StGN 4/2013, 6f

Robert Koch, Gemeindebund Steiermark

StKBFG: Ermittlung des maßgeblichen „Einkommens“ einkommensteuerpflichtiger Personen

In Kürze:
Das maßgebliche Einkommen einkommensteuerpflichtiger Personen iZm der „Landes Kinderbetreuungsbeihilfe“ bzw iZm dem „Sozialstaffel Beitragsersatz“ im Sinne des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes (StKBFG) unter Heranziehung der StKBFG Durchführungsverordnung ist ausdrücklich den zugestellten Einkommensteuerbescheiden zu entnehmen:
Im Artikel wird erklärt, wie die maßgeblichen Kenngrößen „Einkommen“ und abzugsfähige Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid genau bezeichnet sind; die Position „Gesamtbetrag der Einkünfte“ ist dabei nicht maßgeblich.

 

Rechtslage

Im III. Abschnitt des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes – StKBFG,  LGBl. Nr. 23/2000 in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011, wird die „Landes Kinderbetreuungsbeihilfe“ bzw der „Sozialstaffel Beitragsersatz“ geregelt, welcher gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. „nach dem Einkommen der Eltern (Erziehungsberechtigten) ... zu gewähren“ ist. § 17 Abs 1 bis 3 StKBFG lauten wie folgt:

„(1) Einkommen im Sinne dieses Abschnittes ist das einkommensteuerpflichtige Einkommen. Bei der Entscheidung ist vom Einkommen des abgelaufenen Kalenderjahres auszugehen, bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden und bei denen ein Steuerbescheid für dieses Kalenderjahr noch nicht vorliegt, vom letzten Kalenderjahr, für das ein Steuerbescheid zugestellt worden ist.
(2) Bei unvorhersehbaren schwerwiegenden und nachhaltigen Einkommensänderungen im abgelaufenen und/oder im laufenden Kalenderjahr ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen.
(3) Der Nachweis des Einkommens ist von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des zuletzt zugestellten, gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Einkommensteuerbescheides und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch eine Bestätigung (Lohnzettel) des Arbeitgebers (der Arbeitgeber) zu erbringen.“

Maßgeblich ist somit bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das einkommensteuerpflichtige Einkommen des abgelaufenen (bzw. letztveranlagten) Kalenderjahres, wie es im Einkommensteuerbescheid als „Einkommen“ ausgewiesen ist.

§ 6b Abs. 4 StKBFG regelt, dass die Landesregierung durch Verordnung „nähere Bestimmungen über die Berechnung des Familiennettoeinkommens“ durch Verordnung zu treffen hat, „insbesondere welche Einkommensbestandteile einzubeziehen oder auszuschließen sowie welche Einkommensnachweise heranzuziehen sind.“

 

Inhalt und Auslegung der StKBFG Durchführungsverordnung

In § 3a Abs. 1 Z. 1 bis 9 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der Durchführungsbestimmungen zum Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetz erlassen werden – StKBFG Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 38/2000 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011, sind die Einkommensbestandteile zur Berechnung des monatlichen Familiennettoeinkommens taxativ angeführt. Dabei sind die in der Z. 1 angeführten „Einkünfte“ im Sinne der einkommensteuerlichen Einkunftsarten zu verstehen, wobei als zahlenmäßige Größe des (zur Einkommensteuer veranlagten) „Einkommens“ im Sinne des § 17 Abs. 1 StKBFG nur „das einkommensteuerpflichtige Einkommen“ des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides in Betracht kommt. Dabei handelt es sich nicht um die steuerberechnungstechnich gebildete unter „Gesamtbetrag der Einkünfte“ angeführte „Kunstgröße“, sondern um jenen ausdrücklich als „Einkommen“ (!) des maßgeblichen Bescheides bezeichnete Größe („Das Einkommen im Jahr .... beträgt ........ €“).

Dass der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang in § 3a Abs. 2 StKBFG Durchführungsverordnung negative Einkommen von Familienangehörigen mit „Null“ zu berücksichtigen anordnet, lässt sich zwar von der Grundlage her dem StKBFG nicht ausdrücklich entnehmen, entbehrt aber wenigstens nicht einer gewissen (auch wirtschaftlich zumindest ansatzweise nachvollziehbaren) Systematik, wie sie im Einkommensteuerrecht auch an anderer Stelle vorkommt: So ist etwa auch bei der Berechnung des Familieneinkommens zur Bestimmung des Anspruchs auf den Mehrkindzuschlag ein Verlustausgleich ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 3a Abs. 3 StKBFG Durchführungsverordnung bestimmt weiters, dass vom „gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Einkommen“ neben den verpflichtend an nicht haushaltszugehörige Angehörige zu leistenden nachweislich erbrachten Unterhaltsleistungen auch „die auf das Einkommen gemäß Abs. 1 Z. 1 entfallende Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz vor Abzug der Absetzbeträge“ abzuziehen ist, wobei es sich ebenfalls um eine in Einkommensteuerbescheiden erkennbar ausdrücklich als solche bezeichnete Größe handelt – nämlich um die Position „Steuer vor Abzug der Absetzbeträge“ (im Gegensatz zur abweichenden und hier nicht maßgeblichen Größe „Steuer nach Abzug der Absetzbeträge“).

 

Zusammenfassung

Der Gemeindebund Steiermark bietet seinen Mitgliedsgemeinden weiterhin über die Gemeindebund Steiermark Service GmbH einzelfallbezogene Berechnungen des maßgeblichen Familiennettoeinkommens, der Einkommensstufen vor und nach Mehrkindstaffel sowie der daraus resultierenden sozial gestaffelten Kostenbeiträge der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten („Elternbeiträge“) und des Sozialstaffel Beitragsersatzes (Refundierungsbeträge des Landes) zu sehr attraktiven Konditionen an.

 

Robert Koch, 6.12.2012