aufsichtsbehörde („Tabelle 2“).
- Bis 30. 9. 2008: Die
Gemeinden stellen formalrechtlich noch anhängige Verfahren von Handelsunternehmen
zusammen („Tabelle 3); auch die Erledigung dieser Fälle ist unmittelbar
vorzunehmen. Typischerweise handelt es sich die verspätete Rechtsbehelfsfälle,
ausschließlich bedingte oder neuerliche eingebrachte Anbringen nach
rechtskräftig gewordenen Bescheiden.
- Bis 30. 9. 2008: Die
Unternehmen sollten die in Rede stehenden Getränkeabgabebeträge
auf Alkohol und den vereinbarten Vergleichsbetrag (15 %) als eingeschränkte
Forderung (eingeschränktes Rechtsmittel) bekannt gegeben haben (Mitteilung
„01a“).
- Jeweils unmittelbar
danach: Die Gemeinden prüfen die bekannt gegebenen Beträge und allenfalls
auch den Rechtsbehelfszeitraum und geben das betragsmäßige Abstimmungsergebnis
unter Beachtung der individuellen Abstattungssituation samt dem zu erwartenden
Rückerstattungsbetrag (bzw den entsprechend verminderten Rückstandsbetrag)
in Wahrung des Parteiengehörs bekannt (Musterschreiben „01b“).
- Sehr bald (!) nach
30. 9. 2008: Sollten sich bislang einzelne Unternehmen noch nicht dahin gehend
deklariert haben, dass bzw ob Sie mit der Vergleichslösung einverstanden
wären oder nicht, sollten Sie diese Entscheidung der Unternehmen mit
zeitlichem Hochdruck einfordern (Erinnerungsschreiben „01c“),
da Sie als Gemeinde allfällige daraus entstehende Abgabenausfälle
ja längstens bis zum 31. 10. 2008 an die Aufsichtsbehörde gemeldet
haben müssen!
Wichtiger Schritt
zur Erlangung von Bundesmitteln!
- Bis zum 31. 10. 2008
– dabei handelt es sich um eine unabdingbare Fallfrist! – muss
unbedingt die korrekt ausgefüllte „Tabelle 4“ bei der Fachabteilung
7A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingelangt sein! Danach
können Einnahmenausfälle der Gemeinden nicht mehr in das daran knüpfende
Berechnungsmodell für die oa € 7,5 Millionen einfließen, welches
Anfang 2009 vom BMF über die Länder quotenmäßig an die
einzelnen Gemeinden verteilt wird. Zu erwarten ist, dass etwa ein Viertel
des diesbezüglichen Abgabenausfalls der Gemeinden (einmalig) durch den
Bund ersetzt wird.
Weitere Schritte
- Bis 31. 3. 2008 –
wegen allfälliger zwar eher nicht zu erwartender Rechtsmittel besser
etwa zwei Wochen früher – müssen die entsprechenden Bescheide
(Zahlenmaterial siehe „Tabelle 1“ und „Tabelle 4“)
zugestellt worden sein. Alle erforderlichen Musterbescheide (Bescheid, Berufungsvorentscheidung,
Berufungsentscheidung) sind auf unserer Homepage www.gemeindebund.steiermark.at
in einem entsprechenden für die Abwicklung der Handels-Rechtsmittelverfahren
nach der 15 %-Vergleichsvereinbarung im „Mitgliederservice“ unter
„Recht (Muster)“ neu eingerichteten „Spezialbereich“
zu finden. Hinweis: Wenn Sie die Bescheide bereits viel früher zustellen,
wird daran die – grundsätzlich auch berechtigte – Erwartungshaltung
der ebenso früher erfolgenden Rückzahlung des Abgaben- bzw Vergleichsbetrages
knüpfen.
- Bis 30. 4. 2009 hat
– unter Berücksichtigung allfälliger Rückstände
und Überzahlungen – die Rückzahlung des Vergleichsbetrages
von 15 %, bezogen auf die auf alkoholische Getränke entfallende Getränkeabgabe,
zu erfolgen. Die Beträge hatten Sie zuvor bereits im Musterschreiben
„01b“ („Parteiengehör“) abgestimmt bzw bekannt
gegeben.
Allgemeines zur
Vergleichsvereinbarung
Wie auch bei unseren Informationsveranstaltungen
ausdrücklich erklärt, ist rechtlich keine Gemeinde gebunden oder gezwungen,
diese Vorgangsweise zu wählen.
Mangels besserer oder
überhaupt realistischer Alternativen empfehlen jedoch der Österreichische
Städtebund und der Österreichische Gemeindebund sowie deren jeweilige
Landesverbände dringend, diesem „Kompromissmodell“ zu folgen:
Zum einen ist angesichts der bisherigen (typischerweise jeweils 30 bis 50 Seiten
umfassenden VwGH-Erkenntnisse – rechtssystematisch richtig als sehr eng
auszulegende Ausnahme von EuGH-Rechtsprechung – auf anderem Wege keine
inhaltliche Lösung mit vertretbarem Zeit- und Kostenaufwand erreichbar;
aber auch zeitlich wie verfahrensrechtlich können etliche unangenehme Effekte
sowie Unsicherheitsfaktoren zusätzlich in das Verfahren hinein spielen.
Zum anderen handelt es
sich im Fall einer eindeutig gemeinschaftsrechtwidrig erhobenen Abgabe beim
derart erzielten Endergebnis unter Beachtung des Vorgesagten, des bisherigen
Zeitfaktors (Zinsen) und der derart zu erwartenden Bundesbeteiligung mit Sicherheit
um einen absolut akzeptablen Verfahrensabschluss.
Schließlich –
so ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten – möchten
sich Verwaltung und Wirtschaft längst schon wieder weitaus produktiveren
Angelegenheiten als einer bereits vor acht Jahren abgeschafften Abgabe zuwenden…
Sollten sich bei der Umsetzung
der einzelnen Verfahrensschritte Unsicherheiten, Fragen oder Schwierigkeiten
ergeben, können Sie sich wie gewohnt jederzeit gern an unsere Prüfungsabteilung
wenden.
Robert Koch, 21.7.2008