Getränkeabgabe: EuGH-Urteil auch auf Restaurationsumsätze anzuwenden
Von Robert Koch
In den Steirischen Gemeindenachrichten 5/2001 haben wir auf Seite 2 berichtet, daß die Frage zu prüfen ist, ob das Getränkeabgabe-EuGH-Urteil C-437/97 vom 9.3.2000 auch auf Restaurationsumsätze anzuwenden ist, welche ja nach EuGH-Rechtsprechung „Dienstleistungen“ und somit sonstige Leistungen (und nicht entgeltliche Lieferungen von alkoholischen Getränken!) darstellen.
Kurz vor Redaktionsschluß wurde dazu das VwGH-Erkenntnis 2000/16/0675, 0676 vom 26.4.2001 bekannt, welches dies bejaht und auf das Erkenntnis 2000/16/0117 vom 30.3.2000 verweist.
Die von den Mitgliedsgemeinden in den sogenannten „Rechtsbehelfsfällen“ der Gastronomie verwendeten Musterbescheide des Steiermärkischen Gemeindebundes erweisen sich daher als zutreffend.
Das EuGH-Urteil C-437/97 ist somit in Rechtsbehelfsfällen auch auf Restaurationsumsätze anzuwenden.
Robert Koch, 5.6.2001