Die Verzinsung
von LAO-Abgabenschulden - Teil I
Wann können
oder müssen Zinsen in welcher Höhe verrechnet werden?
Wie und bis wann sind diese geltend zu machen?
Von Robert Koch
Die
Steiermärkische Landesabgabenordnung (LAO), LGBl 158/1963 in der Fassung
LGBl 69/2001, sieht für gewährte Zahlungserleichterungen (Stundungen
und Ratenzahlungen; § 161 LAO) und für gewährte Aussetzungen
der Einhebung (§ 161a LAO) eine Verzinsung als wirtschaftlichen Ausgleich
für den Zinsverlust des Abgabengläubigers vor, welcher durch den späteren
Zufluss der geschuldeten Abgabenleistung eintritt.
Bei einer Aussetzung der Einbringung (§ 179 LAO) fallen jedoch keine Zinsen
an (siehe auch Steirische Gemeindenachrichten 7/2003, 6f).
Zinsen für Stundungen und Ratenzahlungen
a) Voraussetzungen
Wenn für fällig gewordene und noch nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten
in einer Höhe von mehr als 436 Euro eine dieser beiden Formen der Zahlungserleichterung
bewilligt wird, können - bezogen auf die jeweils noch aushaftende Abgabenschuld
– kontokorrentmäßig zu berechnende Zahlungserleichterungszinsen
verlangt werden. Auf eine allfällig nachträglich eintretende Herabsetzung
der Abgabenschuld sind Zahlungserleichterungszinsen nicht festzusetzen bzw von
Amts wegen abzuschreiben.
b) Beginn der Verzinsung
Nachdem derartige Zinsen in keinem Fall automatisch anfallen (Kann-Bestimmung!),
dürfen Zahlungserleichterungszinsen erst für die Zeit ab der Bescheidzustellung
hinsichtlich der Stundungsbewilligung unter der Voraussetzung des tatsächlichen
Hinausschiebens einer Zahlungsverpflichtung auf die Dauer der Zufristung verlangt
werden. Der Zeitraum, für welchen Stundungszinsen zu entrichten sind, beginnt
mit dem Tag der Bewilligung (§ 74 LAO), keinesfalls aber vor Fälligkeit
der in die Zahlungserleichterung einbezogenen Abgaben (VwGH 90/16/0067 vom 27.9.1999).
In Abweichung zu dieser Rechtslage enthält die BAO seit 1.1.1994 in §
212 Abs 2 lit a eine „automatische“ Zinsenregelung, welche bereits
auf unerledigte Zahlungserleichterungsansuchen anwendbar ist.
c) Höhe der
Verzinsung
§ 161 Abs 2 LAO sieht eine fakultative Verzinsung von „4 v. H. über
der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte“
vor.
Seit 1.1.1999 gilt dieser Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (Diskontsatz) auf Grund des Steiermärkischen Euro Begleitgesetzes,
LGBl 96/1998, als durch den im 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998,
festgelegten durch die Oesterreichische Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz
ersetzt. Letztgenannter Basiszinssatz hat sich an einem bestimmten währungspolitischen
Instrument der Europäischen Zentralbank zu orientieren, wobei die Bundesregierung
dazu per Verordnung die EZB-Leitzinsen festgelegt hat. Veränderungen von
insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung
des Basiszinssatzes bleiben außer Betracht; darüber hinaus gehende
und damit wirksame Änderungen des Basiszinssatzes werden (wie zuvor Diskont-
und Lombardsatz) jeweils unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart.
Seit 9.6.2003 beträgt dieser Basiszinssatz 1,47 %; die Zahlungserleichterungszinsen
betragen demnach aktuell 5,47 %. Die auch in vergangenen Zeiträumen konkret
anzuwendenden Zinssätze für Zinsenfestsetzungsbescheide der Gemeinden
sind in den begleitenden Anmerkungen zu unserem entsprechenden stets aktualisierten
Musterbescheid (Nr. 29) enthalten.
d) Veränderungen
des Zinssatzes
Im Falle der Änderung des Basiszinssatzes während laufender Stundung
oder Ratenzahlung vermindert oder erhöht sich auch der Zahlungserleichterungszinssatz
entsprechend, ohne dass ein besonderer Änderungsbescheid erlassen werden
müsste. Die Veränderung des Basiszinssatzes und die Anpassung des
abgabenrechtlichen Zahlungserleichterungszinssatzes sind bei der bescheidmäßigen
Anforderung der Stundungszinsen zu berücksichtigen. Die Berechnung der
Zinsen erfolgt tageweise kontokorrentmäßig und kann zwecks Übersichtlichkeit
ohne weiteres auf einer (im Bescheid erwähnten) Beilage zum Zahlungserleichterungsbescheid
– etwa auf einem Zinsenberechnungsblatt – erfolgen.
