StGN 12/2007, S 4f

Kommunalsteuer: Formvorschriften für die Einreichung der Abgabenerklärungen und allfälliger Berichtigungen

Von Robert Koch

 

Grundsätzliche Einreichungsform der Kommunalsteuererklärung

Das Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl 819/1993 in der Fassung BGBl I 180/2004 (AbgÄG 2004) sieht in § 11 Abs 4 in Verbindung mit der „Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen“, BGBl II 257/2005, vor, dass die Abgabenerklärungen seit dem Kalenderjahr 2005 – somit erstmals per Ende März 2006 – nur mehr elektronisch im Wege des Verfahrens FinanzOnline eingereicht zu werden haben (siehe auch Steirische Gemeindenachrichten 11/2005, 7, und unser Musterschreiben Nr. 157).

Ausnahmen

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einreichung der Erklärung in elektronischer Form sind nur Unternehmen (bzw Parteienvertreter), deren umsatzsteuerpflichtiger Vorjahresumsatz 100.000,00 Euro nicht übersteigt oder die über keinen Internetzugang verfügen. (So ist beispielsweise ein Parteienvertreter mit mehr als 100.000,00 Euro Vorjahresumsatz und Internetanschluss immer zur elektronischen Erklärungseinreichung verpflichtet.)
In den vorangeführten „Ausnahmefällen“ darf die Kommunalsteuer-Jahreserklärung bis Ende März des Folgejahres jeweils noch in Papierform unter Verwendung des amtlichen Formulars „KommSt 1“ eingereicht werden. Das Formular ist entweder von der Internetseite www.bmf.gv.at herunter zu laden oder bei der Gemeinde als Ausdruck anzufordern.

Auswirkungen von zu Unrecht in Papierform eingebrachten Erklärungen

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl 158/1963 in der Fassung LGBl 69/2001, zur Einreichung der Abgabenerklärungen (in Schriftform) gelten nur subsidiär. Dies bedeutet, dass allfällige in der lex specialis, also im jeweiligen Materiengesetz (KommStG 1993) abweichend vorgesehene Verfahrensvorschriften – hier interessierend hinsichtlich der Form und Wirkung der Erklärungseinreichung – Vorrang haben: Wird demnach die vorbeschriebene Formvorschrift der (elektronischen) Erklärungseinreichung nicht eingehalten, liegt keine ordnungsgemäße und damit überhaupt keine wirksame Erklärung vor – und zwar mit allen Folgen: Die Abgabenbehörde ist verpflichtet (!), im Sinne des § 62 Abs 2 LAO eine Mängelbehebung aufzutragen. Dabei ist der Hinweis zu geben, dass die Eingabe bei fruchtlosem Ablauf der gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurück genommen, ansonsten als ursprünglich richtig eingebracht gilt. Erforderlichenfalls hat der Bürgermeister als zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid zu erlassen, welcher bis zu 10 % Verspätungszuschlag auferlegen kann (§ 108 LAO).

Berichtigung von Kommunalsteuererklärungen

a) Berichtigungsverpflichtung
Erkennt ein Abgabepflichtiger nachträglich, dass eine Abgabenerklärung unrichtig ist und dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, so ist er (bzw sein allenfalls von ihm beauftragter Parteienvertreter) im Sinne des § 112 LAO verpflichtet, hierüber der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine entsprechend berichtigte Abgabenerklärung einzubringen, ansonsten die Behörde mit Bescheid vorzugehen hat (§ 153 Abs 2 LAO).
Gemäß §§ 167 und 168 Abs 1 hat der Abgabepflichtige in diesem Fall zusätzlich 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages an Säumniszuschlag zu entrichten, welcher bereits (automatisch) im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig wurde.

b) Berichtigungsmöglichkeiten
Der vorerwähnte Berichtigungsvorgang hinsichtlich der Kommunalsteuererklärungen ist über FinanzOnline nicht nur möglich sondern (unter den oben geschilderten Voraussetzungen) derart auch verpflichtend vorgesehen! Dabei können die berichtigten Daten entweder
• im Datenstromverfahren (überschreibend wirksame Neuübermittlung der Daten in einer xml-Datei) oder
• im Dialogverfahren (überschreibend wirksame Ausfüllung der Eingabemasken) übermittelt werden.
• Bei bestimmten Fehlern – etwa nach Eingabe einer falschen Gemeindekennziffer, welche zu einer „Fehlzustellung“ der Erklärung an eine unbeteiligte dritte Gemeinde führt(e) – ist darüber hinaus zusätzlich auch die gewissermaßen ersatzlose Rücknahme („Rückziehung“) der Kommunalsteuererklärung sowohl im Dialogverfahren als auch im Datenstromverfahren (im ersten Fall ein Ankreuzfeld, im zweiten Fall mit einem eigenen vom BMF veröffentlichten Rückziehungscode in der xml-Datei) möglich.

c) Konkrete Durchführung der Berichtigung
• Für die berichtigende Neuübermittlung im Datenstromverfahren muss einfach im anwenderspezifischen (zB Lohnverrechnungs- oder Steuerberechnungs-) Programm eine neue xml-Datei generiert und an FinanzOnline übermittelt werden. Die „alten“ (bisherigen) Werte werden überschrieben; die beteiligten Gemeinden erhalten in diesem Fall neue (bisherige Erklärungen ersetzende) Kommunalsteuererklärungen.
• Die Eingabe berichtigter Daten ist auch im Dialogverfahren möglich. Wie sich dabei die entsprechenden Eingabebildschirme und Menüpunkte darstellen, wie die einzelnen Folgebildschirme und Rückmeldungen aussehen, ist zwar eher eine reine Bedienungsfrage des Verfahrens FinanzOnline. Die in diesem Zusammenhang dennoch bereits von vielen Seiten (auch von Steuerberatern) an uns heran getragenen Fragen haben uns allerdings veranlasst, dazu bereits vor einiger Zeit (am Beispiel einer Berichtigung durch einen Parteienvertreter) eine detaillierte Musteranleitung (Muster Nr. 145) zu verfassen. Dieses und auch das oben erwähnte Muster können unsere Mitgliedsgemeinden wie gewohnt von unserer Homepage www.gemeindebund.steiermark.at im Mitgliederbereich herunter laden.

d) Auswirkungen der Berichtigung
Die Berichtigung im Datenstrom- oder im Dialogverfahren bewirkt, dass die betroffene Gemeinde sofort ein entsprechendes Übermittlungsprotokoll in die FinanzOnline-DataBox zugestellt erhält und dann die Kommunalsteuererklärung auch sofort abrufen kann.
Die neue Kommunalsteuererklärung kommt hinsichtlich des „neuen“ Betrages nicht „hinzu“ sondern ersetzt (!) dabei die frühere Erklärung und die vorige Abgabenfestsetzung wirksam. Es ist somit seitens des Abgabepflichtigen bzw seines Parteienvertreters der gesamte richtig gestellte Betrag (und nicht nur die Differenz) zu erklären, was auch deswegen nachvollziehbar herzuleiten ist, weil Berichtigungen „nach unten“ möglich sein müssen, jedoch negative Erklärungswerte selbst naturgemäß nicht zulässig wären.

Robert Koch, 9.9.2007