StGN 4/2013, 7 f

Robert Koch, Gemeindebund Steiermark

BAO-Verfahrensrecht: Berichtigungsbescheide gemäß §§ 293 ff BAO

In Kürze:
Nach der verfahrensrechtlichen Einordnung wird erklärt, welche Teile eines Bescheides und welche Fehler berichtigungsfähig sind. Berichtigungsbescheide sind grundsätzlich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig, wirken rückwirkend und hinsichtlich des Berichtungstatbestandes akzessorisch zum fehlerhaften Bescheid. Neben der Erklärung des möglichen Anfechtungsumfanges und der Zuständigkeit für Berichtigungsbescheide werden noch ausführliche weitere Informationsquellen bekannt gegeben. Mitgliedsgemeinden des Gemeindebundes Steiermark steht auch ein Muster eines Berichtigungsbescheides zur Verfügung.

 

Verfahrensrechtliche Einordnung

Der 7. Abschnitt der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. Nr. I 112/2012, beinhaltet den Rechtsschutz – und darin im Unterabschnitt A die ordentlichen Rechtsmittel, also das gesamte Berufungsverfahren.

Unterabschnitt B enthält in den „sonstigen Maßnahmen“ außerhalb des Rechtsmittelverfahrens vorgesehene verfahrensrechtliche Möglichkeiten und Verpflichtungen – darunter die Bescheidberichtigung (§§ 293 bis 293b BAO). Eine derartige Bescheidberichtigung kann auch während eines (bereits oder noch) anhängigen Rechtsmittelverfahrens stattfinden – etwa, um der Partei den möglichen endgültigen Anfechtungsgegenstand noch vor Erlassung der Rechtsmittelerledigung zur Kenntnis zu bringen (oder ein Rechtsmittel gar gänzlich verzichtbar zu machen).

 

Welche Teile eines Bescheides sind berichtigungsfähig?

Grundsätzlich können alle Arten von Bescheiden berichtigt werden. In der Regel werden sich Berichtigungen auf (berichtigungsfähige)

Erledigungen ohne Bescheidcharakter (sowie grundsätzlich auch Erledigungen, welche sich nicht als Bescheid bezeichnet haben) und Bescheide, welche nicht mehr dem Rechtsbestand angehören sind nicht (mehr) berichtigungsfähig.

 

Welche Fehler sind berichtigungsfähig?

Welche Unrichtigkeiten der Behörde jeweils auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen – jedenfalls mittels Bescheides – berichtigungsfähig sind, ergibt sich aus den §§ 293 bis 293b BAO.

 

Zeitliche Zulässigkeit von Berichtigungsbescheiden

Berichtigungsbescheide sind – zeitlich gesehen – gemäß § 302 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig, dabei sind sowohl Bemessungs- als auch Einhebungsverjährung zu beachten.

Handelt es sich um die Berichtigung (nur!) eines in einem Bescheid unterlaufenen Schreib- und Rechenfehlers oder eines anderen offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhenden tatsächlich oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit, ist eine solche Berichtigung auch nach Ablauf der Verjährungsfrist innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides (oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres) noch zulässig.

 

Wirkung von Berichtigungsbescheiden

Ein berichtigender Bescheid tritt nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides, denn er tritt bloß hinzu und bildet mit diesem eine Einheit (VwGH 89/17/0039 vom 26. 6. 1992), ergänzt also den berichtigten Bescheid (VwGH 93/14/0119 vom 21. 9. 1993) – und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des zu berichtigenden Bescheides.

 

Inhalt von Berichtigungsbescheiden

Im Sinne des Vorgesagten hat der Berichtigungsbescheid nur auszusprechen, inwieweit der zu berichtigende Bescheid eine Änderung (Richtigstellung, Ergänzung) erfährt. Dies bedeutet, dass nicht einmal der gesamte Spruch des fehlerhaften Bescheides wiederholt oder richtig gestellt werden muss, sondern nur der fehlerhafte Teil (z. B. die unrichtigen Zahlenangaben darin).

Bei umfangreichen oder schwierig (unübersichtlich) zu beschreibenden Berichtigungen empfiehlt sich die Herleitung des berichtigten Teils in einer Beilage (z. B. tabellarische Aufstellung), auf welche auch im Spruch des Berichtigungsbescheides verwiesen werden kann.

Erfolgt die Berichtigung derart, dass dabei nur einem Antrag der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wird, braucht der Berichtigungsbescheid keine Begründung zu enthalten (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO).

Ansonsten hat die Begründung von Berichtigungsbescheiden die Art des unterlaufenen Fehlers darzustellen, weiters diesen unter einen der oa berichtigungsfähigen Tatbestände im Sinne der §§ 293 bis 293b BAO zu subsumieren und derart die Berechtigung zur Bescheidberichtigung nachzuweisen.

 

Zuständigkeiten, Anfechtung von Berichtigungsbescheiden

Zuständig zur Erlassung eines Berichtigungsbescheides ist jeweils jene Abgabenbehörde, welche den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat. Daraus ergeben sich auch die jeweiligen Rechtsmittelmöglichkeiten gegen den Berichtigungsbescheid.

Ein Berichtigungsbescheid ist (nur) im Ausmaß seiner Berichtigung anfechtbar (VwGH 2651/77 vom 31. 10. 1979), der berichtigte Bescheid ist bzw. wird „deswegen“ nicht anfechtbar (VwGH 92/13/0130 vom 20. 4. 1995). Dieser (rechtlich nicht notwendige) Hinweis könnte in die Begründung oder in die Rechtsmittelbelehrung eines Berichtigungsbescheides aufgenommen werden.

 

Weitere Informationen

Neben den bekannten BAO-Kommentaren bieten die „Richtlinien zur Berichtigung gemäß § 293 BAO“ vom 9. 1. 2008, GZ: BMF 010103/0062 VI/2007, seitens des Bundesministeriums für Finanzen sehr detailreiche Informationen rund um viele Details der Bescheidberichtigung, insbesondere sind auch zahlreiche Judikatur-Fundstellen angeführt.

Eine weitere Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. 5. 2009 (GZ: BMF 010103/0057 VI/2009) beschäftigt sich speziell mit der Berichtigung von Bescheiden, welche als Folge der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen rechtswidrig sind (Berichtigung gemäß § 293b BAO).

 

Konkrete Ausgestaltung von Berichtigungsbescheiden

Wie ein Berichtigungsbescheid letztendlich aussieht, hängt von den verschiedenen Zuständigkeiten und Voraussetzungen – d. h. von den im Einzelfall zu berichtigenden Unrichtigkeiten – ab. Ein allgemein gehaltenes Muster eines Berichtigungsbescheides (Muster Nr. 293) stellt der Gemeindebund Steiermark seinen Mitgliedsgemeinden im Mitgliederservice seiner Homepage www.gemeindebund.steiermark.at zum Herunterladen zur Verfügung. Dieser Musterbescheid kann für den verfahrensrechtlichen Grundaufbau eines Berichtigungsbescheides herangezogen werden und ist inhaltlich noch auf die konkrete Situation des jeweiligen Falles (Art des Fehlers) anzupassen. Für eine bestimmte Verfahrenssituation – nämlich für die Berichtigung einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung samt unrichtiger Fertigungsklausel – ist auf Anfrage noch ein weiterer nicht auf unserer Homepage veröffentlichter Musterbescheid verfügbar.

 

Robert Koch, 18.1.2013