Die jeweilige Basiszinssatzhöhe ist ja für den jeweiligen Tag der
Zahlungserleichterung maßgebend. Dass die Höhe der Stundungszinsen
vom schwankenden und daher im Zeitpunkt der Bewilligung einer Zahlungserleichterung
nicht vorherzusagenden Eskontzinssatz der OeNB abhängt, erachtet der VfGH
in der bis 1998 geltenden Rechtslage in seinem Erkenntnis G 15/86 vom 7.3.1987
als mit Art 18 B-VG vereinbar. Dasselbe ist seit der Ankopplung des maßgebenden
Zinssatzes – somit seit 1999 – an den OeNB-Basiszinssatz anzunehmen.
e) Ende der Verzinsung
Der Anspruch auf Verzinsung von Abgabenschulden endet mit dem Ende des Zahlungsaufschubes;
das ist
• der Zeitpunkt der vollständigen Abgabenentrichtung im Sinne des
§ 160 LAO oder
• der Zeitpunkt des im Bescheid verfügten Ablaufes der bewilligten
Zahlungserleichterung oder
• bei Terminverlust der Zeitpunkt der Ausstellung eines Rückstandsausweises
(§ 161 Abs 2 zweiter Satz LAO) oder
• der Zeitpunkt der Zustellung eines Vollstreckungsbescheides im Sinne
des § 178 Abs 7 LAO.
f) Geltendmachung
des Zinsanspruches
Zahlungserleichterungszinsen sind nach § 2 Abs 2 lit d LAO Nebengebühren
der Abgaben; diese wiederum stellen nach § 2 Abs 2 LAO Nebenansprüche
dar. Nebenansprüche sind nach § 2 Abs 1 LAO ebenfalls Abgaben im Sinne
der LAO.
Daher sind Zahlungserleichterungszinsen gemäß § 150 LAO von
der Abgabenbehörde erster Instanz (Bürgermeister) innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist
in Abgabenbescheiden festzusetzen (Muster 29). Auf eine zuvor vom Bürgermeister
oder vom Gemeinderat bescheidmäßig bewilligte Zahlungserleichterung
(etwa nach Muster 28), ab deren Zustellung eine Verzinsung nach der LAO überhaupt
erst zu laufen beginnen kann, wird an dieser Stelle als unabdingbare Voraussetzung
nochmals hingewiesen!
Bei längerfristigen Zahlungserleichterungen ist jedoch zusätzlich
– wie der VwGH in seinem zur Steiermärkischen LAO ergangenen Erkenntnis
92/17/0166 vom 23.6.1994 unzweifelhaft klargestellt hat – natürlich
auch besonders auf die Bemessungsverjährung zu achten. Im erwähnten
Anlassfall erhielt der Beschwerdeführer Recht, als er die Zinsenfestsetzung
für 5½ Jahre einer sich über 10 Jahre erstreckenden Ratenzahlung
wegen Verjährung als rechtswidrig erfolgreich angefochten hatte: Der Anspruch
auf Stundungszinsen setzt ja die Erlassung eines Bescheides über Zahlungserleichterungen
(unter der Verpflichtung zur Leistung von Stundungszinsen) sowie die tatsächliche
Inanspruchnahme des bewilligten Zahlungsaufschubes voraus. Diese Stundungsbewilligung
für sich stellt natürlich noch keine Festsetzung von Zinsen dar, da
ja zu diesem Zeitpunkt die auch noch in der Zukunft liegende tatsächliche
Inanspruchnahme der Zahlungserleichterung noch nicht feststehen kann.
Der Stundungszinsenanspruch selbst entsteht aber schon laufend während
jener Zeit, in der der Abgabepflichtige den Zahlungsaufschub in Anspruch nimmt.
Die Bemessungsverjährung des solcherart entstandenen Anspruches richtet
sich nach den Bestimmungen des § 156 Abs 2 und des § 157 lit a LAO,
zumal keine abweichende Bestimmung über den Beginn der Verjährung
bei Stundungszinsen existiert. Ausgehend von der allgemeinen Regel des §
157 lit a LAO beginnt aber die Verjährung „mit dem Ablauf des Jahres,
in dem der Abgabenanspruch entstanden ist“, zu laufen. Der an den Grundsätzen
des § 3 LAO orientierte Entstehungszeitpunkt bestimmt demnach den Beginn
der Verjährung, nach deren Ablauf ein Abgabenbescheid (Zinsenbescheid)
nicht mehr ergehen und auch ein bereits entstandener Anspruch nicht mehr festgesetzt
werden darf.
Die Verjährungsfrist beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit
besteht, Stundungszinsen festzusetzen: Eine solche Möglichkeit besteht
jedenfalls nach Ablauf eines (jeden) Kalenderjahres, zu welchem Zeitpunkt sowohl
die Höhe des offenen Betrages wie auch die Zinsenhöhe ermittelt werden
können. Der VwGH stellt im letzterwähnten Erkenntnis auch klar, dass
eine genaue kontokorrentmäßige Errechnung der Zinsenverpflichtung
natürlich auch vor Zahlung der letzten Rate möglich ist und demnach
die Behörde nicht daran gehindert ist, dem Gesetz folgend eine jährliche
Zinsenbelastung in Bescheidform vorzunehmen.
Somit ist bei der Festsetzung von Stundungszinsen und Zinsen für Ratenzahlungen
unbedingt eine allfällig drohende Bemessungsverjährung im Auge zu
behalten!
g) Keine Zinsen
bei Abweisung von Zahlungserleichterungsansuchen
Wird ein beantragtes Zahlungserleichterungsansuchen nicht bewilligt, besteht
kein Anspruch des Abgabengläubigers auf Zinsen; auch nicht für die
in diesem Fall gemäß § 166 Abs 2 LAO zu gewährende 2-wöchige
Nachfrist.
In der nächsten Ausgabe
der Steirischen Gemeindenachrichten erscheint der zweite und letzte Teil dieser
Abhandlung, worin die Verzinsung im Zuge der Aussetzung der Einhebung besprochen
und eine Kurzzusammenfassung zu finden sein wird.