StGN 12/2008, S 7

Keine Zahlscheingebühr bei Gemeindeabgaben

Von Robert Koch

 

Bei der Erhebung öffentlicher Gemeindeabgaben agieren die Gemeinde bzw. deren Abgabenbehörden im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – und zwar im hoheitlichen Bereich, weswegen hier das verfassungsgesetzliche Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B VG) gilt und weswegen Behörden nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung tätig werden dürfen.
Verfahrensrechtlich gelten für die Abgabenerhebung durch Gemeindeabgabenbehörden die Vorschriften der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl. Nr. 158/1963 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2008.
Die zulässigen und wirksamen Formen der Entrichtung von Abgaben sind in § 160 LAO geregelt, darunter auch Zahlungen mittels Scheck oder Erlagschein.

 

Für die Ausstellung und Zusendung von Zahlscheinen bzw. bei Abgabenentrichtung durch Erlagscheinzahlung können natürlich Kosten anfallen, welche im hoheitlichen Bereich als Teil des allgemeinen (Verwaltungs-) Aufwandes der Behörde anzusehen sind und welche gemäß § 233 LAO als „Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden von Amts wegen zu tragen sind“.
Nachdem es für die Erhebung einer „Zahlscheingebühr“ an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt, wäre deren Einhebung rechtswidrig. Wo die Gemeinde einer (im gesetzlichen Rahmen) freien Gebührengestaltung unterliegt (z. B. bei Benützungsgebühren), können derartige Teile der Verwaltungskosten natürlich entsprechend in die Kalkulation der Gebührensätze einfließen.

 

Lediglich wo die Gemeinde privatwirtschaftlich handelt, wäre die „Installierung“ einer Zahlscheingebühr zulässig, wenn diese etwa bei Vertragsabschluss Teil allgemeiner Geschäftsbedingungen wird.

 

Hinweis: Unserer Beobachtung nach werden die Gemeindebürger kaum darüber informiert, dass Gemeindeabgaben auch über Abbuchungs- oder Einziehungsauftrag entrichtet werden können. Nachdem der Abgabepflichtige im (praktisch ziemlich seltenen) Streitfall eine Rückbuchung veranlassen kann, stünde der Forcierung einer derartigen Verwaltungsvereinfachung auf beiden Seiten nichts im Wege. Der Gemeindebürger bräuchte sich nicht mehr um die Abgabenentrichtung zu kümmern und wäre zusätzlich gewissermaßen automatisch vor den Säumnisfolgen einer verspäteten Abgabenentrichtung geschützt; für die Gemeinde ist eine automatisierte elektronische Zahlungsverarbeitung ohne händische Verbuchungsnotwendigkeit gesichert. (Dieses „System“ funktioniert bei den Selbstbemessungsabgaben natürlich nur eingeschränkt.)

 

Robert Koch, 13.11.2008