StGN 12/2005, S 10f

LAO: Telefax-Eingaben nach wie vor unzulässig („mangelhaft“)

Von Robert Koch

Die ausschließliche und unverbesserte Einbringung von Eingaben per Telefax ist nach der Steiermärkischen LAO noch immer unzulässig und stellt in ihrer Auswirkung so weit tatsächlich (noch) kein behandlungspflichtiges Anbringen dar.


Telefaxeingaben genügen nicht dem Merkmal der „Schriftlichkeit“

§ 62 Abs 1 Steiermärkische Landesabgabenordnung (LAO), LGBl 158/1963 in der (aktuellen) Fassung LGBl 69/2001, lautet: „Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich, telegraphisch oder durch Fernschreiben einzureichen (Eingaben).“
Diese Bestimmung sieht somit das Merkmal der „Schriftlichkeit“ als für sämtliche Eingaben beachtliches Erfordernis vor, welches aber eine Telekopie nicht erfüllt.

Denn es gelten – so der VwGH in ständiger Rechtsprechung (zB VwSlg NF 5212F) – die allgemeinen Auslegungsregeln des bürgerlichen Rechts (insbesondere jene des § 6 ABGB) in uneingeschränktem Ausmaß auch für das öffentliche Recht und somit auch für das Abgabenrecht. Eine Vollmacht kann der Behörde gegenüber mittels Telekopierers (Telefaxgerätes) nicht rechtswirksam erbracht werden (VwGH 22.3.1993, 92/13/0151); eine Vollmacht kann auch nicht telegrafisch oder fernschriftlich erbracht werden.

Zum bürgerlichen Recht ist jedoch ausjudiziert, dass eine Telekopie durch das Fehlen der Originalunterschrift (da ja beim Faxempfänger nur eine mechanische Wiedergabe der Unterschrift aufgedruckt bzw beim digitalen Faxempfang elektronisch ausgegeben wird) nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit gerecht wird:
Eine durch Telekopie übermittelte Erklärung, der es an der eigenhändigen Originalunterschrift des Erklärenden fehlt, entspricht nicht der Schriftform (OGH 27.3.1995, 1 Ob 515/95 zu Bürgschaftserklärungen, welche nach in § 1346 Abs 2 ABGB schriftlich zu erfolgen haben; OGH, 2.7.1993,1 Ob 529/93 zu gegenüber dem Vermieter schriftlich anzuzeigenden Investitionsersatzforderungen).

Für die Einbringung von Vorstellungen allerdings, für welche verfahrensrechtlich das AVG anzuwenden ist, ist die Verwendung eines Telefaxgerätes oder die Einbringung per E-Mail zulässig und sind die entsprechenden Eingaben, so sie rechtzeitig abgesandt und mängelfrei übertragen wurden, ohne weiteres wirksam.


Gebotene Vorgehensweise bei Telefaxeingaben

Formal mangelhafte Eingaben berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung solcher Eingaben, sondern verpflichten diese dazu, dem Antragsteller die Behebung der Mängel aufzutragen: Wie bereits in den Steirischen Gemeindenachrichten 11/1996 speziell für Berufungen beschrieben, ist daher seitens der Abgabenbehörde derjenige, der eine Berufung im Wege elektronischer Datenfernübertragung, per E-Mail oder per Fax eingebracht hat, (natürlich schriftlich!) im Sinne des § 62 Abs 2 LAO zwingend zur Behebung des Mangels der „Nicht-Schriftlichkeit“ innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist aufzufordern – mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die mangelhafte Eingabe ansonsten als zurückgenommen gilt.
Der VwGH spricht zur § 205 LAO entsprechenden BAO-Bestimmung (§ 275) im Erkenntnis 92/13/0215 vom 20.1.1993 aus, dass die Bemessung der Mängelbehebungsfrist den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung tragen und so ausreichend sein muss, dass der Antragsteller in die Lage versetzt wird, dem Auftrag ordnungsgemäß nachzukommen. Gegen einen derartigen Mängelbehebungsauftrag wäre im Sinne des § 190 LAO kein gesondertes Rechtsmittel zulässig, da dieser nur eine Verfahrens leitende Verfügung darstellt, welche allerdings im Rechtsmittel gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden kann.


Vergessener oder übersehener Mängelbehebungsauftrag

Wird die mangelhaft eingebrachte Eingabe „normal“ in Behandlung genommen und dieser Verfahrensmangel im späteren Verfahren von niemandem als beachtlicher Verfahrensfehler (mit einem möglicher Weise abweichend gebotenen Verfahrensergebnis) vorgebracht, begibt sich die Behörde damit der möglichen Chance, die in Rede stehende Eingabe nach fruchtlosem Ablauf der Mängelhebungsfrist als unzulässig zurückweisen zu müssen.


Keine Säumnisbeschwerde bei unerledigter Telefax-Berufung!

Wird bei Telefaxeingaben kein Mängelbehebungsauftrag erteilt, liegt bei unerledigten Anbringen solange auch noch kein behandlungspflichtiges Anbringen vor: Der VwGH hat dazu in seinem Beschluss 97/17/0164 vom 23.3.1998 zu einer unerledigten Berufung nach der Bgld LAO ausgesprochen, „dass bis zur Verbesserung des vorliegenden Formgebrechens kein Antrag vorliegt, der die Entscheidungspflicht der belangten Behörde ausgelöst hätte.“
Nachdem die Behörde über die per Fax eingebrachte Berufung auch nicht entschieden hatte, hatte die Partei eine Säumnisbeschwerde beim VwGH eingebracht, der sich zu folgender Beurteilung veranlasst sah: „Es hat daher auch die Frist gemäß § 27 VwGG nicht zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer kann aufgrund der Einbringung eines mit einem Formgebrechen behafteten Antrags ... nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Sachentscheidung verletzt sein, weil die Behörde, solange das Gebrechen nicht beseitigt ist, durch das Gesetz an der Sachentscheidung gehindert ist... Da die Geltendmachung der Entscheidungspflicht gemäß § 27 VwGG voraussetzt, dass eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde bestanden hat ..., setzt die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Zusammenhang mit einer Berufung voraus, dass eine den Formvorschriften entsprechende Berufung eingebracht wurde. Ungeachtet der Rechtsfolge des § 62 Abs. 2 letzter Satz Bgld. LAO kommt daher die Erhebung einer Säumnisbeschwerde, die auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Verwaltungssache gerichtet ist, aufgrund eines mangelhaften Antrages nicht in Betracht.“
Der VwGH hat daher die Beschwerde im beschriebenen Fall als unzulässig zurück gewiesen, was den Gemeinden insofern bei länger unerledigten per Telefax eingebrachten Berufungen im Ergebnis tatsächlich wirksamen Schutz vor kostenpflichtigen VwGH-Säumnisbeschwerden bietet.

Robert Koch, 4.11.2005