Zahlungserleichterungen von Abgaben nach der LAO,
(Teil 5 von 5)

Von Robert Koch

 

Wie bereits in der vorigen Folge dieser Abhandlung angekündigt,

 

Grundlagen der Verzinsung von Zahlungserleichterungen

Eine bescheidmäßig bewilligte Zahlungserleichterung für Abgabenbeträge über S 6.000,00 kann - muß aber nicht - im Spruch des Bescheides eine „angemessene Verzinsung“ im Sinne des § 161 Abs 2 LAO vorsehen, welche Verzinsung mit der Zustellung des entsprechenden Bewilligungsbescheides, der auch die Verzinsung verfügt, zu laufen beginnt.

Im Gegensatz dazu ist aber der Bundesfinanzbehörde in Vollziehung der entsprechenden BAO-Bestimmungen (§ 212 Abs 2) diesbezüglich insofern kein Ermessen eingeräumt, als bei S 10.000,- übersteigenden Abgabenbeträgen, die von einer Zahlungserleichterung betroffen sind, die Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen jedenfalls gegeben ist (keine Kannbestimmung wie in der LAO!).
Wenn nun aber für eine nach der LAO gewährte S 6.000,- übersteigende Zahlungserleichterung je Zinsen verrechnet werden sollen, muß dies (und dabei auch die Höhe der Zinsen - etwa „Zahlungserleichterungszinsen gemäß § 161 Abs 2 LAO in der Höhe von 4 % pro Jahr über der jeweiligen Rate der Österreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte“) bereits im Spruch des Bewilligungsbescheides ausgesprochen werden!

Auch der Hinweis auf die Folgen, wenn Bedingungen einer Zahlungserleichterung nicht eingehalten werden, wäre - wie bereits an früherer Stelle dieser Abhandlung erwähnt - in diesem Zusammenhang neuerlich sehr zu empfehlen (§ 161 Abs 2, § 166 Abs 1, § 169a Abs 1 lit b und § 178 Abs 5 LAO), wobei etwa die besonders wichtigen diesbezüglichen Bestimmungen - § 161 Abs 2 und § 178 Abs 5 LAO - bestimmen, daß der gesamte Zahlungsaufschub im Falle eines Terminverlustes im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises als beendet gilt und dann Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig sind.

Zinsen für Zahlungserleichterungen werden in diesem Artikel nachfolgend vereinfachend teilweise auch als „Stundungszinsen“ bezeichnet.

 

Entstehung, Beginn und Ende des Zinsenanspruches für Zahlungserleichterungen

Ein Bewilligungsbescheid wird mit seinem Zustellungstag wirksam und können daher erst ab diesem Zeitpunkt Stundungszinsen mit einem Zinsenbescheid festgesetzt werden (VwGH 1830/79 vom 14.1.1980).

Der Abgabenanspruch betreffend Stundungszinsen entsteht - sofern im Bewilligungsbescheid die Verzinsung entsprechend verfügt wurde - laufend während jener Zeit, in welcher der Abgabepflichtige den Zahlungsaufschub in Anspruch nimmt und nicht erst im Zeitpunkt ihrer bescheidmäßigen Festsetzung (VwGH 92/17/0166 vom 23.6.1994).

Der Zeitraum, für den Stundungszinsen zu entrichten sind, endet im Fall bewilligter Zahlungserleichterungen mit dem Ende des durch sie bewirkten Zahlungsaufschubes (siehe auch § 161 Abs 2 LAO) beziehungsweise ansonsten mit der Einleitung oder Fortsetzung von Einbringungsmaßnahmen vor Erledigung des Zahlungserleichterungsansuchens, wofür -falls das Ansuchen zeitgerecht im Sinne des § 166 Abs 1 LAO eingebracht wurde - die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides (§ 178 Abs 7 LAO) erforderlich ist. Wurde im Anschluß an die Einbringungsmaßnahmen dem Zahlungserleichterungsansuchen (vollinhaltlich oder teilweise) stattgegeben, so sind für die Zeit ab der Bewilligung der Zahlungserleichterung wieder Stundungszinsen zu entrichten.

