StGN 1/2/2011, S 5 - 6

Robert Koch
Abgabenrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigungen (Rückstandsbescheinigungen)

Verschiedentlich fordern Unternehmen bei Gemeinden Unbedenklichkeitsbestätigungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vorlage bei Ausschreibungen oder für die Aufnahme in qualifizierte Verzeichnisse potenzieller Auftragnehmer an. Wie sind derartige Anbringen rechtlich einzuordnen, muss diesen Anbringen entsprochen werden – und wenn ja, in welcher Form?

Verpflichtend schriftlich zu erteilende „Auskunft“ mit gesetzlicher Frist

Die von Unternehmen gewünschten Unbedenklichkeitsbestätigungen (etwa zur Vorlage bei der ANKÖ Service Ges.m.b.H. als Unternehmen des Vereins „Auftragnehmerkataster Österreich“) als Nachweis einer Voraussetzung für bestimmte Auftragserteilungen oder für die Aufnahme in bestimmte Verzeichnisse stellt rechtlich eine „Auskunft“ (über eine Tatsache) im Sinne des § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 73/1990 i. d. F. LGBl. Nr. 63/1999, dar.
Diese Auskunft müssen Gemeinden daher nach den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes längstens binnen acht Wochen schriftlich erteilen (§ 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 3 und § 5 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz).

Nachweis der „beruflichen Zuverlässigkeit“

Nach § 72 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 i. d. F. BGBl. I Nr. 15/2010 (unter Beachtung der Verordnung BGBl. II Nr. 73/2010), haben Unternehmer Ihre Eignung zur Teilnahme an bestimmten Vergabeverfahren durch „Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit“ zu belegen, wonach unter anderem kein Ausschlussgrunde im Sinne des § 68 Abs. 1 BVergG 2006 vorliegen darf. Die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen für Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Abgaben würde unter anderem einen derartigen Ausschlussgrund darstellen (§ 68 Abs. 1 Z. 6 leg. cit.).
Nach den Bestimmungen des BVergG 2006 kann dieser “Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit“ „gemäß § 68 Abs. 1 Z. 6 durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden ... erbracht werden“. (Anmerkung: Ein § 229a existiert zwar in der Urfassung der BAO überhaupt noch nicht, aber die Absicht des Bundesgesetzgebers im BVergG 2006 ist klar erkennbar.)

Inhalte einer „Rückstandsbescheinigung“ als mögliche Form der benötigten Auskunft

(Der „spätere“) § 229a BAO ist zwar ausdrücklich nur durch das Finanzamt (und auf bestimmte Bundesabgaben) anzuwenden, jedoch empfiehlt sich seitens der Gemeinden für die Ausstellung „gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden“ eindeutig die sinngemäße Anwendung dieser BAO-Bestimmung, wonach nach Abs. 1 der erwähnten Bestimmung auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes („Rückstandsbescheinigung“) auszustellen ist, welche nach Abs. 2 den bei der Gemeinde vollstreckbar aushaftenden Rückstand (einschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt ist), jedoch ohne jene Beträge, deren Einbringung (außer in den Fällen des § 230 Abs. 1 BAO) gehemmt ist, zu enthalten hat.
Die seitens der Gemeinden formlos auszufertigenden Rückstandsbescheinigungen beziehen sich daher formell nicht auf § 229a BAO, sondern nur auf etwaige Rückstände im Sinne der Bundesabgabenordnung bei Gemeindeabgaben, welche bei der jeweiligen Gemeinde zu leisten sind.

Voraussetzungen für die konkrete Ausstellung der Bestätigung am Beispiel der Kommunalsteuer

Häufig wird eine Unbedenklichkeitsbestätigung speziell nur für die Kommunalsteuer beantragt. Damit eine solche Bestätigung bedenkenlos ausgestellt werden kann, müssten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Dass bzw. falls bestimmte Kalenderjahre (noch) nicht geprüft bzw. durch eine Nachschau kontrolliert wurden, kann dem Unternehmen nicht angelastet werden und sollte dieser Umstand (eventuell nicht geprüfter Zeiträume) daher gar nicht erwähnt werden, außer es liegen besonders schwerwiegende Verdachtsmomente vor, welche aber ohnehin die unverzügliche Durchführung einer Nachschau oder die Anmeldung einer Bedarfsprüfung gebieten. Die Prüfung der Abgabenerklärungen im Sinne des § 161 Abs. 1 erster Satz BAO stellt eine Pflicht der Behörden (!) dar, deren Erfüllung (oder Nichterfüllung) nicht berichtet werden muss und jedenfalls nicht Gegenstand einer Rückstandsbescheinigung ist.

 

Einfaches Textbeispiel für eine formlose „Rückstandsbescheinigung“ auf Gemeinde-Briefpapier

Gemeinde ...................

..................., am ............2011

 

Abgabenrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung
(Rückstandsbescheinigung)

 

Bei der gefertigten Gemeinde haften seitens des Herrn / der Frau / der ..................Ges.m.b.H., Adresse ........., hinsichtlich

  der Kommunalsteuer

  aller zu leistenden Gemeindeabgaben

(auch unter Einrechnung jener Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung, ausgesetzt ist),

  keinerlei Abgabenrückstände aus.

  Abgabenrückstände in der Höhe von € ............... aus.

[In sinngemäßer Anwendung des § 229a BAO sind etwaige Beträge, deren Einbringung (außer in den Fällen des § 230 Abs. 1 BAO) gehemmt ist, für Rückstandsbescheinigungen nicht maßgeblich und daher in der vorstehenden Rückstandsausweisung nicht enthalten.]

Für die Gemeinde:

Der Bürgermeister

 

……...............
(Unterschrift)

 

Robert Koch, 5.2.2011