St
VwGH: „Halten“ von „Testapparaten“
unterliegt der Lustbarkeitsabgabe für Geldspielapparate
Rechtsansicht des Steiermärkischen Gemeindebundes
In den Steirischen Gemeindenachrichten 3/4/2009, 12 f, wurde in einem ausführlichen Artikel zum Vollzug des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes (LGBl. Nr. 192/1969, nunmehr i. d. F. LGBl. Nr. 13/2010), im Hinblick auf die Erhebung der Lustbarkeitsabgabe unter anderem der Begriff der Geldspielapparate definiert (siehe Abschnitt „Begriff der Geldspielapparate; Bestimmungen“): Demnach gelten alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste (also nicht nur direkt um Geld) gespielt wird, als Geldspielapparat und ist es unerheblich, ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird bzw ändert sich nichts an der (lustbarkeitsabgaberechtlichen) Gerätequalifikation, auch wenn angekündigt oder darauf hingewiesen wird, dass die Erzielung eines Gewinns ausgeschlossen sei.
Bereits in den Steirischen Gemeindenachrichten 4/2008, 4 ff, wurde konkret zu als „Testgeräten“ bezeichneten Apparaten eine klare rechtliche Position eingenommen: „Außerdem scheinen sich einige Aufsteller gegenüber manchen Gemeinden erfolgreich den im VeranstaltungsG nicht definierten Gerätetyp des 'Testgeräts' ausgedacht zu haben, wobei es sich vollkommen unspektakulär ganz einfach um einen in mehrfacher Hinsicht nicht bewilligten Geldspielapparat handelt. Nachdem aber die 'Aufschrift' Testgerät die Bewilligungsplakette im Sinne des § 34 Abs. 8 VeranstaltungsG nicht zu ersetzen und das Gerät in keinster Art und Weise zu legalisieren und auch seine Aufstellung nicht zu legitimieren vermag, sind diese Geräte einerseits während ihrer bereits zurück gelegten Aufstellungsdauer natürlich uneingeschränkt lustbarkeitsabgabepflichtig und ab ihrer Entdeckung vom Bürgermeister zu entfernen (§ 30b Abs. 1 VeranstaltungsG).“
Dementsprechend hat der Steiermärkische Gemeindebund auch bei den von seiner Prüfungsabteilung durchgeführten Lustbarkeitsabgabe-Nachschauen die Ansicht vertreten, dass ein als „Testgerät“ aufgestelltes Gerät, welches ohne Geldeinsatz (z. B. gegen bei der Kellnerin gratis erhältliche Spieljetons) betrieben hätte werden können und welches als Gewinn nur Freispiele ermöglicht hätte, ein „gewöhnlicher“ lustbarkeitsabgabepflichtiger Geldspielapparat sei – und zwar „rückwirkend“ (bis zur Grenze der Bemessungsverjährung) ab Aufstellungsbeginn. Diese Ansicht führte in weiterer Folge zu einem bis zum VwGH rechenden Rechtsstreit, welcher kürzlich zu Gunsten unserer Mitgliedsgemeinde, einer südsteirischen Bezirkshauptstadt, entschieden wurde.
