Die Verzinsung von LAO-Abgabenschulden - Teil I
Wann können oder müssen Zinsen in welcher Höhe verrechnet werden?
Wie und bis wann sind diese geltend zu machen?

Von Robert Koch

Die Steiermärkische Landesabgabenordnung (LAO), LGBl 158/1963 in der Fassung LGBl 69/2001, sieht für gewährte Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen; § 161 LAO) und für gewährte Aussetzungen der Einhebung (§ 161a LAO) eine Verzinsung als wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust des Abgabengläubigers vor, welcher durch den späteren Zufluss der geschuldeten Abgabenleistung eintritt.
Bei einer Aussetzung der Einbringung (§ 179 LAO) fallen jedoch keine Zinsen an (siehe auch Steirische Gemeindenachrichten 7/2003, 6f).


Zinsen für Stundungen und Ratenzahlungen

a) Voraussetzungen
Wenn für fällig gewordene und noch nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten in einer Höhe von mehr als 436 Euro eine dieser beiden Formen der Zahlungserleichterung bewilligt wird, können - bezogen auf die jeweils noch aushaftende Abgabenschuld – kontokorrentmäßig zu berechnende Zahlungserleichterungszinsen verlangt werden. Auf eine allfällig nachträglich eintretende Herabsetzung der Abgabenschuld sind Zahlungserleichterungszinsen nicht festzusetzen bzw von Amts wegen abzuschreiben.

b) Beginn der Verzinsung
Nachdem derartige Zinsen in keinem Fall automatisch anfallen (Kann-Bestimmung!), dürfen Zahlungserleichterungszinsen erst für die Zeit ab der Bescheidzustellung hinsichtlich der Stundungsbewilligung unter der Voraussetzung des tatsächlichen Hinausschiebens einer Zahlungsverpflichtung auf die Dauer der Zufristung verlangt werden. Der Zeitraum, für welchen Stundungszinsen zu entrichten sind, beginnt mit dem Tag der Bewilligung (§ 74 LAO), keinesfalls aber vor Fälligkeit der in die Zahlungserleichterung einbezogenen Abgaben (VwGH 90/16/0067 vom 27.9.1999).
In Abweichung zu dieser Rechtslage enthält die BAO seit 1.1.1994 in § 212 Abs 2 lit a eine „automatische“ Zinsenregelung, welche bereits auf unerledigte Zahlungserleichterungsansuchen anwendbar ist.

c) Höhe der Verzinsung
§ 161 Abs 2 LAO sieht eine fakultative Verzinsung von „4 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte“ vor.
Seit 1.1.1999 gilt dieser Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Diskontsatz) auf Grund des Steiermärkischen Euro Begleitgesetzes, LGBl 96/1998, als durch den im 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, festgelegten durch die Oesterreichische Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz ersetzt. Letztgenannter Basiszinssatz hat sich an einem bestimmten währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu orientieren, wobei die Bundesregierung dazu per Verordnung die EZB-Leitzinsen festgelegt hat. Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes bleiben außer Betracht; darüber hinaus gehende und damit wirksame Änderungen des Basiszinssatzes werden (wie zuvor Diskont- und Lombardsatz) jeweils unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart. Seit 9.6.2003 beträgt dieser Basiszinssatz 1,47 %; die Zahlungserleichterungszinsen betragen demnach aktuell 5,47 %. Die auch in vergangenen Zeiträumen konkret anzuwendenden Zinssätze für Zinsenfestsetzungsbescheide der Gemeinden sind in den begleitenden Anmerkungen zu unserem entsprechenden stets aktualisierten Musterbescheid (Nr. 29) enthalten.

d) Veränderungen des Zinssatzes
Im Falle der Änderung des Basiszinssatzes während laufender Stundung oder Ratenzahlung vermindert oder erhöht sich auch der Zahlungserleichterungszinssatz entsprechend, ohne dass ein besonderer Änderungsbescheid erlassen werden müsste. Die Veränderung des Basiszinssatzes und die Anpassung des abgabenrechtlichen Zahlungserleichterungszinssatzes sind bei der bescheidmäßigen Anforderung der Stundungszinsen zu berücksichtigen. Die Berechnung der Zinsen erfolgt tageweise kontokorrentmäßig und kann zwecks Übersichtlichkeit ohne weiteres auf einer (im Bescheid erwähnten) Beilage zum Zahlungserleichterungsbescheid – etwa auf einem Zinsenberechnungsblatt – erfolgen.
Die jeweilige Basiszinssatzhöhe ist ja für den jeweiligen Tag der Zahlungserleichterung maßgebend. Dass die Höhe der Stundungszinsen vom schwankenden und daher im Zeitpunkt der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nicht vorherzusagenden Eskontzinssatz der OeNB abhängt, erachtet der VfGH in der bis 1998 geltenden Rechtslage in seinem Erkenntnis G 15/86 vom 7.3.1987 als mit Art 18 B-VG vereinbar. Dasselbe ist seit der Ankopplung des maßgebenden Zinssatzes – somit seit 1999 – an den OeNB-Basiszinssatz anzunehmen.

