StGN 1/2/2011, S 5 - 6
Robert Koch
Abgabenrechtliche
Unbedenklichkeitsbestätigungen (Rückstandsbescheinigungen)
Verschiedentlich fordern Unternehmen bei Gemeinden Unbedenklichkeitsbestätigungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vorlage bei Ausschreibungen oder für die Aufnahme in qualifizierte Verzeichnisse potenzieller Auftragnehmer an. Wie sind derartige Anbringen rechtlich einzuordnen, muss diesen Anbringen entsprochen werden – und wenn ja, in welcher Form?
Verpflichtend schriftlich zu erteilende „Auskunft“ mit gesetzlicher Frist
Die von Unternehmen gewünschten
Unbedenklichkeitsbestätigungen (etwa zur Vorlage bei der ANKÖ Service
Ges.m.b.H. als Unternehmen des Vereins „Auftragnehmerkataster Österreich“)
als Nachweis einer Voraussetzung für bestimmte Auftragserteilungen oder
für die Aufnahme in bestimmte Verzeichnisse stellt rechtlich eine „Auskunft“
(über eine Tatsache) im Sinne des § 2 Abs. 1 Steiermärkisches
Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 73/1990 i. d. F. LGBl. Nr. 63/1999, dar.
Diese Auskunft müssen Gemeinden daher nach den Bestimmungen des vorerwähnten
Gesetzes längstens binnen acht Wochen schriftlich erteilen (§ 1, §
2 Abs. 1, § 4 Abs. 3 und § 5 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz).
Nachweis der „beruflichen Zuverlässigkeit“
Nach § 72 Abs. 1
Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 i. d. F. BGBl.
I Nr. 15/2010 (unter Beachtung der Verordnung BGBl. II Nr. 73/2010), haben Unternehmer
Ihre Eignung zur Teilnahme an bestimmten Vergabeverfahren durch „Nachweis
für die berufliche Zuverlässigkeit“ zu belegen, wonach unter
anderem kein Ausschlussgrunde im Sinne des § 68 Abs. 1 BVergG 2006 vorliegen
darf. Die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen für Sozialversicherungsbeiträge,
Steuern und Abgaben würde unter anderem einen derartigen Ausschlussgrund
darstellen (§ 68 Abs. 1 Z. 6 leg. cit.).
Nach den Bestimmungen des BVergG 2006 kann dieser “Nachweis der beruflichen
Zuverlässigkeit“ „gemäß § 68 Abs. 1 Z. 6 durch
Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt
oder die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß §
229a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, oder gleichwertiger Dokumente
der zuständigen Behörden ... erbracht werden“. (Anmerkung: Ein
§ 229a existiert zwar in der Urfassung der BAO überhaupt noch nicht,
aber die Absicht des Bundesgesetzgebers im BVergG 2006 ist klar erkennbar.)
Inhalte einer „Rückstandsbescheinigung“ als mögliche Form der benötigten Auskunft
(Der „spätere“)
§ 229a BAO ist zwar ausdrücklich nur durch das Finanzamt (und auf
bestimmte Bundesabgaben) anzuwenden, jedoch empfiehlt sich seitens der Gemeinden
für die Ausstellung „gleichwertiger Dokumente der zuständigen
Behörden“ eindeutig die sinngemäße Anwendung dieser BAO-Bestimmung,
wonach nach Abs. 1 der erwähnten Bestimmung auf Antrag des Abgabepflichtigen
eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes („Rückstandsbescheinigung“)
auszustellen ist, welche nach Abs. 2 den bei der Gemeinde vollstreckbar aushaftenden
Rückstand (einschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt ist), jedoch ohne jene Beträge, deren Einbringung
(außer in den Fällen des § 230 Abs. 1 BAO) gehemmt ist, zu enthalten
hat.
Die seitens der Gemeinden formlos auszufertigenden Rückstandsbescheinigungen
beziehen sich daher formell nicht auf § 229a BAO, sondern nur auf etwaige
Rückstände im Sinne der Bundesabgabenordnung bei Gemeindeabgaben,
welche bei der jeweiligen Gemeinde zu leisten sind.
Voraussetzungen für die konkrete Ausstellung der Bestätigung am Beispiel der Kommunalsteuer
Häufig wird eine Unbedenklichkeitsbestätigung speziell nur für die Kommunalsteuer beantragt. Damit eine solche Bestätigung bedenkenlos ausgestellt werden kann, müssten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Dass bzw. falls bestimmte Kalenderjahre (noch) nicht geprüft bzw. durch eine Nachschau kontrolliert wurden, kann dem Unternehmen nicht angelastet werden und sollte dieser Umstand (eventuell nicht geprüfter Zeiträume) daher gar nicht erwähnt werden, außer es liegen besonders schwerwiegende Verdachtsmomente vor, welche aber ohnehin die unverzügliche Durchführung einer Nachschau oder die Anmeldung einer Bedarfsprüfung gebieten. Die Prüfung der Abgabenerklärungen im Sinne des § 161 Abs. 1 erster Satz BAO stellt eine Pflicht der Behörden (!) dar, deren Erfüllung (oder Nichterfüllung) nicht berichtet werden muss und jedenfalls nicht Gegenstand einer Rückstandsbescheinigung ist.
Einfaches Textbeispiel für eine formlose „Rückstandsbescheinigung“ auf Gemeinde-Briefpapier
Gemeinde ................... ..................., am ............2011
Abgabenrechtliche
Unbedenklichkeitsbestätigung
Bei der gefertigten Gemeinde haften seitens des Herrn / der Frau / der ..................Ges.m.b.H., Adresse ........., hinsichtlich
(auch unter Einrechnung jener Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung, ausgesetzt ist),
[In sinngemäßer Anwendung des § 229a BAO sind etwaige Beträge, deren Einbringung (außer in den Fällen des § 230 Abs. 1 BAO) gehemmt ist, für Rückstandsbescheinigungen nicht maßgeblich und daher in der vorstehenden Rückstandsausweisung nicht enthalten.] Für die Gemeinde:
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Robert Koch, 5.2.2011