VwGH-Erkenntnis 2009/17/0204 vom 17. 2. 2010
Der VwGH ist nun in diesem
aktuellen Erkenntnis vollinhaltlich der oben beschriebenen Ansicht gefolgt;
maßgeblich sind bzw. waren dabei folgende begründende Überlegungen
des Höchstgerichts:
„Dass die gegenständlichen Apparate in den in Rede stehenden Räumlichkeiten
aufgestellt und somit gehalten wurden, wurde von der beschwerdeführenden
Partei nicht in Abrede gestellt. Sie bestritt lediglich, dass es sich bei den
aufgestellten Geräten um Geldspielapparate handelte, da die Apparate (zum
Teil) nur zu Testzwecken betrieben worden seien; es sei kein Geldeinsatz möglich
gewesen und dem Kunden (lediglich) ein Gratisspiel ermöglicht worden. Dieses
Vorbringen geht jedoch ins Leere. Ob in dem in Rede stehenden Zeitraum die Automaten
mit Jetons, Münzen beziehungsweise Banknoten betrieben wurden oder der
Spieler in anderer Weise die Berechtigung zum Spiel erwerben konnte und ob die
Gewinnmöglichkeit ‚im Testbetrieb’ lediglich in Gratisspielen
bestand, ist für die Abgabepflicht nicht ausschlaggebend. Maßgeblich
ist vielmehr, dass Geräte gehalten wurden, bei denen es sich nach ihrer
Aufmachung und Beschaffenheit grundsätzlich um Geldspielapparate gemäß
§ 5a Stmk. Veranstaltungsgesetz handelte. Wie die Auszahlung etwaiger Gewinne
erfolgte bzw. ob es eine Betriebsform gab, bei der nur Gratisspiele erzielbar
waren, ist für die Beurteilung der gegenständlichen Abgabepflicht
nicht von Bedeutung. Nach den einwandfreien Feststellungen der belangten Behörde
waren die vorgefundenen Geräte als Vorrichtungen zu qualifizieren, die
zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und mit denen um einen vermögenswerten
Gewinn gespielt werden kann. Somit handelte es sich um Geldspielapparate gemäß
§ 5a Stmk. Veranstaltungsgesetz, für deren Halten der beschwerdeführenden
Partei gemäß § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z
3 und § 4 Abs. 5 Z 4 LAG die gegenständliche Lustbarkeitsabgabe vorzuschreiben
war.“
Weiters erachtete der VwGH den Vorwurf der unterbliebenen „Einvernahme des beantragten Zeugen zur Frage, in welcher Weise die vorgefundenen Geräte konkret betrieben worden seien, ... im Hinblick auf die Rechtslage, nach der allein das Halten der Geräte und nicht die Art und Weise ihres Betriebs entscheidend ist“, vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund als nicht geeignet, stichhaltig einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, dessen Vermeidung eine für die Beschwerde führende Partei günstigere Entscheidung der Abgabenbehörde hatte herbeiführen können.
Zusammenfassung
Auch Apparate, welche beispielsweise
unterliegen sogar
in vollem Umfang der Lustbarkeitsabgabe für Geldspielapparate.
Weitere Veranlassungen in derartigen Fällen
Grundsätzliche Empfehlung für die laufende Verwaltung der Lustbarkeitsabgabe
Aus unser langjährigen Erfahrung aus der Praxis ergeht in diesem Zusammenhang die dringende Empfehlung, alle in einer Gemeinde gehaltenen Geräte „aufzuspüren“ und einer eingehenden fachkundigen Überprüfung zu unterziehen.
Der Steiermärkische Gemeindebund bietet Ihnen dieses Service an – und zwar sowohl für (durch Aufstellungsbewilligungen der Bezirkshauptmannschaft) der Gemeinde bereits bekannte als auch für „potenzielle“ Aufstellungsorte: Wo angeblich und tatsächlich keine Geräte aufgestellt sind, ist eine derartige Erhebung vor Ort ja ohnehin in wenigen Minuten abgeschlossen und für die Gemeinde mit kaum nennenswerten Kosten verbunden (da ohne Weiteres an einem Tag auch zehn oder mehr solcher Aufstellungsorte besucht werden können).
Von einer eigenständigen Erhebung und Qualifizierung der Geräte durch Mitarbeiter des Gemeindeamtes wird eher abgeraten, da diese Erhebungen – entsprechend konsequent durchgeführt (bis zum Wegrücken der Geräte von der Wand auch während der Betriebszeiten, um angebrachte Bewilligungsplaketten, Serien- und Gerätenummern usw. kontrollieren zu können) – vom Geräteaufsteller eher als unangenehm und störend empfunden werden. Außerdem ist eine verfahrensrechtlich einwandfreie Dokumentation der Amtshandlung (formell einwandfreie Niederschrift nach der BAO inklusive der Dokumentation von Probespielen, Beweisfotos) gerade im Hinblick auf nicht selten folgende Rechtsmittelverfahren entscheidend für die weitere tatsächliche Durchsetzbarkeit der Abgabenansprüche.
Robert Koch, 6.6.2010
Verwaltungsgerichtshof 2009/17/0204 vom 17.02.2010
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident
Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens
und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold,
über die Beschwerde der T GmbH & Co KG in F, vertreten durch Dr.
Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße
21, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. August
2009, Zl. FA7A-487- 42/2009-1, betreffend Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe
(mitbeteiligte Gemeinde: Stadtgemeinde L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in
der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu
ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der beschwerdeführenden Partei (zusätzlich zu einer schon früher erfolgten Abgabenvorschreibung) gemäß § 4 Abs. 5 Z 4 Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetz (im Folgenden: LAG), LGBl. Nr. 50/2003, für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2007 gemäß § 5a Abs. 3 Stmk. Veranstaltungsgesetz eine Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von EUR 9.300,-- vor. Dabei wurden der Abgabenvorschreibung für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2006 das Halten von drei (zusätzlichen) Geldspielautomaten und für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 das Halten von zwei (zusätzlichen) Geldspielautomaten zugrundegelegt.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung, welche mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Oktober 2008 abgewiesen wurde.
Auf Grund des Vorlageantrags der beschwerdeführenden Partei entschied der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 20. April 2009 und wies die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.
Die beschwerdeführende Partei erhob Vorstellung, in der sie unter anderem beantragte, die Einhebung der gegenständlichen Abgabe aufzuschieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Landesgesetzgeber mit § 4 Abs. 5 Z 1, 2, 3 und 4 LAG nicht nur eine erhebliche Erhöhung der Steuerbelastung in Bezug auf Geldspielapparate herbeiführen habe wollen, sondern überdies darauf abgezielt habe, den Abgabentatbestand gegenüber der vorgefundenen Gesetzeslage zu erweitern.
Diese Erweiterung sei derart erfolgt, dass die Neuregelung (wie schon die Überschrift "Ausmaß für das Halten von Geldspielapparaten" ankündige) auf das Halten des Geldspielapparates abstelle und dadurch die Abgabepflicht im Vergleich zum "Betrieb" des Apparates als dem bisher maßgeblichen Kriterium in ein früheres Stadium der Verwendung des Gerätes, nämlich in das des Aufstellens des Apparates, gleichsam vorverlege. Die rechtsfreundlich vertretene beschwerdeführende Partei habe im Zuge der Rechtsmittelerhebung ausreichend Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzulegen und sämtliche Unterlagen anzuschließen. Auch durch die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vom 19. Juni 2008 sei der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit geboten worden, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Auf Grund der im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen sowie der in diesem Zusammenhang eindeutigen Rechtslage sei zu erkennen gewesen, dass ein ergänzendes Ermittlungsverfahren beziehungsweise eine Parteieneinvernahme nicht zu einer anderen Beurteilung führen hätte können.
Der von der beschwerdeführenden Partei beantragte Zeuge hätte nach den Ausführungen im Vorlageantrag darüber Auskunft geben sollen, ob die aufgestellten Geräte betriebsbereit und bespielbar gewesen wären. Eine diesbezügliche Einvernahme des Zeugen hätte jedoch nicht zum Erfolg geführt, da der Gesetzgeber nicht auf den Betrieb, sondern auf das Halten diverser Spielapparate abstelle. Dass die Geräte im Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und im Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 gehalten worden seien, werde in den Eingaben der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Da aus dem Vorstellungsvorbringen ein nicht wiedergutzumachender Schaden im Beschwerdefall nicht erkennbar sei, sei dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 94 Abs. 3 zweiter Satz Stmk. Gemeindeordnung 1967 nicht stattzugeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen
Bestimmungen des Gesetzes vom 25. März 2003 über die Einhebung einer
Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 - LAG), Stmk. LGBl. Nr.
50/2003, lauten:
"§ 1
Abgabegegenstand
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeordnung)
von den Veranstaltungen eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben.
(2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind
...
3. das Halten von Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen
Veranstaltungsgesetzes sowie dem Glücksspielgesetz unterliegende Glücksspielautomaten,
unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten
oder in Privaträumen (z. B. Vereinslokalen) aufgestellt sind.
...
§ 3
Abgabepflicht und Haftung
...
(5) Abgabepflichtig für das Halten von Spielapparaten gemäß
§ 1 Abs. 2 Z. 3 ist der Bewilligungsinhaber/die Bewilligungsinhaberin
(Konzessionär/Konzessionärin); im Falle, dass keine Bewilligung
(Konzession) erforderlich ist oder trotz des Erfordernisses nicht vorliegt,
die Person, auf deren Rechnung die Spielapparate gehalten werden.