e) Ende der Verzinsung
Der Anspruch auf Verzinsung von Abgabenschulden endet mit dem Ende des Zahlungsaufschubes; das ist
• der Zeitpunkt der vollständigen Abgabenentrichtung im Sinne des § 160 LAO oder
• der Zeitpunkt des im Bescheid verfügten Ablaufes der bewilligten Zahlungserleichterung oder
• bei Terminverlust der Zeitpunkt der Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 161 Abs 2 zweiter Satz LAO) oder
• der Zeitpunkt der Zustellung eines Vollstreckungsbescheides im Sinne des § 178 Abs 7 LAO.

f) Geltendmachung des Zinsanspruches
Zahlungserleichterungszinsen sind nach § 2 Abs 2 lit d LAO Nebengebühren der Abgaben; diese wiederum stellen nach § 2 Abs 2 LAO Nebenansprüche dar. Nebenansprüche sind nach § 2 Abs 1 LAO ebenfalls Abgaben im Sinne der LAO.
Daher sind Zahlungserleichterungszinsen gemäß § 150 LAO von der Abgabenbehörde erster Instanz (Bürgermeister) innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist in Abgabenbescheiden festzusetzen (Muster 29). Auf eine zuvor vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat bescheidmäßig bewilligte Zahlungserleichterung (etwa nach Muster 28), ab deren Zustellung eine Verzinsung nach der LAO überhaupt erst zu laufen beginnen kann, wird an dieser Stelle als unabdingbare Voraussetzung nochmals hingewiesen!
Bei längerfristigen Zahlungserleichterungen ist jedoch zusätzlich – wie der VwGH in seinem zur Steiermärkischen LAO ergangenen Erkenntnis 92/17/0166 vom 23.6.1994 unzweifelhaft klargestellt hat – natürlich auch besonders auf die Bemessungsverjährung zu achten. Im erwähnten Anlassfall erhielt der Beschwerdeführer Recht, als er die Zinsenfestsetzung für 5½ Jahre einer sich über 10 Jahre erstreckenden Ratenzahlung wegen Verjährung als rechtswidrig erfolgreich angefochten hatte: Der Anspruch auf Stundungszinsen setzt ja die Erlassung eines Bescheides über Zahlungserleichterungen (unter der Verpflichtung zur Leistung von Stundungszinsen) sowie die tatsächliche Inanspruchnahme des bewilligten Zahlungsaufschubes voraus. Diese Stundungsbewilligung für sich stellt natürlich noch keine Festsetzung von Zinsen dar, da ja zu diesem Zeitpunkt die auch noch in der Zukunft liegende tatsächliche Inanspruchnahme der Zahlungserleichterung noch nicht feststehen kann.
Der Stundungszinsenanspruch selbst entsteht aber schon laufend während jener Zeit, in der der Abgabepflichtige den Zahlungsaufschub in Anspruch nimmt. Die Bemessungsverjährung des solcherart entstandenen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des § 156 Abs 2 und des § 157 lit a LAO, zumal keine abweichende Bestimmung über den Beginn der Verjährung bei Stundungszinsen existiert. Ausgehend von der allgemeinen Regel des § 157 lit a LAO beginnt aber die Verjährung „mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist“, zu laufen. Der an den Grundsätzen des § 3 LAO orientierte Entstehungszeitpunkt bestimmt demnach den Beginn der Verjährung, nach deren Ablauf ein Abgabenbescheid (Zinsenbescheid) nicht mehr ergehen und auch ein bereits entstandener Anspruch nicht mehr festgesetzt werden darf.
Die Verjährungsfrist beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit besteht, Stundungszinsen festzusetzen: Eine solche Möglichkeit besteht jedenfalls nach Ablauf eines (jeden) Kalenderjahres, zu welchem Zeitpunkt sowohl die Höhe des offenen Betrages wie auch die Zinsenhöhe ermittelt werden können. Der VwGH stellt im letzterwähnten Erkenntnis auch klar, dass eine genaue kontokorrentmäßige Errechnung der Zinsenverpflichtung natürlich auch vor Zahlung der letzten Rate möglich ist und demnach die Behörde nicht daran gehindert ist, dem Gesetz folgend eine jährliche Zinsenbelastung in Bescheidform vorzunehmen.
Somit ist bei der Festsetzung von Stundungszinsen und Zinsen für Ratenzahlungen unbedingt eine allfällig drohende Bemessungsverjährung im Auge zu behalten!

g) Keine Zinsen bei Abweisung von Zahlungserleichterungsansuchen
Wird ein beantragtes Zahlungserleichterungsansuchen nicht bewilligt, besteht kein Anspruch des Abgabengläubigers auf Zinsen; auch nicht für die in diesem Fall gemäß § 166 Abs 2 LAO zu gewährende 2-wöchige Nachfrist.

In der nächsten Ausgabe der Steirischen Gemeindenachrichten erscheint der zweite und letzte Teil dieser Abhandlung, worin die Verzinsung im Zuge der Aussetzung der Einhebung besprochen und eine Kurzzusammenfassung zu finden sein wird.