Lohnsummensteuerrückforderungen 1992/1993 für Bezüge nach § 68 Abs 1, 2 und 7 EStG 1988
Von Robert Koch

 

Nach einer Entscheidung des VwGH (94/17/0409, 94/17/0410 vom 26.5.1997) sind Bezüge nach § 68 Abs 1, 2 und 7 EStG 1988 zur Gänze - und nicht nur hinsichtlich des lohnsteuerfreien Teiles! - lohnsummensteuerfrei und ist bis 31.12.1997 hinsichtlich der Jahre 1992 und 1993 eine Lohnsummensteuer-Bemessungsverjährung nach der LAO noch nicht eingetreten.

Sofern nun ein Unternehmen noch 1997 eine berichtigte Lohnsummensteuererklärung für 1992 und 1993 bei der Gemeinde einreicht oder eingereicht hat und die Gemeinde (selbst oder mit Hilfe einer Abgabenkontrolle des Gemeindebundes) feststellen kann, daß die aus dem vorgenannten Titel berichtigt erklärten Abgabenhöhen zutreffen, erlangt die berichtigte Abgabenfestsetzung Wirksamkeit (§ 112 iVm § 153 Abs 2 zweiter Satz und § 153 Abs 1 LAO) und kann der Differenzbetrag dem Abgabenkonto gutgeschrieben oder - falls beantragt - ausgezahlt werden.

Die Gemeinde kann aber den vorbeschriebenen Weg einzuschlagen nicht gezwungen werden (VwGH 84/17/0167 vom 16.11.1984). Sofern sie die Berichtigung - aus welchen Gründen auch immer - nicht anerkennt, sollte sie dies dem Abgabepflichtigen umgehend mitteilen. Ferner sollte die den Abgabepflichtigen darauf hinweisen, daß er, um eine zutreffende Lohnsummensteuerfestsetzung zu erreichen, beim zuständigen Betriebsfinanzamt einen Antrag auf Festsetzung des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme für den betreffenden Zeitraum nach § 29 Abs 1 GewStG 1953, BGBl 1954/2 in der anzuwendenden Fassung, zu stellen hätte. Nach Abs 2 der erwähnten Bestimmung muß dieser Antrag allerdings „innerhalb von 5 Jahren ab Ende des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden“, sodaß ab 1.1.1998 nur mehr das Kalenderjahr 1993 einer derartigen Berichtigung zugänglich ist.

Sofern nun beim Finanzamt rechtzeitig ein derartiger Antrag gestellt wird, hat dieses in Entsprechung der §§ 115 und 183 BAO - nachdem die Angabe des Abgabepflichtigen hinsichtlich der ursprünglichen Lohnsummensteuerbemessungsgrundlage abzüglich der Höhe des Minderungsbetrages nicht einer offenkundigen Tatsache im Sinne des § 167 BAO gleichzusetzen ist - aus eigenem in einem Ermittlungsverfahren feststellen, in welcher Höhe der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme festzusetzen ist. Das Finanzamt hat auch die Gemeinde vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 183 Abs 4 BAO vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides in Kenntnis zu setzen.

Robert Koch, 25.11.1997