...
§ 4
Ausmaß
...
(5) Für das Halten von
...
4. Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen
Veranstaltungsgesetzes sowie dem Glücksspielgesetz unterliegenden Glücksspielautomaten
beträgt der Pauschalbetrag je Geldspielapparat bzw. Glücksspielautomat
und begonnenem Kalendermonat höchstens 300 Euro."
§ 5a des Gesetzes vom 8. Juli 1969 über öffentliche Schaustellungen,
Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz,
in der Folge: Stmk. Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 192/1969 in der Fassung
LGBl. Nr. 87/2005, lautet auszugsweise:
"Spielapparate
(1) Geld- und Unterhaltungsspielapparate dürfen nur auf Grund einer Bewilligung
der Landesregierung aufgestellt und betrieben werden, die nach Maßgabe
der §§ 6, 6a Abs. 1, 9 Abs. 1 und § 35 zu erteilen ist.
(2) Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung
von Spielen bestimmt sind und gegen Entgelt betrieben werden. Die Landesregierung
kann ...
...
(3) Geldspielapparate (Bagatellglücksspielautomaten und Geschicklichkeitsapparate)
sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste
gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich
oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers
abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere
Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art
und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen,
gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die
Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird. Die Landesregierung kann nach
Durchführung des Anhörungsverfahrens nach Abs. 2 durch Verordnung
feststellen, ob Spielapparate einer bestimmten Bauart als Geldspielapparate
zu gelten haben oder nicht."
Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid mit dem Argument, dass die belangte Behörde unter Zugrundelegung des im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens zum Schluss kommen hätte müssen, dass eine Abgabepflicht für die gegenständlichen Spielapparate (für die zusätzlich eine Abgabe vorgeschrieben worden war) tatsächlich nicht ausgelöst worden sei. Da bei den in Rede stehenden Spielapparaten ein Geldspiel nicht möglich gewesen sei, handle es sich nicht um Geldspielapparate im Sinne von § 5a Stmk. Veranstaltungsgesetz. Dementsprechend könne für das Halten eines solchen Apparates gemäß § 4 Abs. 5 Z 4 LAG keine Abgabepflicht bestehen. Auch wenn alle aufgestellten Geräte bei der Nachschau einen Banknoteneinzug gehabt hätten, sei damit nicht festgestellt, dass mit den Apparaten um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt werde. Es handle sich nachweislich um Testgeräte, die mit Geldscheinen oder Münzen nicht zu bespielen seien und bei denen ein Testapparat dem Kunden ein Gratisspiel ermögliche. Eine Bewilligung durch die Behörde allein rechtfertige noch nicht die Annahme, dass auch alle Geldspielapparate am Bewilligungsstandort aufgestellt und betrieben würden. Im Übrigen erachtet die beschwerdeführende Partei die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sowie das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren als mangelhaft und rechtswidrig.
Mit diesen Ausführungen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Das LAG unterwirft das Halten von Geldspielapparaten gemäß § 5a Stmk. Veranstaltungsgesetz einer Lustbarkeitsabgabe. Dabei wird nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auf das Halten und nicht auf das Betreiben der Apparate abgestellt.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, V 3/94 u.a., Slg. 13.927, zu der mit der hier maßgeblichen Rechtslage vergleichbaren Bestimmung des § 14a Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 37/1950 in der Fassung LGBl. Nr. 34/1986, darlegte, seien die beiden Begriffe "Halten" und "Betrieb" vom Gesetzgeber bewusst unterschiedlich gewählt worden und sei daher zwischen den beiden Begriffen auch nach dem im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden LAG zu differenzieren. Der Begriff "Halten" im Sinn des LAG ist demnach von jenem des Betriebs zu unterscheiden, sodass unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens das bloße Halten eines Gerätes nicht auch dessen Betrieb voraussetzt.
