StGN 12/2008, S 7
Keine Zahlscheingebühr bei Gemeindeabgaben
Von Robert Koch
Bei der Erhebung öffentlicher
Gemeindeabgaben agieren die Gemeinde bzw. deren Abgabenbehörden im eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde – und zwar im hoheitlichen Bereich, weswegen
hier das verfassungsgesetzliche Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B VG)
gilt und weswegen Behörden nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher
Ermächtigung tätig werden dürfen.
Verfahrensrechtlich gelten für die Abgabenerhebung durch Gemeindeabgabenbehörden
die Vorschriften der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl.
Nr. 158/1963 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2008.
Die zulässigen und wirksamen Formen der Entrichtung von Abgaben sind in
§ 160 LAO geregelt, darunter auch Zahlungen mittels Scheck oder Erlagschein.
Für die Ausstellung
und Zusendung von Zahlscheinen bzw. bei Abgabenentrichtung durch Erlagscheinzahlung
können natürlich Kosten anfallen, welche im hoheitlichen Bereich als
Teil des allgemeinen (Verwaltungs-) Aufwandes der Behörde anzusehen sind
und welche gemäß § 233 LAO als „Kosten für die Tätigkeit
der Abgabenbehörden von Amts wegen zu tragen sind“.
Nachdem es für die Erhebung einer „Zahlscheingebühr“ an
einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt, wäre deren Einhebung
rechtswidrig. Wo die Gemeinde einer (im gesetzlichen Rahmen) freien Gebührengestaltung
unterliegt (z. B. bei Benützungsgebühren), können derartige Teile
der Verwaltungskosten natürlich entsprechend in die Kalkulation der Gebührensätze
einfließen.
Lediglich wo die Gemeinde privatwirtschaftlich handelt, wäre die „Installierung“ einer Zahlscheingebühr zulässig, wenn diese etwa bei Vertragsabschluss Teil allgemeiner Geschäftsbedingungen wird.
Hinweis: Unserer Beobachtung nach werden die Gemeindebürger kaum darüber informiert, dass Gemeindeabgaben auch über Abbuchungs- oder Einziehungsauftrag entrichtet werden können. Nachdem der Abgabepflichtige im (praktisch ziemlich seltenen) Streitfall eine Rückbuchung veranlassen kann, stünde der Forcierung einer derartigen Verwaltungsvereinfachung auf beiden Seiten nichts im Wege. Der Gemeindebürger bräuchte sich nicht mehr um die Abgabenentrichtung zu kümmern und wäre zusätzlich gewissermaßen automatisch vor den Säumnisfolgen einer verspäteten Abgabenentrichtung geschützt; für die Gemeinde ist eine automatisierte elektronische Zahlungsverarbeitung ohne händische Verbuchungsnotwendigkeit gesichert. (Dieses „System“ funktioniert bei den Selbstbemessungsabgaben natürlich nur eingeschränkt.)
Robert Koch, 13.11.2008