Zahlungserleichterungen
von Abgaben nach der LAO,
(Teil 3 von 5)
Von Robert Koch
Die einzelnen Voraussetzungen für die positive Erledigung von Zahlungserleichterungsansuchen wurden in dieser Abhandlung bereits in der ersten Folge allgemein erwähnt und in vorigen Folge im Detail erläutert. Nun folgen einige Hinweise zur tatsächlichen Bewilligung einer Zahlungserleichterung.
Hinweise bei der Bewilligung einer Zahlungserleichterung
Es wäre von Vorteil, im die Zahlungserleichterung gewährenden Bescheid ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß allfällig erworbene Sicherungen (insbesondere Pfandrechte) aufrecht bleiben und daß alle Schritte, die zur Wahrung eines Vorzugsrechtes erforderlich sind, sowie das Recht, Zuweisungen aus Erlösen oder Erträgnissen im Vollstreckungsverfahren zu begehren, vorbehalten bleiben; weiters, daß zwischenzeitliche oder künftige Gutschriften aus gerichtlichen Verteilungen, aus Zahlungen eines Drittschuldners, aus abgetretenen Forderungen oder aus Geldforderungen gegenüber der Gemeinde zwar den Rückstandsbetrag ändern, aber in die zu leistenden Raten nicht eingerechnet werden.
Aber: Wird für einen Abgabenrückstand eine Stundung bis zu einem bestimmten Termin bewilligt, so wird die Stundungsbewilligung gegenstandslos, wenn das Abgabenkonto, auf dem die gestundete Abgabe gebucht ist, durch Gutschriften welcher Art immer vor Ablauf der Stundungsfrist ausgeglichen wird (VwGH 332/78 vom 20.9.1978).
Bedingungen sind zulässig!
Es liegt im Wesen einer Ermessensentscheidung, daß sie von zulässigen - also mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbaren - Bedingungen abhängig gemacht werden kann.
Nach § 696 ABGB ist die Bedingung eine Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird. Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Zahlungserleichterungen kommen nur auflösende (=Resolutiv-) Bedingungen (im Gegensatz zu aufschiebenden, = Suspensivbedingungen) in Betracht - das heißt die Wirkungen der Zahlungserleichterung treten zwar zunächst mit Zustellung des betreffenden Bescheides ein, werden aber durch Nichteinhaltung einer Bedingung beseitigt!
Bedingungen bei der Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen aber ausdrücklich aufgestellt werden!
Mit der Bewilligung einer Zahlungserleichterung verbundene Bedingungen sind nicht automatisch in dieser inbegriffen, sondern erlangen erst durch Aufnahme in den Spruch des Bescheides über die Gewährung einer Zahlungserleichterung Wirksamkeit. Bedingungen und Einschränkungen werden je nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu überlegen und festzusetzen sein.
Beispiele für Bedingungen bei der Bewilligung einer Zahlungserleichterung
- Die Fortwirkung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung kann zum Beispiel von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß in die Zahlungserleichterung nicht einbezogene Abgaben, bei denen eine für die Entrichtung zur Verfügung stehende Zahlungsfrist während der Laufzeit der Zahlungserleichterung endet, bis zum Ablauf dieser Frist in voller Höhe entrichtet werden müssen, und/oder von der Bedingung,
- daß der Abgabepflichtige bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Abgabenbehörde bestimmte Abgabenerklärungen einreicht
- und/oder eine Bankgarantie vorlegt.
- Es stünde der Behörde auch frei, sich im Bescheid eine Widerrufsmöglichkeit vorzubehalten und davon auch Gebrauch zu machen, wenn die für die Zahlungserleichterung ausschlaggebenden Umstände vor Ablauf der zuerkannten Zufristung wegfallen (zB wenn eine Stundung für vier Monate nur im Hinblick auf eine zunächst als aussichtsreich angesehene, noch unerledigte Berufung bewilligt wird, die dem Berufungsbegehren nicht vollinhaltlich stattgebende Berufungsentscheidung aber schon zwei Monate nach Erteilung der Zahlungserleichterung ergeht).
Weitere Bedingungen über das Erlöschen einer Zahlungserleichterung
Günstigerweise wäre je nach Vorliegen der Voraussetzungen dazu zu verfügen, daß die gewährte Zahlungserleichterung in folgenden Fällen jedenfalls sofort erlischt:
- Wenn hinsichtlich der für die Schuldigkeit gepfändeten Gegenstände wegen einer anderen Verbindlichkeit abgaben- oder verwaltungsbehördlich oder gerichtlich ein Verfahren zur zwangsweisen Verwertung eingeleitet wird;
- wenn hinsichtlich der Liegenschaft, an der für die Schuldigkeit ein gesetzliches Pfandrecht besteht oder auf der sie besichert ist, die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung eingeleitet wird;
- wenn hinsichtlich einer Liegenschaft des Unternehmens, durch dessen Betrieb die Schuldigkeit begründet wurde, die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung eingeleitet wird;
- wenn über das Vermögen des Abgabenschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und
- wenn der Abgabenschuldner stirbt.
Wirkungen einer bewilligten Zahlungserleichterung
Nach § 162 Abs 2 LAO sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, deren Entrichtung durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben worden ist, von der Verrechnung auf die älteste Fälligkeit auf Abgabenschuldigkeiten ausgenommen.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung hat gemäß § 178 Abs 5 LAO zur Folge, daß Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen.
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages tritt erst mit dem ungenützten Ablauf der durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist ein (§ 165 Abs 2 LAO).
Der Abgabepflichtige kann natürlich jederzeit wirksam Zahlungen vor den festgesetzten Zahlungsterminen der Zahlungserleichterung leisten und verbucht dann auch den entsprechenden Zinsengewinn für sich.
Fortsetzung
folgt in der nächsten Ausgabe.
Robert Koch, 27.3.1997