StGN 1/2/3/2012, 8 f

Robert Koch

Landes-Lustbarkeitsabgabe wurde als verfassungskonform bestätigt

VfGH-Erkenntnis B 533/11 vom 5. 12. 2011

Eine auf Basis der seit 1.10.2010 (mit LGBl. Nr. 84/2010) erhöhten Landes-Lustbarkeitsabgabefestsetzung der Stadtgemeinde Gleisdorf von der Fachabteilung 4A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bestätigende Berufungsentscheidung wurde mit VfGH-Beschwerde angefochten. Der VfGH hat die Beschwerde erfreulicherweise bereits abgewiesen.

 

Beschwerdevorbringen

Weil mit Wirkung vom 1. 10. 2010 pro Geldspielapparat und Monat die Lustbarkeitsabgabe auf € 370,00 und die Landes-Lustbarkeitsabgabe auf € 630,00 (zusammen also auf € 1.000,00), erhöht wurden, handle es sich in Kenntnis der „politischen Vorgeschichte“ um eine Erdrosselungssteuer mit konfiskatorischem Charakter mit der Absicht, die Ausübung eines Erwerbszweiges unmöglich zu machen und über den Umweg einer Steuererhöhung in der Steiermark erlaubte Apparate zu verbieten. Die Erhöhung sei verfassungswidrig, verstoße als Pauschalabgabe gegen Art. 2 StGG bzw. Art. 7 B-VG, stelle eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsausübung dar und verletze den Beschwerdeführer wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten.

Argumentiert wird das Vorbringen damit, dass die Geldspielapparate seit der Erhöhung der Abgabe(n) nicht mehr wirtschaftlich rentabel aufgestellt werden könnten, weswegen die Steuererhöhungen den Großteil der steirischen Aufsteller im Hinblick auf die nach den Glücksspielgesetznovellen für die Übergangsfristen bis Ende 2014 (richtig: Ende 2015) getätigten Investitionen in den wirtschaftlichen Ruin treiben würden. Der Beschwerdeführer legte eine Wirtschaftlichkeitsrechnung vor, welche einen Verlust ausweist. Die eigens hergestellten „Steiermark-Geräte“ seien zudem anderswo unverkäuflich (weil in Wien unwirtschaftlich oder in Kärnten gesetzwidrig). Die Anschaffung neuer Geräte mit niedrigeren Auszahlungsquoten komme im Hinblick auf die begrenzte Übergangsfrist von Vornherein nicht in Betracht, außerdem wären dabei die Spieler die „Leidtragenden“. Bei der Anzahl aufgestellter Geräte wird seit der Abgabenerhöhung ein 25%iger Rückgang behauptet.

 

Erwägungen und Begründung des VfGH

 

Zwischenergebnis und Ausblick

 

Robert Koch, 6.2.2012