Zusatzdokument
(zu StGN 8/9/2008, S 26 - 28)
Regelungen für schriftliche Anbringen in elektronischer Form (§ 62 Abs. 1 LAO)
Von Robert Koch
Seit 22.7.2008 müssen die Gemeinden als LAO-Abgabenbehörden schriftliche Anbringen "in jeder technisch möglichen Form" annehmen. Die Gemeinde kann jedoch für die Einbringung im elektronischen Verkehr per E-Mail technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt machen und damit rechtswirksam verfügen.
Obwohl eine Beschränkung der im direkten Parteienverkehr (also nicht per E-Mail sondern z. B. auf Datenträger) eingebrachten elektronischen Eingaben in der LAO nicht ausdrücklich vorgesehen ist, empfiehlt es sich, derartige Informationen über die technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Gemeinde gleich unter einem als Serviceleistung für die Parteien zusammen zu stellen.
Daher haben wir für die Gemeinden eine derartige Musterregelung entworfen, wobei noch einige wichtige Hinweise zu beachten sind:
Regelungen
für schriftliche Anbringen in elektronischer Form
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Die Stadt-/Markt-/Gemeinde ………..………. gibt für ihre Gemeindeabgabenbehörden erster und zweiter Instanz im Sinne des § 62 Abs. 1 Steiermärkische Landesabgabenordnung (LAO) in der Fassung LGBl 68/2008 folgende technische Voraussetzungen und organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten für die elektronische Einreichung schriftlicher Anbringen bekannt. Soweit nicht in Gesetzen und Verordnungen besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind, können schriftliche Anbringen auch per Telefax, per E-Mail oder auf Datenträger eingebracht werden. Bei der Übermittlung von schriftlichen Anbringen per E-Mail sind jedoch folgende Voraussetzungen einzuhalten: Allgemeines
Dateiformate
Datenkomprimierung
Zulässige Datenträger
Unzulässige Datenträger und Einreichungsformen
Weitere Hinweise
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Version
1.0; Stand: 27.7.2008 |
Robert Koch, 29.7.2008