StGN 11/2005, S 7

Kommunalsteuer: Erklärung 2005 erfolgt bereits elektronisch

Von Robert Koch

Der Steiermärkische Gemeindebund lädt dazu in den nächsten Wochen zu mehreren Informationsveranstaltungen ein, denn die mit BGBl I 180/2004 (AbgÄG 2004) eingeführte grundsätzlich nur mehr elektronische Kommunalsteuererklärung der Unternehmer an die Gemeinden ist bereits für die Jahreserklärung 2005 wirksam.

Bisher bedeutete die Ausfüllung der Kommunalsteuererklärung in Papierform an eine oder mehrere Gemeinden einiges an Verwaltungsaufwand auf Seiten der Abgabepflichtigen.
Die Gemeinden haben anschließend noch eine Kommunalsteuer-Dateneingabe und Datenübermittlung an die Finanzverwaltung über FinanzOnline durchzuführen.

• Mit dem erstmals für das Kalenderjahr 2005 anwendbaren neuen § 11 Abs 4 KommStG 1993 hat die Einreichung der Kommunalsteuererklärung durch die Unternehmen nunmehr verpflichtend (!) elektronisch im Wege des Verfahrens FinanzOnline zu erfolgen – und zwar auch im Falle mehrerer oder vieler Betriebsstättengemeinden nur mehr mit einem einzigen Datenübermittlungsvorgang.

• Der Erklärungszeitpunkt – jeweils Ende März des Folgejahres bzw binnen Monatsfrist ab Schließung der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde – bleibt unverändert. Für ab dem 1.1.2006 erfolgende Schließungen ist die Kommunalsteuererklärung für die betroffene Gemeinde nunmehr ebenfalls elektronisch über FinanzOnline einzureichen.

• Die einzelne Gemeinde erhält die sie betreffende Jahresbemessungsgrundlage und die gesamtbetriebliche Jahresbemessungsgrundlage dann ebenfalls nur mehr elektronisch über FinanzOnline, nachdem der Bund die von den Unternehmen eingegebenen Daten jeweils unverzüglich an die einzelnen Gemeinden übermittelt (ersichtlich in der FinanzOnline-Databox).
Der Bund tritt dabei nur als Dienstleister der Gemeinden auf, welcher die Daten (inhaltlich ungeprüft) unentgeltlich lediglich „weiter transportiert“.
Die Gemeinden ersparen sich in diesen Fällen die Dateneingabe bei FinanzOnline, weil der Bund dann bereits über die erforderlichen Daten verfügt und diese Daten nach § 14 Abs 2 KommStG 1993 auch gleich direkt von den Finanzämtern und den Krankenversicherungsträgern für die GPLA verwendet werden dürfen.

• Die näheren Details für den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgelegt (BGBl II 257/2005 vom 23.8.2005). Darin ist unter anderem geregelt, in welchen Ausnahmefällen der Steuerpflichtige bzw sein Vertreter FinanzOnline nicht zu verwenden braucht und dass er dann ein bestimmtes, bundesweit einheitliches amtliches Erklärungsformular des BMF zu verwenden hat, welches die Gemeinden dem Steuerpflichtigen auf Anforderung ausgedruckt zur Verfügung zu stellen haben. (KommSt 1, KommSt 1a, KommSt 2)

• Im Gegenzug stellt das BMF den Gemeinden bereits seit Juli 2005 die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber zur Abfrage über FinanzOnline bereit (§ 89 Abs 4 EStG 1988 idF AbGÄG 2004). Damit können die Gemeinden die monatlichen Dienstgeberbeiträge (DB) der jeweiligen Unternehmen bereits selbst über FinanzOnline abfragen, um laufende Kommunalsteuerzahlungen vorab (trotz einiger weniger Abweichungen in Details der Bemessungsgrundlage zumindest überschlagsmäßig) auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Im Falle fehlender Zahlungen und Erklärungen verfügen die Gemeinden über einen Anhaltspunkt für eine allenfalls notwendige Schätzung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen.

Hinweis: Trotz der Einführung der elektronischen Abgabenerklärung ist die vollständige Übermittlung aller bei den Gemeinden aufliegenden Kommunalsteuerdaten bis 2004 nach wie vor sehr wichtig, da nur aktuelle und komplette Datenbestände eine effiziente GPLA-Prüfung und eine Anzeige realistischer Prüfungsstatistiken Ihrer Gemeinde in Ihrem FinanzOnline-Zugang ermöglichen.

Die mit der elektronischen Erklärung in Zusammenhang stehenden Änderungen sind Thema einer Informationsveranstaltung, die noch heuer stattfinden wird. Die Einladung dazu wird per Rundmail an alle Mitgliedsgemeinden ergehen. In dieser Veranstaltung werden auch weitere Neuerungen rund um FinanzOnline (Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen) besprochen.

Entwurf einer Information an die Abgabepflichtigen (Muster 157), dass die Erklärung hinkünftig elektronisch einzureichen ist
(ersetzt die ehemals zum Jahresende als Aufforderung zur Einreichung der Kommunalsteuererklärungen übliche Aussendung)

Robert Koch, 4.10.2005