StGN 12/2008, S 7

Kurzarbeitsunterstützungen sind kommunalsteuerfrei

Von Robert Koch

 

In Zeiten gedämpften Wirtschaftswachstums oder der Rezession schlagen sich in der Wirtschaft ausbleibende Aufträge, geringere Unternehmensauslastung, verringerte Konsumneigung und höhere Arbeitslosigkeit nicht nur im Bereich der Unternehmen sondern (wenn teils auch verzögert) indirekt und direkt auch in den Gemeindebudgets nieder. Die Kommunalsteuer ist in diesem Zusammenhang zweifach betroffen: Leiharbeit ist gewissermaßen auch zum versteckten Konjunkturindikator geworden und fällt – mit der darauf entfallenden Kommunalsteuer – zuerst weg. Bevor es in weiterer Folge bei großen Unternehmen zu Kündigungen kommt, wird oft beim Stammpersonal dieser Unternehmen zuerst noch auf Kurzarbeit umgestellt – wiederum mit Auswirkungen auf das gemeindliche Kommunalsteueraufkommen:

Zum gekürzten Gehalt kommt zwar für den Dienstnehmer die Kurzarbeitsunterstützung hinzu, welche aber nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 seit der Fassung BGBl. Nr. 450/1994 (somit seit 1. 7. 1994) von der Kommunalsteuer befreit ist: „Eine Kommunalsteuer hat der Dienstgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.“ (§ 32 Abs. 4 AMFG).

Achtung! Beim Abgleich der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage mit jener des Dienstgeberbeitrages tritt hier eine Abweichung auf, nachdem die Kurzarbeitsunterstützung dem Dienstgeberbeitrag unterliegt.

 

Robert Koch, 13.11.2008