Die Wirksamkeit der Bewilligung einer Zahlungserleichterung und damit des durch sie bewirkten Zahlungsaufschubes endet mit Ablauf des Zeitraumes, für den sie erteilt wurde (zB mit Ablauf der Stundungsfrist), mit ihrem Widerruf (§ 161 Abs 3 LAO) oder mit der Bekanntgabe (Zustellung) eines Vollstreckungsbescheides (§ 178 Abs 7 LAO). Im Fall eines Terminverlustes (infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermins oder infolge Nichterfüllung einer Bedingung (§ 178 Abs 5 LAO) gilt der Zahlungsaufschub für Zwecke der Berechnung der Stundungszinsen allerdings erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 177 LAO) als beendet (§ 161 Abs 2 zweiter Satz LAO), weil vor diesem Zeitpunkt Vollstreckungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden dürfen. Auf diesen über den Terminverlust hinausreichenden Zahlungsaufschub wird auch in den Bestimmungen der §§ 162 Abs 3 LAO (betreffend Verrechnung), 166 Abs 1 und 4 (betreffend Säumniszuschlag) und 178 Abs LAO (betreffend Hemmung der Einbringung) Bezug genommen.

 

Berechnung der Zinsen für gewährte Zahlungserleichterungen

Zinsen für gewährte Zahlungserleichterungen werden tageweise unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Rückstandsbetrages und unter Bedachtnahme auf den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank (Bankrate) mit der bankmäßigen Zinsenberechnungsformel berechnet.

Wirkt eine Gutschrift auf einen vor ihrer Durchführung liegenden Tag zurück (zB bei Umbuchung, Überrechnung, Kompensation), so ist dies bei der Bemessungsgrundlage und gegebenenfalls für das Ende des Zeitraumes, für den Stundungszinsen zu entrichten sind, zu berücksichtigen. Eine bereits erfolgte Stundungszinsenfestsetzung wäre gemäß § 216a LAO zu berichtigen.
Abgaben, die noch nicht fällig oder wegen einer gesetzlich zustehenden Zahlungsfrist noch gar nicht fällig sind, dürfen in die Stundungszinsen-Bemessungsgrundlage - auch wenn vorzeitig die entsprechende Zahlungserleichterung beantragt wurde - nicht einbezogen werden (VwGH 90/16/0067 vom 27.9.1990).

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen gemäß § 161 Abs 2 letzter Satz LAO unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Unter nachträglicher Herabsetzung einer Abgabenschuld ist jede nach Einreichen des Zahlungserleichterungsansuchens durch Bescheid oder durch ein höchstgerichtliches Erkenntnis erfolgte Minderung einer auf dem Abgabenkonto gebuchten Abgabenschuldigkeit - unabhängig davon, ob diese Gegenstand einer Zahlungserleichterung ist oder war - zu verstehen (ausgenommen Bescheide im Einhebungsverfahren, die Abschreibungen von Abgaben, nicht aber die Aufhebung oder Herabsetzung von Nebengebühren betreffen). Hierunter fallen zB Bescheidaufhebungen gemäß § 220 LAO, insbesondere aber Schuldminderungen, die auf einen Abgabenbescheid (§ 150 LAO) zurückzuführen sind. Dazu gehören vor allem Verminderungen, die aufgrund eines endgültigen (§ 152 LAO) oder eines ändernden Abgabenbescheides (§§ 218 LAO), aufgrund einer (teilweise) stattgebenden Berufungs(vor)entscheidung oder im Zuge eines Wiederaufnahmeverfahrens eintreten.

Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich die Minderung einer Abgabenschuld nicht auch aus der Ersetzung eines Abgabenbescheides durch einen "Nichtveranlagungsbescheid" ergeben kann.

Der nachträglichen Herabsetzung einer im Haftungsweg geltend gemachten Abgabenschuld durch Abänderung des Haftungsbescheides, insbesondere durch Berufungs(vor)entscheidung, kommt gegenüber dem Erstschuldner keine die Stundungszinsen mindernde Wirkung zu.

