Zahlungserleichterungen von Abgaben nach der LAO,
(Teil 4 von 5)

Von Robert Koch

 

In den bisher erschienenen Folgen dieser Abhandlung wurden für die Bewilligung von Zahlungserleichterungsansuchen die Voraussetzungen im allgemeinen und im Detail erläutert sowie Hinweise zur konkreten Bewilligung einer Zahlungserleichterung gegeben. Diese Folge beschäftigt sich mit der Ablehnung einer beantragten Zahlungserleichterung, der Beendigung und dem Widerruf von Zahlungserleichterungen, dem Vollstreckungsbescheid der folgenlosen Versäumnis von Zahlungsnachfristen in besonderen Fällen.

 

Ablehnung einer beantragten Zahlungserleichterung

Natürlich hat auch die Ablehnung einer beantragten Zahlungserleichterung in einem rechtsmittelfähigen Bescheid zu ergehen, wobei die Behörde auf die entsprechenden Argumente des Zahlungserleichterungswerbers einzugehen hat und das Fehlen auch nur einer der bereits angeführten Voraussetzungen die entscheidende Behörde stets zur Abweisung eines solchen Antrages zwingt, weil sie dann wegen einer fehlenden Voraussetzung die Zahlungserleichterung nicht gewähren „kann“ - gleichbedeutend mit „nicht gewähren darf“ - siehe auch VwGH 91/17/0041 vom 18.6.1993.

Beispielsweise rechtfertigen der Hinweis auf ein in derselben Sache eingebrachtes Nachsichtsansuchen und dessen angebliche Erfolgsaussichten allein keine Stundung (VwGH 870/74 vom 20.3.1975). Auch ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens ist kein zwingender Stundungsgrund (VwGH 87/14/0130 vom 27.10.1987).

 

Beendigung einer Zahlungserleichterung durch Terminverlust

Nach § 178 Abs 5 LAO hat man sich unter einem „Terminverlust“ entweder

In der Folge sind - ansonsten während dieser Zeit unzulässige - Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig.

Die in § 161 Abs 2 LAO normierte Folge eines Terminverlustes besteht darin, daß ein zugebilligter Zahlungsaufschub dann insoweit seine Wirkung verliert, als im Zeitpunkt der Ausstellung eines Rückstandsausweises diese Zahlungserleichterung als beendet gilt, wobei der Zahlungsaufschub auf der Basis der erloschenen Zahlungserleichterung dennoch bis zur Wahrnehmung des Terminverlustes (Ausstellung des Rückstandsausweises) bestehenbleibt. Der Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises als Ende des Zahlungsaufschubes ist insofern auch für die Berechnung der Stundungszinsen maßgeblich. Weiters fällt im Falle eines Terminverlustes auch Säumniszuschlag hinsichtlich des vom Terminverlust betroffenen Abgabenbetrages an, welcher sogleich in den Rückstandsausweis aufzunehmen ist (§ 166 Abs 1 LAO).

 

Sonstige Beendigung einer Zahlungserleichterung

Wenn eine Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des entsprechenden Bewilligungsbescheides widerrufen wird, ist gemäß § 161 Abs 3 LAO eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, innerhalb welcher der noch aushaftende Abgabenbetrag zu entrichten ist.

Außerdem erlischt eine Zahlungserleichterung (ohne daß es im Spruch des Bewilligungsbescheides erwähnt werden müßte), wenn der VfGH oder der VwGH einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennt (was in der Wirkung einem zinsenlosen Moratorium gleichkommt) und damit (auch) von einer Zahlungserleichterung umfaßte Abgaben betroffen sind. Für allenfalls dennoch darüber hinausgehende und daher im Rückstand verbleibende Abgabenschuldigkeiten wäre ein ändernder Bescheid gemäß § 217 Abs 1 lit a LAO zu erlassen.

 

Widerruf einer Zahlungserleichterung

Gemäß § 217 Abs 1 LAO ist eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der eine Begünstigung, eine Berechtigung oder eine Befreiung von Pflichten betrifft, durch die den Bescheid erlassende Abgabenbehörde nur dann zulässig,

Der Widerruf einer gewährten Zahlungserleichterung wird daher - soweit nicht Widerruf oder entsprechende Bedingungen bereits ohnedies vorbehalten waren - nur in bedeutsamen Einzelfällen und bei Vorliegen triftiger Gründe ausgesprochen werden - beispielsweise wenn eine wesentliche Besserung der Liquiditätssituation des Abgabepflichtigen bekannt wird oder wenn sich nachträglich herausstellt, daß Voraussetzungen nicht gegeben waren oder nicht mehr zutreffen, von denen bei der Bewilligung einer Zahlungserleichterungen ausgegangen worden ist. Diese Umstände haben sich dann in der Begründung des Bescheides zu finden.

Wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des entsprechenden Bescheides widerrufen wird, so ist für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von zwei Wochen (§ 161 Abs 3 LAO), bis zu deren Ablauf gemäß § 178 Abs 2 LAO die Einbringung gehemmt ist, zu setzen.

Nach § 166 Abs 3 LAO tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages in Fällen des (im Ausnahmefall auch rückwirkenden!) Widerrufs einer (zeitgerecht beantragten und) bewilligten Zahlungserleichterung erst mit dem ungenützten Ablauf der für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages gemäß § 161 Abs 3 LAO (immer noch) zu gewährenden Nachfrist von zwei Wochen ein. Werden die betreffenden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so könnte ein Säumniszuschlag nur vermieden werden, wenn noch vor Ablauf der vorgenannten Frist ein neuer dieselbe Abgabe umfassender Bescheid über eine bewilligte Zahlungserleichterung zugestellt wird.

 

Vollstreckungsbescheid

Wenn innerhalb der Zeit, in welcher gemäß § 178 Abs 1 bis 6 LAO Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervorkommen, welche die Einbringung einer Abgabe gefährden oder diese zu erschweren drohen, tritt eine Zahlungserleichterung außer Kraft und dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden. Es ist jedoch spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft setzender „Vollstreckungsbescheid“ zuzustellen, welcher die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat.

Wenn dieser Vollstreckungsbescheid entweder

beseitigt die Zustellung des Vollstreckungsbescheides jedenfalls die Hemmung der Einbringung (§ 178 Abs 3 LAO) sogar auch in den vorangeführten Fällen!

 

Nachfristversäumnis ohne Folgen

§ 169a LAO regelt noch einige Fälle, in denen trotz Nichteinhaltung einer Nachfrist nach § 166 Abs 2 oder nach § 161 Abs 3 oder trotz eingetretenem Terminverlustes ein Säumniszuschlag nicht zu entrichtet werden braucht - sinngemäß in solchen Fällen, wo bei theoretischer Kenntnis des späteren Ausganges des Verfahrens die nicht fristgerecht entrichtete Abgabe im Endeffekt nicht zu entrichten wäre.

Hinweis: Auf Anforderung stellt der Steiermärkische Gemeindebund seinen Mitgliedsgemeinden allgemein gehaltene Bescheidentwürfe für die Bewilligung und Abweisung von Zahlungserleichterungsansuchen (je durch Bürgermeister und Gemeindevorstand) sowie für die Festsetzung von Stundungszinsen, welcher Themenbereich in der nächsten Folge behandelt werden wird, zur Verfügung.

Fortsetzung folgt in der nächsten Ausgabe.

Robert Koch, 7.4.1997