Kommunalsteuerprüfungen und FinanzOnline
Von
Robert Koch
FinanzOnline: Anmeldungen der Gemeinden erledigt
Wie bereits mehrfach berichtet
kommunizieren die Gemeinden beim neuen System der gemeinsamen Prüfung aller
lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch Finanzverwaltung und Krankenversicherungsträger
ausschließlich über das elektronische Internet basierte Verfahren
FinanzOnline.
Der Steiermärkische Gemeindebund hat seinen Mitgliedsgemeinden –
ermächtigt durch einen Erlass des BMF – angeboten, diesen Anmeldevorgang
ohne jegliche Kosten bis Ende Mai 2003 vereinfacht und ohne Behördenwege
für die Gemeinden zu übernehmen. Nachfolgend der FinanzOnline-Anmeldestatus
der steirischen Gemeinden per 2.6.2003:
Dateneingaben ins System „FinanzOnline“
Seit April 2003 haben die Gemeinden für alle Betriebe folgende Kommunalsteuer relevante Daten für jedes Jahr ab 1998 ins System einzugeben:
Datenbezeichnung |
Art des Datenfeldes |
Anmerkung, Erläuterung |
Finanzamts- und Steuernummer |
Zahlenfeld; |
bezeichnet alle Abgabepflichtigen, deren Betriebsstätte
in der Gemeinde gelegen ist (Hauptbetriebsstätte/Sitz, Filiale, mehrgemeindliche
Betriebsstätte, über 6 Monate dauernde Bauausführung, ...) |
Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlagen |
Zahlenfeld; alle Beträge ab 1998 in Euro! |
Maßgeblich ist jene (um allfällige Freibeträge verminderte)
tatsächliche Bemessungsgrundlage, von der aus unter Anwendung des Steuersatzes
von 3 % die Abgabe berechnet wird. |
Vereinbarung? |
Ankreuzfeld |
Information, ob für ein bestimmtes Jahr eine Vereinbarung
mit dem Abgabepflichtigen besteht (zB über Zerlegungs- oder Zuteilungsanteile
oder bei Befreiungen gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993). |
Kontrollmaterial? |
Ankreuzfeld |
Information, ob für ein bestimmtes Jahr Kontrollmaterial
vorliegt (etwa besondere Beobachtungen und Feststellungen der Gemeinde;
das sind Informationen, an die der Prüfer sonst nur schwer oder gar nicht
käme). |
Prüfung erfolgt? |
Ankreuzfeld |
Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn das betreffende Jahr hinsichtlich
der Kommunalsteuer bereits (etwa durch die Prüfungsabteilung des Gemeindebundes)
abgeprüft ist und daher natürlich nicht neuerlich durch die GPLA geprüft
werden soll. |
weitere Informationen |
Textfeld (max. 512 Zeichen) |
Weitere Hinweise der Gemeinde an die Prüfungsbehörden – etwa
über fehlende Abgabenerklärungen oder über hohe Differenzen bei der voran
gegangenen Prüfung aus bestimmten Gründen. |
Die kommunalen Softwareanbieter
haben bereits XML-Exportverfahren geschaffen, sodass die Dateneingaben automatisiert
als Sammelübermittlung im Datenstromverfahren durchgeführt werden
können.
Alternativ können Daten auch im Dialogverfahren übermittelt werden,
was aber nur in Gemeinden mit sehr wenigen Abgabepflichtigen sinnvoll sein wird.
Übermittlung der GPLA-Prüfungsergebnisse
Die gemeinsame Prüfung
der lohnabhängigen Abgaben läuft seit 1.1.2003, die Kommunalsteuer-Prüfungsergebnisse
der Prüfungsbehörden (Finanz, SV) werden bereits an die jeweilige
FinanzOnline-Databox der einzelnen Gemeinden ausgeliefert.
Dass aber eine Gemeinde konkrete Prüfungsergebnisse rückgemeldet erhält,
hat nicht nur deren erfolgte FinanzOnline Anmeldung zur Voraussetzung, sondern
auch entsprechende Dateneingaben ins System: Denn erst wenn die teilnehmende
Gemeinde für einen bestimmten Abgabepflichtigen Daten eingibt, wird dessen
Finanzamts-Steuernummer (2+7 Stellen) für die jeweilige Gemeinde(n) auch
für die Rückmeldung von Prüfungsergebnissen „freigeschaltet“.
Bei Gefahr im Verzug werden die Prüfungsergebnisse direkt an die Gemeinde
übermittelt.
Weiterverarbeitung der GPLA-Prüfungsergebnisse
Der Abgabepflichtige kann
– aufmerksam gemacht durch den GPLA-Prüfer eine berichtigte Kommunalsteuer-Erklärung
(§ 112 LAO iVm § 153 Abs 2 LAO) einreichen. Alternativ kann auch die
Gemeinde den Abgabepflichtigen dazu auffordern (Muster Nr. 151).
Achtung! Erfolgt keine Berichtigung im Sinne der GPLA-Prüfungsergebnisse,
hat der Bürgermeister die Abgabe unbedingt bescheidmäßig festzusetzen
(Muster Nr. 152 mit zahlreichen Musterbegründungen), da die Zahlung eines
sich allfällig ergebenden Abgabennachtrages lediglich eine rückzahlbare
oder gegenverrechnungsfähige Überzahlung (Gutschrift) nach sich zieht!
Robert Koch, 10.6.2003