Verminderungen der Abgabenschuldigkeiten (einschließlich ihres Wegfalles) durch Zahlung, Umbuchung oder Überrechnung bleiben in diesem Zusammenhang außer Betracht.

 

Festsetzung der Zinsen für Zahlungserleichterungen

Zinsen für Zahlungserleichterungen sind nach § 2 Abs 2 lit d LAO Abgaben-Nebengebühren, welche nach § 2 Abs 2 Nebenansprüche und damit nach § 2 Abs 1 LAO wiederum selbst Abgaben sind. Infolgedessen sind sie in Bescheidform innerhalb der (Bemessungs-)Verjährungsfrist vom Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz festzusetzen.

Die Anforderung von Stundungszinsen erfolgt außerhalb des Bewilligungsverfahrens mittels Abgabenbescheides nach § 150 LAO, wobei die Stundungszinsen gemäß § 159 Abs 1 LAO mit Ablauf eines Monates ab Zustellung des Bescheides fällig werden. Bei bewilligten Zahlungserleichterungen ergeht der Stundungszinsenbescheid naturgemäß grundsätzlich erst nach Ende des durch die Zahlungserleichterung ausgelösten Zahlungsaufschubes.

Erfolgt die Herabsetzung einer Abgabenschuld vor Erteilung des Stundungszinsenbescheides, so sind die Stundungszinsen natürlich bereits jeweils unter Berücksichtigung der Herabsetzung der Abgabenschuld zu berechnen. Im Fall der Herabsetzung einer Abgabenschuldigkeit nach Erteilung des Stundungszinsenbescheides ist eine Neuberechnung der Stundungszinsen gemäß § 161 Abs 2 letzter Satz LAO durchzuführen.

Hingegen ist der Stundungszinsenbescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für dessen Erlassung nicht mehr vorliegen, weil zB die gestundete Abgabenschuld nachträglich zur Gänze wegfällt oder der Abgabenrückstand, der den Gegenstand der Zahlungserleichterung gebildet hat, unter Beachtung einer nachträglichen Herabsetzung nicht mehr als S 6.000,- betragen hätte.

Erreichen die Stundungszinsen im Einzelfall nicht den Betrag von S 50,-, so wird aufgrund der Bestimmung des § 188 lit c LAO die Festsetzung von Stundungszinsen unterbleiben können.

 

Sonstiges, Sonderfälle

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld sind Stundungszinsen, die auf den Minderungsbetrag entfallen, entweder nicht festzusetzen oder ansonsten abzuschreiben.
Auf nicht fristgerecht entrichtete Nebengebühren der Abgaben - darunter auch Stundungszinsen - hat ein Säumniszuschlag nicht zur Anrechnung zu gelangen.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 229 ff LAO) wegen Versäumung eines Ratentermins ist im Analogiewege einem neuen Zahlungserleichterungsansuchen gleichzuhalten, weshalb ihm aufschiebende Wirkung gemäß § 178 Abs 4 LAO zuerkannt werden kann. Diesfalls wird neuerlich eine Stundungszinsenpflicht durch den Antrag ausgelöst.

Für die Neuberechnung der Stundungszinsen oder die allfällige Aufhebung des Stundungszinsenbescheides ist § 161 Abs 2 letzter Satz LAO die im Bescheid anzuführende maßgebliche verfahrensrechtliche Grundlage.

Wurde dem Abgabepflichtigen für einen von der Zahlungserleichterungsbewilligung umfaßten Abgabenbetrag auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung oder bis zu ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub aufgrund der Aussetzung der Einhebung ein (161 Abs 5 letzter Satz LAO); für die Dauer der Aussetzung der Einhebung fallen für diesen Abgabenbetrag daher keine Stundungszinsen, wohl aber Aussetzungszinsen an.

 

Abschließend wird nochmals auf die Möglichkeit der Mitgliedsgemeinden des Steiermärkischen Gemeindebundes hingewiesen, entsprechende Musterbescheide für die Praxis anzufordern.

 

Ende.

Robert Koch, 4.5.1997