Kommunalsteuer: Keine Steuerpflicht bei vorübergehenden Messestand-Aktivitäten
Von Robert Koch

Es gibt keinen Hinweis darauf, daß bei Messeveranstaltungen, wo Unternehmer bloß vorübergehend - wenn auch mehrmals in zeitlichen Abständen hintereinander - und jeweils zeitlich begrenzt, gegen Entgelt über fremde Flächen und Räume verfügen, eine kommunalsteuerliche Betriebsstätte begründet werden sollte, weswegen auch davon auszugehen ist, daß keine Verpflichtung zur Erklärung und Entrichtung einer Kommunalsteuer in der Gemeinde der Teilnahme an einer Messeveranstaltung besteht.

 

1. Gesetzliche Bestimmungen


Ein Unternehmen unterliegt gemäß § 7 Abs 1 Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl 1993/819 idF BGBl I 1998/10 (KommStG 1993), in jener Gemeinde der Kommunalsteuer, in welcher eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 leg cit unterhalten wird, insoweit, als in dieser Betriebsstätte Arbeitslöhne anfallen.

Als Betriebsstätte gilt gemäß § 4 Abs 1 KommStG 1993 jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient, wobei § 29 Abs 2 und § 30 Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194 idF BGBl I 1998/9 (BAO), anzuwenden sind.

Nach § 29 Abs 2 BAO gelten insbesondere die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet, Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen sowie Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird, als Betriebsstätten.

Spezielle Regelungen für Eisenbahn- und Bergbauunternehmen sowie für Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-, Wärme- und Erdölversorgungsunternehmen finden sich in § 30 BAO.

Im § 10 Abs 2 KommStG 1993 findet sich die Sonderregelung, daß die Bemessungsgrundlage bei Wanderunternehmen vom Unternehmer im Verhältnis der Betriebsdauer auf die einzelnen Gemeinden zu zerlegen ist.

 

2. Teilnahme kommunalsteuerpflichtiger Unternehmer an Messeveranstaltungen


a) Nimmt ein Wanderunternehmen an einer Messeveranstaltung teil, findet § 10 Abs 2 KommStG 1993 Anwendung.

b) Handelt es sich bei einem an einer Messe teilnehmenden Unternehmer um einen solchen, der seine Betriebsstätte ansonsten in einer anderen Gemeinde oder in mehreren anderen Gemeinden innehat, ist von entscheidender Bedeutung, ob die Teilnahme an einer Messeveranstaltung eine weitere Betriebsstätte und damit am Messeort Kommunalsteuerpflicht begründet.

c) Für Belange der Kommunalsteuer ist der Begriff der Betriebsstätte nach der BAO mit den unter Punkt 1. angeführten Abweichungen maßgeblich, andere Definitionen der Betriebsstätte (etwa aus dem Blickwinkel des Einkommensteuerrechts oder der Gewerbeordnung) sind hier ohne Bedeutung. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der (maßgebliche) BAO-Betriebsstättenbegriff, wie er auch für die Interpretation des teilweise verwandten Vorgängergesetzes des KommStG 1993, des GewStG 1953, maßgeblich war, durch drei notwendigerweise gleichzeitig zu erfüllende Merkmale definiert (siehe auch Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 143, 150):

d) Wenn nun ein Messestand oder eine ähnliche Einrichtung für die Dauer einer Messeveranstaltung (zB ein Tag bis einige wenige Wochen) betrieben wird, werden die ersten beiden angeführten Elemente sicherlich erfüllt werden - nicht aber das dritte, da die Messestandnutzung oder Messepräsenz typischerweise von vornherein nur auf vorübergehende Dauer ausgelegt ist.

e) Da aus diesen Erwägungen das von vornherein bloß vorübergehende Unterhalten oder Nutzen eines Messe- oder Verkaufsstandes das erforderliche zeitliche Element des Betriebsstättenbegriffes nicht erfüllt und damit keine Betriebsstätte begründet wird, entsteht in solchen Fällen auch keine Kommunalsteuerpflicht in der Gemeinde der Messeveranstaltung. Diese Ansicht wird im übrigen auch vom Bundesministerium für Finanzen geteilt, was insofern von Bedeutung ist, als das Finanzamt gemäß § 10 Abs 5 KommStG 1993 im Streitfall dazu berufen ist, auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen.

f) Eine anderslautende Beurteilung, welche vom Autor dieses Artikels aus obigen Gründen für unzutreffend gehalten wird, findet sich in Mühlberger - Ott, Die Kommunalsteuer (KDZ 1996) XIV/15, wonach - ohne weitere Untersuchung oder Begründung - Messe- oder Verkaufsstände auf Messen und Jahrmärkten in Messestädten Betriebsstätten begründen sollen.
Die erwähnten Ausführungen schließen mit dem Zitat des OGH-Urteils 6 Ob 686/90 vom 7.11.1990, welches für die Beurteilung des Vorhandenseins einer Betriebsstätte nach dem KommStG 1993 oder nach der BAO keinesfalls einschlägig ist; war doch im vorliegenden Fall unter anderem die Frage zu klären, ob während der veranstaltungsfreien Zeit - also zwischen den Mietvertragszeiten (Messezeiten) - aus Vereinfachungsgründen auf Messestandplätzen belassene Einrichtungen der Aussteller (zB Pavillons) auf die Umgehung eines einheitlichen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertragsverhältnisses schließen lassen können – und was zudem noch verneint wurde!


Robert Koch, 8.6.1998