Zusatzdokument
(zu StGN 8/9/2008, S 26 - 28)

Regelungen für schriftliche Anbringen in elektronischer Form (§ 62 Abs. 1 LAO)

Von Robert Koch

 

Seit 22.7.2008 müssen die Gemeinden als LAO-Abgabenbehörden schriftliche Anbringen "in jeder technisch möglichen Form" annehmen. Die Gemeinde kann jedoch für die Einbringung im elektronischen Verkehr per E-Mail technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt machen und damit rechtswirksam verfügen.

Obwohl eine Beschränkung der im direkten Parteienverkehr (also nicht per E-Mail sondern z. B. auf Datenträger) eingebrachten elektronischen Eingaben in der LAO nicht ausdrücklich vorgesehen ist, empfiehlt es sich, derartige Informationen über die technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Gemeinde gleich unter einem als Serviceleistung für die Parteien zusammen zu stellen.

Daher haben wir für die Gemeinden eine derartige Musterregelung entworfen, wobei noch einige wichtige Hinweise zu beachten sind:

 

Regelungen für schriftliche Anbringen in elektronischer Form

Die Stadt-/Markt-/Gemeinde ………..………. gibt für ihre Gemeindeabgabenbehörden erster und zweiter Instanz im Sinne des § 62 Abs. 1 Steiermärkische Landesabgabenordnung (LAO) in der Fassung LGBl 68/2008 folgende technische Voraussetzungen und organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten für die elektronische Einreichung schriftlicher Anbringen bekannt. Soweit nicht in Gesetzen und Verordnungen besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind, können schriftliche Anbringen auch per Telefax, per E-Mail oder auf Datenträger eingebracht werden. Bei der Übermittlung von schriftlichen Anbringen per E-Mail sind jedoch folgende Voraussetzungen einzuhalten:

Allgemeines

  • Übermittelte E-Mails und allenfalls angehängte Dateien müssen mit IBM-kompatiblen PCs (Microsoft Windows- und Linux-Betriebssysteme) gelesen werden können.
  • Die Dateigröße einzelner E-Mails (inklusive aller Anhänge) darf 5 MB nicht übersteigen.

Dateiformate

  • Lesbare und daher akzeptierte Dateiformate sind ausschließlich folgende Dokumente und Dateien:
    • Reine Textdateien (txt) und Dokumente, welche mit der Software Microsoft Word für Windows (doc, rtf) oder mit Microsoft Excel (xls) erstellt wurden und ohne Eingabe von Kennworten vollständig gelesen werden können; weiters Adobe Acrobat-Dateien (pdf).
    • An Bilddateien können verarbeitet werden: gif, jpg, tif, tiff, bmp, pcx.

Datenkomprimierung

  • Dateien dürfen als zip-Datei komprimiert („gepackt“) werden, allerdings darf kein Kennwort zum Öffnen bzw Entkomprimieren erforderlich sein.

Zulässige Datenträger

  • Sie können Anbringen auch auf Datenträgern vorlegen. Folgende Datenträger sind zulässig:
    • Diskette (3,5 Zoll/1,44 MB)
    • CD-Formate (Compact Disc, 12 cm): 700 MB/80 Min: CD, CD-R, CD+R, CD-RW, CD+RW; weiters CD-Formate (8 cm)
    • DVD-Formate (Digital Versatile Disc, 12 cm) der Standards DVD-5 und DVD-9 (4,7 GB/120 Min bzw 8,2 GB: DVD, DVD-R, DVD+R, DVD-RW, DVD+RW)
    • Alle vorgenannten Vorgaben (allerdings ohne Beschränkung hinsichtlich der Dateigrößen) gelten auch für die Einreichung auf Datenträgern.
    • CD- und DVD-Datenträger sollen finalisiert sein, um sicher lesbar zu sein.
    • Innerhalb der Amtszeiten können Sie Anbringen auch unter Verwendung folgender Speichermedien vorlegen, welche dann auf die EDV-Anlage der Gemeinde kopiert werden und Ihnen anschließend der Datenträger wieder zurück gegeben werden kann: USB-Stick (USB 1.0. USB 2.0), CF-Card, SD-Card, Mini-SD-Card, Micro-SD-Card.

Unzulässige Datenträger und Einreichungsformen

  • Daten auf Datenbändern, auf 8-cm CDs, auf 8 cm-DVDs, auf Visitenkarten-CDs, auf DVD-10 und auf DVD-18-Datenträgern sowie Daten auf anderen nicht genannten Datenträgern sowie Daten unter Zuhilfenahme anderer Übertragungswege werden nicht angenommen.
  • Direkte Datenübertragungen über einen ISDN-Kanal, mittels ftp (file transfer protocol via Internet) an die Abgabenbehörden oder Datendownload durch die Abgabenbehörden sind nicht möglich.

Weitere Hinweise

  • Sollte die EDV der Gemeinde durch eine von Ihnen eingebrachte Datei Schaden nehmen oder Dritten Schäden zufügen, kann die Gemeinde Schadersatzansprüche gegen Sie geltend machen. Verwenden Sie daher bitte stets aktuell gehaltene Virenschutzprogramme!
  • Es wird darauf hingewiesen, dass das Übermittlungsrisiko der elektronischen Einreichung schriftlicher Anbringen ausschließlich beim Absender liegt.
  • Sie können von der Behörde aufgefordert werden, elektronisch eingereichte Anbringen schriftlich zu bestätigen.

Version 1.0; Stand: 27.7.2008
Bekanntgabe unter der Internetadresse: http://www.gemeindename.at/verwaltung/lao_e-anbringen.htm

 

Robert Koch, 29.7.2008