AVG und LAO in
Frage und Antwort
(Teil
3 von 11)
Ideen und Lösungen, aufbereitet in einer neuen Serie für den Praktiker
auf Gemeindeebene - eine Einleitung
LAO-Teil von Robert Koch
Wie kann die Behörde mit einer Person in Kontakt treten?
(Grundsätzliche Ausführungen siehe auch AVG-Teil in dieser Ausgabe!) In der vorigen Folge wurde behandelt, wie jemand mit der Behörde in Kontakt treten kann. In dieser Folge soll behandelt werden, wie die Behörde mit Beteiligten aber auch mit anderen Personen in Kontakt treten kann. Grundsätzlich kann dies in jeder dem Anlaß angemessenen Form geschehen, dh schriftlich (somit auch per Telefax) oder telefonisch. Wenn die Behörde mit einer Person (oder ihrem Vertreter) in einen unmittelbaren persönlichen Kontakt treten will, so kann sie dies durch eine
Ladung
bewirken. Ladung bedeutet die Aufforderung an eine Person, bei der Behörde zu erscheinen (oder einen Vertreter zur Behörde zu entsenden).
Auch nach der LAO hat gemäß § 68 Abs 1 die Abgabenbehörde das Recht, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen zur Klärung des Sachverhaltes nötig ist, vorzuladen. Die Bestimmung des § 68 LAO ist weitgehend mit § 19 AVG ident. So besteht für den Bürger grundsätzlich ebenso die Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten (außer bei Krankheit, Gebrechlichkeit, etc.), welche allenfalls durch Zwangsstrafen (so auch durch zwangsweise Vorführung gemäß § 86 b AbgEO) durchgesetzt werden kann.
Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen einfacher und erzwingbarer Ladung sowie der Bestandteile einer Ladung kann auf die Ausführungen zum AVG verwiesen werden.
Gegen die Vorladung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Als Folge des Rechtsmittelausschlusses im § 68 Abs. 4 LAO sind Ladungsbescheide - auch wenn sie von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassen wurden - mit Beschwerde beim VwGH und VfGH anfechtbar, soferne die Ladung nicht schon befolgt worden ist.
Ladungen ohne Bescheidcharakter (also einfache Ladungen) begründen keine Pflicht zum Erscheinen; dies ergibt sich aus § 69 Abs. 1 lit a LAO, wonach Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen sind, wenn sie für einzelne Personen Pflichten begründen. Ihre Nichtbefolgung ist somit sanktionslos.
Der konkrete Gegenstand der Amtshandlung ist in der Vorladung kurz und deutlich zu bezeichnen; die Angabe "Auskunftserteilung" reicht nicht (VwGH 28.3.1980, 2850/79).
Das Erscheinen des Geladenen muß für die Amtshandlung nötig sein, andernfalls ist die Vorladung rechtswidrig (VwGH 16.9.1993, 92/01/0077).
Die Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten, besteht nach § 68 Abs. 3 LAO nicht, wenn jemand durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist. Ein solches Hindernis stellt eine berufliche Behinderung nur dar, wenn sie nicht etwa durch entsprechend rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (VwGH 6.4.1981, 17/0202/80).
Fortsetzung folgt.
Robert Koch