StGN 3/4/2010, S 12

Getränkeabgabe-Bereicherungsverbot(e) - aktuelle Entwicklungen

 

Restaurants bei Lebensmittelmärkten

Aus anderen Bundesländern wird berichtet, dass verschiedene große Filialen von Betrieben des Lebensmittel-Einzelhandels hinsichtlich der angeschlossenen Restaurants noch Getränkeabgabe-Rückforderungsverfahren aus Rechtsbehelfszeiträumen für ausgeschenkte alkoholische Getränke anhängig haben. Insbesondere, wo die Gemeinden anderer Bundesländer noch die „Bereicherungsverbote“ aus dem Blickwinkel anzuwenden haben, dass eine Getränkeabgabefestsetzung auf alkoholische Getränke mit dem Wert „Null“ in Rechtskraft erwachsen ist, ergeben sich offensichtlich erhebliche Vollzugsschwierigkeiten, weil diese Bereicherungsverbote (anders als in der Steiermark) teilweise auf eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Besteuerung alkoholischer Getränke als inhaltliche Voraussetzung abstellen. Damit ist die Anwendbarkeit dieser Bereicherungsverbote seit dem EuGH-Urteil C-491/03 vom 10. 3. 2005 (Frankfurt am Main) äußerst fraglich.

Nach unserem Wissensstand sind jedoch bereits sämtliche Verfahren in der Steiermark längst zur Zufriedenheit unserer Mitgliedsgemeinden abgeschlossen.

Sollte dies in einem einzelnen Ausnahmefall nicht zutreffen, so möchten wir Sie hiermit darüber in Kenntnis setzen, dass auf Bundesebene eine Vereinbarung abgeschlossen wurde, wonach diese Handelsbetriebe für Rechtsbehelfszeiträume eine Besteuerung von 90 % der ausgeschenkten alkoholischen Getränke in den angeschlossenen Restaurantbetrieben akzeptieren (und sich somit mit einer 10%igen Rückzahlungsquote zufrieden geben).

 

Änderung der LAO-Bereicherungsverbote

§ 323a Abs. 3 Z. 1 bis 9 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2010 (BAO), sieht derzeit für Landes- und Gemeindeabgaben vor, dass das Bereicherungsverbot der jeweiligen Landesabgabenordnung (bzw. des Abgabenverfahrensgesetzes) weiter gilt. Erst für ab dem 1. Jänner 2010 entstandene Abgabenansprüche ist das BAO-Bereicherungsverbot (§ 239a BAO) anzuwenden.

Nachdem die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bereits Ende des Vorjahres bei den LAO-Bereicherungsverboten (ausgenommen der Bundesländer Wien und Steiermark) konkrete Angriffspunkte und Anwendungsvorbehalte erblickt hat, wird das vorerwähnte BAO-Bereicherungsverbot durch eine geplante BAO-Novelle rückwirkend auch für ab 1.1.1995 entstandene Abgabenansprüche wirksam werden. Dies bedeutet, dass sich allenfalls ausnahmsweise noch anhängige Verfahren mit der Anwendung des Bereicherungsverbotes im Sinne des § 186 Abs. 3 LAO ab dem Inkrafttreten der entsprechenden BAO-Novelle auf § 239a BAO zu beziehen und materiellrechtlich zu orientieren haben.

Besondere verfassungsrechtliche Überlegungen hinsichtlich der Verfahrensrechtsgesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers auf Ebene der Landes- und Gemeindeabgaben für Zeiträume vor dem 1.1.2010 wurden bislang offensichtlich noch nicht thematisiert bzw scheinen sich solche aus der Sicht des Bundesgesetzgebers nicht zu stellen.

Robert Koch, 21.4.2010