Kommunalsteuerprüfungen und FinanzOnline
Von Robert Koch

 

FinanzOnline: Anmeldungen der Gemeinden erledigt

Wie bereits mehrfach berichtet kommunizieren die Gemeinden beim neuen System der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch Finanzverwaltung und Krankenversicherungsträger ausschließlich über das elektronische Internet basierte Verfahren FinanzOnline.
Der Steiermärkische Gemeindebund hat seinen Mitgliedsgemeinden – ermächtigt durch einen Erlass des BMF – angeboten, diesen Anmeldevorgang ohne jegliche Kosten bis Ende Mai 2003 vereinfacht und ohne Behördenwege für die Gemeinden zu übernehmen. Nachfolgend der FinanzOnline-Anmeldestatus der steirischen Gemeinden per 2.6.2003:

FinanzOnline-Anmeldestatus

106    direkte Anmeldungen der Gemeinden bei den Finanzämtern

427    Anmeldungen steirischer Gemeinden durch den Steiermärkischen Gemeindebund

10      Gemeinden waren per 2.6.2003 noch nicht bei FinanzOnline angemeldet

 

Dateneingaben ins System „FinanzOnline“

Seit April 2003 haben die Gemeinden für alle Betriebe folgende Kommunalsteuer relevante Daten für jedes Jahr ab 1998 ins System einzugeben:

Datenbezeichnung
(je ab 1998)

Art des Datenfeldes

Anmerkung, Erläuterung

Finanzamts- und Steuernummer

Zahlenfeld;
2+7-stellig

bezeichnet alle Abgabe­pflichtigen, deren Betriebsstätte in der Gemeinde gelegen ist (Hauptbetriebsstätte/Sitz, Filiale, mehrgemeindliche Betriebsstätte, über 6 Monate dauernde Bauausführung, ...)

Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlagen

Zahlenfeld; alle Beträge ab 1998 in Euro!

Maßgeblich ist jene (um allfällige Freibeträge verminderte) tatsächliche Bemessungsgrundlage, von der aus unter Anwendung des Steuersatzes von 3 % die Abgabe berechnet wird.

Vereinbarung?

Ankreuzfeld

Information, ob für ein bestimmtes Jahr eine Vereinbarung mit dem Abgabepflichtigen besteht (zB über Zerlegungs- oder Zuteilungsanteile oder bei Befreiungen gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993).

Kontrollmaterial?

Ankreuzfeld

Information, ob für ein bestimmtes Jahr Kontrollmaterial vorliegt (etwa besondere Beobachtungen und Feststellungen der Gemeinde; das sind Informationen, an die der Prüfer sonst nur schwer oder gar nicht käme).

Prüfung erfolgt?

Ankreuzfeld

Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn das betreffende Jahr hinsichtlich der Kommunalsteuer bereits (etwa durch die Prüfungsabteilung des Gemeindebundes) abgeprüft ist und daher natürlich nicht neuerlich durch die GPLA geprüft werden soll.

weitere Informationen

Textfeld

(max. 512 Zeichen)

Weitere Hinweise der Gemeinde an die Prüfungsbehörden – etwa über fehlende Abgabenerklärungen oder über hohe Differenzen bei der voran gegangenen Prüfung aus bestimmten Gründen.

Die kommunalen Softwareanbieter haben bereits XML-Exportverfahren geschaffen, sodass die Dateneingaben automatisiert als Sammelübermittlung im Datenstromverfahren durchgeführt werden können.
Alternativ können Daten auch im Dialogverfahren übermittelt werden, was aber nur in Gemeinden mit sehr wenigen Abgabepflichtigen sinnvoll sein wird.

 

Übermittlung der GPLA-Prüfungsergebnisse

Die gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben läuft seit 1.1.2003, die Kommunalsteuer-Prüfungsergebnisse der Prüfungsbehörden (Finanz, SV) werden bereits an die jeweilige FinanzOnline-Databox der einzelnen Gemeinden ausgeliefert.
Dass aber eine Gemeinde konkrete Prüfungsergebnisse rückgemeldet erhält, hat nicht nur deren erfolgte FinanzOnline Anmeldung zur Voraussetzung, sondern auch entsprechende Dateneingaben ins System: Denn erst wenn die teilnehmende Gemeinde für einen bestimmten Abgabepflichtigen Daten eingibt, wird dessen Finanzamts-Steuernummer (2+7 Stellen) für die jeweilige Gemeinde(n) auch für die Rückmeldung von Prüfungsergebnissen „freigeschaltet“.
Bei Gefahr im Verzug werden die Prüfungsergebnisse direkt an die Gemeinde übermittelt.

 

Weiterverarbeitung der GPLA-Prüfungsergebnisse

Der Abgabepflichtige kann – aufmerksam gemacht durch den GPLA-Prüfer eine berichtigte Kommunalsteuer-Erklärung (§ 112 LAO iVm § 153 Abs 2 LAO) einreichen. Alternativ kann auch die Gemeinde den Abgabepflichtigen dazu auffordern (Muster Nr. 151).
Achtung! Erfolgt keine Berichtigung im Sinne der GPLA-Prüfungsergebnisse, hat der Bürgermeister die Abgabe unbedingt bescheidmäßig festzusetzen (Muster Nr. 152 mit zahlreichen Musterbegründungen), da die Zahlung eines sich allfällig ergebenden Abgabennachtrages lediglich eine rückzahlbare oder gegenverrechnungsfähige Überzahlung (Gutschrift) nach sich zieht!

 

Robert Koch, 10.6.2003