Aktuelles aus der
Rechtsprechung
Von
Robert Koch
Begründung eines Bescheides
Wenn die Ausführungen
eines Bescheides, welche einen tragenden Teil der Begründung darstellen,
(für den VwGH) nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar
sind, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
VwGH 94/13/0201 vom 20.6.1995 zu §§ 92, 93 BAO [= §§ 69,
70 Stmk LAO]
Begründung eines Bescheides
Die entscheidende Behörde
hat einen Bescheid mit einer zusammenhängenden Darstellung des von ihr
konkret festgestellten Sachverhaltes nachvollziehbar zu begründen, welche
nicht - wie der VwGH angesichts dieser im wachsenden Maße wahrnehmbaren
Gepflogenheit schon wiederholt ausgesprochen hat - durch einen Hinweis auf das
„bekannte Aktenmaterial“ ersetzt werden kann. Insbesondere Ermessensentscheidungen
müssen derart unter Anführung der maßgeblichen Umstände
und Erwägungen eine Nachprüfbarkeit in Richtung auf deren Übereinstimmung
mit dem Sinn des Gesetzes ermöglichen.
VwGH 93/13/0065 vom 2.8.1995 zu § 93 BAO [= § 70 Stmk LAO]
Wirksamwerden und Abänderbarkeit eines Bescheides
Bevor ein Bescheid bekanntgegeben
wird, entfaltet er keinerlei Rechtswirkungen. Er kann daher von der Behörde
jederzeit zurückgenommen, abgeändert oder durch eine andere Erledigung
ersetzt werden.
VwGH 94/16/0010, 94/16/0011, 94/16/0012 vom 27.2.1995 zu § 97 Abs 1 BAO
[= § 74 Stmk LAO]
Verlängerung der Berufungsfrist
Wird die Berufungsfrist
von der Abgabenbehörde, wenn das Ansuchen um Verlängerung bereits
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht worden ist, verlängert, dann
bewirkt dieser Bescheid trotzdem die Verlängerung.
VwGH 91/13/0235 vom 20.6.1995 zu § 245 Abs 3 BAO [= § 191 Abs 3 Stmk
LAO]
Nachhaltigkeit im Sinne des UStG
Eine Tätigkeit ist
dann nachhaltig, wenn sie mehrmals wiederholt wird oder wenn bei einer einmaligen
Tätigkeit die Wiederholungsabsicht erkennbar ist.
VwGH 93/13/0084 vom 25.1.1995 zu § 2 Abs 1 UStG [bedeutsam iZm mit dem
Unternehmerbegriff nach § 1 Abs 1 Stmk GetrAbgG 1993].
Wiederaufnahme des Verfahrens
Erscheint aufgrund einer
Entscheidung eines Zivilgerichtes eine andere als die bisher vorgenommene Würdigung
eines gegebenen Sachverhaltes rechtsrichtig, so ist deswegen noch keine Wiederaufnahme
des Verfahrens zu bewilligen.
VwGH 95/13/0153 vom 11.7.1995 zu § 303 Abs 1 lit b BAO [= § 224 Abs
1 lit b Stmk LAO]
Andere Schätzungsmethode der Berufungsbehörde
Wählt die Rechtsmittelbehörde
eine andere der Schätzungsmethode als die Abgabenbehörde erster Instanz,
so hat sie der Partei durch Gewährung des Parteiengehörs Gelegenheit
zur Wahrung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
VwGH 91/13/0088, 91/13/0089 vom 20.4.1995 zu § 115 Abs 2, §§
131, 163, 184 BAO [= §§ 93 Abs 2, 103, 128, 149 Stmk LAO]
Verjährungsunterbrechung
Nur solche Amtshandlungen,
welche die sachlich zuständige Abgabenbehörde zur Geltendmachung eines
bestimmten Abgabenanspruches vornimmt, sind geeignet, die Verjährung zu
unterbrechen.
VwGH 95/14/0020, 95/14/0021 vom 28.2.1995 zu § 207 Abs 1, § 209 Abs
1 BAO [= §§ 156 Abs 1 und 158 Abs 1 Stmk LAO]
Robert Koch, 1.3.1998