In dem zitierten Erkenntnis vom 13. Oktober 1994 führte der Verfassungsgerichtshof hiezu aus, dass die Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 34/1986 (mit welcher § 14a in das Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 37/1950, eingefügt wurde) belegten (Vorlage der Stmk Landesregierung, LRGZ 7-48 Lu 1/- 1981, Beilage zu den Sten. Berichten des Stmk Landtags, X. GP), dass § 14a - im Rahmen der Festsetzung einer Pauschalabgabe - nicht nur eine erhebliche Erhöhung der Steuerbelastung in Bezug auf Geldspielapparate herbeiführen habe wollen, sondern überdies darauf abgezielt habe, den Abgabentatbestand gegenüber der vorgefundenen Gesetzeslage zu erweitern. Diese Erweiterung sei derart erfolgt, dass die neue Regelung (wie schon die Paragraphenüberschrift "Abgabe für das Halten von Geldspielapparaten" ankündige) auf das Halten des Geldspielapparates abstelle und dadurch die Abgabepflicht im Vergleich zum "Betrieb" des Apparates als dem bisher maßgeblichen Kriterium in ein früheres Stadium der Verwendung des Gerätes, nämlich (wie in den Materialien angeführt sei) in das des Aufstellens des Apparates, gleichsam vorverlege.
Aus den Materialien zu dem im Beschwerdefall anzuwendenden LAG ergibt sich im Hinblick auf die gegenständlich zu lösende Rechtsfrage nichts Gegenteiliges. Auch nach dem LAG wird - wie oben ausgeführt - ausdrücklich auf das Halten und nicht auf den "Betrieb" der Apparate abgestellt. Somit wird die Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 LAG bereits durch das Halten der Geräte ausgelöst. Wenn der Gesetzgeber aber bereits das Halten von Geldspielapparaten der Lustbarkeitsabgabe unterwirft, dann unterliegt auch das Betreiben dieser Apparate zu Testzwecken der Abgabepflicht.
Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass der Umstand, in welcher Weise die aufgestellten Spielapparate verwendet wurden (nämlich ob sie im Abgabenzeitraum tatsächlich gegen Geld bespielt wurden und somit "betrieben" wurden), für die Frage der Abgabepflicht nicht relevant ist.
Dass die gegenständlichen Apparate in den in Rede stehenden Räumlichkeiten aufgestellt und somit gehalten wurden, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht in Abrede gestellt. Sie bestritt lediglich, dass es sich bei den aufgestellten Geräten um Geldspielapparate handelte, da die Apparate (zum Teil) nur zu Testzwecken betrieben worden seien; es sei kein Geldeinsatz möglich gewesen und dem Kunden (lediglich) ein Gratisspiel ermöglicht worden.
Dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere.
Ob in dem in Rede stehenden Zeitraum die Automaten mit Jetons, Münzen beziehungsweise Banknoten betrieben wurden oder der Spieler in anderer Weise die Berechtigung zum Spiel erwerben konnte und ob die Gewinnmöglichkeit "im Testbetrieb" lediglich in Gratisspielen bestand, ist für die Abgabepflicht nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, dass Geräte gehalten wurden, bei denen es sich nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit grundsätzlich um Geldspielapparate gemäß § 5a Stmk. Veranstaltungsgesetz handelte. Wie die Auszahlung etwaiger Gewinne erfolgte bzw. ob es eine Betriebsform gab, bei der nur Gratisspiele erzielbar waren, ist für die Beurteilung der gegenständlichen Abgabepflicht nicht von Bedeutung. Nach den einwandfreien Feststellungen der belangten Behörde waren die vorgefundenen Geräte als Vorrichtungen zu qualifizieren, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und mit denen um einen vermögenswerten Gewinn gespielt werden kann. Somit handelte es sich um Geldspielapparate gemäß § 5a Stmk. Veranstaltungsgesetz, für deren Halten der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 und § 4 Abs. 5 Z 4 LAG die gegenständliche Lustbarkeitsabgabe vorzuschreiben war.
Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund erweist sich auch das Vorbringen zu den behaupteten Verfahrensmängeln als nicht stichhaltig. Die Einvernahme des beantragten Zeugen zur Frage, in welcher Weise die vorgefundenen Geräte konkret betrieben worden seien, war im Hinblick auf die Rechtslage, nach der allein das Halten der Geräte und nicht die Art und Weise ihres Betriebs entscheidend ist, nicht geeignet, eine für die beschwerdeführende Partei günstigere Entscheidung der Abgabenbehörden herbeizuführen.
Aus den dargelegten Erwägungen
ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen
Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer
vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt
worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in
Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 17. Februar 2010