StGN 12/2005, S 10f
LAO: Telefax-Eingaben nach wie vor unzulässig („mangelhaft“)
Von Robert Koch
Die ausschließliche und unverbesserte Einbringung von Eingaben per Telefax ist nach der Steiermärkischen LAO noch immer unzulässig und stellt in ihrer Auswirkung so weit tatsächlich (noch) kein behandlungspflichtiges Anbringen dar.
Telefaxeingaben genügen nicht dem Merkmal der „Schriftlichkeit“
§ 62 Abs 1 Steiermärkische
Landesabgabenordnung (LAO), LGBl 158/1963 in der (aktuellen) Fassung LGBl
69/2001, lautet: „Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung
von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen
von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des
Abs. 3 schriftlich, telegraphisch oder durch Fernschreiben einzureichen (Eingaben).“
Diese Bestimmung sieht somit das Merkmal der „Schriftlichkeit“ als für
sämtliche Eingaben beachtliches Erfordernis vor, welches aber eine Telekopie
nicht erfüllt.
Denn es gelten – so der VwGH in ständiger Rechtsprechung (zB VwSlg NF 5212F) – die allgemeinen Auslegungsregeln des bürgerlichen Rechts (insbesondere jene des § 6 ABGB) in uneingeschränktem Ausmaß auch für das öffentliche Recht und somit auch für das Abgabenrecht. Eine Vollmacht kann der Behörde gegenüber mittels Telekopierers (Telefaxgerätes) nicht rechtswirksam erbracht werden (VwGH 22.3.1993, 92/13/0151); eine Vollmacht kann auch nicht telegrafisch oder fernschriftlich erbracht werden.
Zum bürgerlichen
Recht ist jedoch ausjudiziert, dass eine Telekopie durch das Fehlen der Originalunterschrift
(da ja beim Faxempfänger nur eine mechanische Wiedergabe der Unterschrift
aufgedruckt bzw beim digitalen Faxempfang elektronisch ausgegeben wird) nicht
dem Erfordernis der Schriftlichkeit gerecht wird:
Eine durch Telekopie übermittelte Erklärung, der es an der eigenhändigen
Originalunterschrift des Erklärenden fehlt, entspricht nicht der Schriftform
(OGH 27.3.1995, 1 Ob 515/95 zu Bürgschaftserklärungen, welche nach
in § 1346 Abs 2 ABGB schriftlich zu erfolgen haben; OGH, 2.7.1993,1 Ob
529/93 zu gegenüber dem Vermieter schriftlich anzuzeigenden Investitionsersatzforderungen).
Für die Einbringung von Vorstellungen allerdings, für welche verfahrensrechtlich das AVG anzuwenden ist, ist die Verwendung eines Telefaxgerätes oder die Einbringung per E-Mail zulässig und sind die entsprechenden Eingaben, so sie rechtzeitig abgesandt und mängelfrei übertragen wurden, ohne weiteres wirksam.
Gebotene Vorgehensweise bei Telefaxeingaben
Formal mangelhafte Eingaben
berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung solcher Eingaben,
sondern verpflichten diese dazu, dem Antragsteller die Behebung der Mängel
aufzutragen: Wie bereits in den Steirischen Gemeindenachrichten 11/1996 speziell
für Berufungen beschrieben, ist daher seitens der Abgabenbehörde
derjenige, der eine Berufung im Wege elektronischer Datenfernübertragung,
per E-Mail oder per Fax eingebracht hat, (natürlich schriftlich!) im
Sinne des § 62 Abs 2 LAO zwingend zur Behebung des Mangels der „Nicht-Schriftlichkeit“
innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist aufzufordern
– mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die mangelhafte Eingabe ansonsten
als zurückgenommen gilt.
Der VwGH spricht zur § 205 LAO entsprechenden BAO-Bestimmung (§
275) im Erkenntnis 92/13/0215 vom 20.1.1993 aus, dass die Bemessung der Mängelbehebungsfrist
den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung tragen und so ausreichend
sein muss, dass der Antragsteller in die Lage versetzt wird, dem Auftrag ordnungsgemäß
nachzukommen. Gegen einen derartigen Mängelbehebungsauftrag wäre
im Sinne des § 190 LAO kein gesondertes Rechtsmittel zulässig, da
dieser nur eine Verfahrens leitende Verfügung darstellt, welche allerdings
im Rechtsmittel gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid
angefochten werden kann.
Vergessener oder übersehener Mängelbehebungsauftrag
Wird die mangelhaft eingebrachte Eingabe „normal“ in Behandlung genommen und dieser Verfahrensmangel im späteren Verfahren von niemandem als beachtlicher Verfahrensfehler (mit einem möglicher Weise abweichend gebotenen Verfahrensergebnis) vorgebracht, begibt sich die Behörde damit der möglichen Chance, die in Rede stehende Eingabe nach fruchtlosem Ablauf der Mängelhebungsfrist als unzulässig zurückweisen zu müssen.
Keine Säumnisbeschwerde bei unerledigter Telefax-Berufung!
Wird bei Telefaxeingaben
kein Mängelbehebungsauftrag erteilt, liegt bei unerledigten Anbringen
solange auch noch kein behandlungspflichtiges Anbringen vor: Der VwGH hat
dazu in seinem Beschluss 97/17/0164 vom 23.3.1998 zu einer unerledigten Berufung
nach der Bgld LAO ausgesprochen, „dass bis zur Verbesserung des vorliegenden
Formgebrechens kein Antrag vorliegt, der die Entscheidungspflicht der belangten
Behörde ausgelöst hätte.“
Nachdem die Behörde über die per Fax eingebrachte Berufung auch
nicht entschieden hatte, hatte die Partei eine Säumnisbeschwerde beim
VwGH eingebracht, der sich zu folgender Beurteilung veranlasst sah: „Es hat
daher auch die Frist gemäß § 27 VwGG nicht zu laufen begonnen.
Der Beschwerdeführer kann aufgrund der Einbringung eines mit einem Formgebrechen
behafteten Antrags ... nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Sachentscheidung
verletzt sein, weil die Behörde, solange das Gebrechen nicht beseitigt
ist, durch das Gesetz an der Sachentscheidung gehindert ist... Da die Geltendmachung
der Entscheidungspflicht gemäß § 27 VwGG voraussetzt, dass
eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde bestanden hat ..., setzt
die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Zusammenhang mit einer Berufung
voraus, dass eine den Formvorschriften entsprechende Berufung eingebracht
wurde. Ungeachtet der Rechtsfolge des § 62 Abs. 2 letzter Satz Bgld.
LAO kommt daher die Erhebung einer Säumnisbeschwerde, die auf die Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofes in der Verwaltungssache gerichtet ist, aufgrund
eines mangelhaften Antrages nicht in Betracht.“
Der VwGH hat daher die Beschwerde im beschriebenen Fall als unzulässig
zurück gewiesen, was den Gemeinden insofern bei länger unerledigten
per Telefax eingebrachten Berufungen im Ergebnis tatsächlich wirksamen
Schutz vor kostenpflichtigen VwGH-Säumnisbeschwerden bietet.
Robert Koch, 4.11.2005