StGN 12/2007, S 4f
Kommunalsteuer: Formvorschriften für die Einreichung der Abgabenerklärungen und allfälliger Berichtigungen
Von Robert Koch
Grundsätzliche Einreichungsform der Kommunalsteuererklärung
Das Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl 819/1993 in der Fassung BGBl I 180/2004 (AbgÄG 2004) sieht in § 11 Abs 4 in Verbindung mit der „Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen“, BGBl II 257/2005, vor, dass die Abgabenerklärungen seit dem Kalenderjahr 2005 – somit erstmals per Ende März 2006 – nur mehr elektronisch im Wege des Verfahrens FinanzOnline eingereicht zu werden haben (siehe auch Steirische Gemeindenachrichten 11/2005, 7, und unser Musterschreiben Nr. 157).
Ausnahmen
Ausgenommen von der Verpflichtung
zur Einreichung der Erklärung in elektronischer Form sind nur Unternehmen
(bzw Parteienvertreter), deren umsatzsteuerpflichtiger Vorjahresumsatz 100.000,00
Euro nicht übersteigt oder die über keinen Internetzugang verfügen.
(So ist beispielsweise ein Parteienvertreter mit mehr als 100.000,00 Euro Vorjahresumsatz
und Internetanschluss immer zur elektronischen Erklärungseinreichung verpflichtet.)
In den vorangeführten „Ausnahmefällen“ darf die Kommunalsteuer-Jahreserklärung
bis Ende März des Folgejahres jeweils noch in Papierform unter Verwendung
des amtlichen Formulars „KommSt 1“ eingereicht werden. Das Formular
ist entweder von der Internetseite www.bmf.gv.at herunter zu laden oder bei
der Gemeinde als Ausdruck anzufordern.
Auswirkungen von zu Unrecht in Papierform eingebrachten Erklärungen
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl 158/1963 in der Fassung LGBl 69/2001, zur Einreichung der Abgabenerklärungen (in Schriftform) gelten nur subsidiär. Dies bedeutet, dass allfällige in der lex specialis, also im jeweiligen Materiengesetz (KommStG 1993) abweichend vorgesehene Verfahrensvorschriften – hier interessierend hinsichtlich der Form und Wirkung der Erklärungseinreichung – Vorrang haben: Wird demnach die vorbeschriebene Formvorschrift der (elektronischen) Erklärungseinreichung nicht eingehalten, liegt keine ordnungsgemäße und damit überhaupt keine wirksame Erklärung vor – und zwar mit allen Folgen: Die Abgabenbehörde ist verpflichtet (!), im Sinne des § 62 Abs 2 LAO eine Mängelbehebung aufzutragen. Dabei ist der Hinweis zu geben, dass die Eingabe bei fruchtlosem Ablauf der gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurück genommen, ansonsten als ursprünglich richtig eingebracht gilt. Erforderlichenfalls hat der Bürgermeister als zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid zu erlassen, welcher bis zu 10 % Verspätungszuschlag auferlegen kann (§ 108 LAO).
Berichtigung von Kommunalsteuererklärungen
a) Berichtigungsverpflichtung
Erkennt ein Abgabepflichtiger nachträglich, dass eine Abgabenerklärung
unrichtig ist und dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat
oder führen kann, so ist er (bzw sein allenfalls von ihm beauftragter Parteienvertreter)
im Sinne des § 112 LAO verpflichtet, hierüber der zuständigen
Abgabenbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine entsprechend
berichtigte Abgabenerklärung einzubringen, ansonsten die Behörde mit
Bescheid vorzugehen hat (§ 153 Abs 2 LAO).
Gemäß §§ 167 und 168 Abs 1 hat der Abgabepflichtige in
diesem Fall zusätzlich 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages
an Säumniszuschlag zu entrichten, welcher bereits (automatisch) im Zeitpunkt
des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig wurde.
b) Berichtigungsmöglichkeiten
Der vorerwähnte Berichtigungsvorgang hinsichtlich der Kommunalsteuererklärungen
ist über FinanzOnline nicht nur möglich sondern (unter den oben geschilderten
Voraussetzungen) derart auch verpflichtend vorgesehen! Dabei können die
berichtigten Daten entweder
• im Datenstromverfahren (überschreibend wirksame Neuübermittlung
der Daten in einer xml-Datei) oder
• im Dialogverfahren (überschreibend wirksame Ausfüllung der
Eingabemasken) übermittelt werden.
• Bei bestimmten Fehlern – etwa nach Eingabe einer falschen Gemeindekennziffer,
welche zu einer „Fehlzustellung“ der Erklärung an eine unbeteiligte
dritte Gemeinde führt(e) – ist darüber hinaus zusätzlich
auch die gewissermaßen ersatzlose Rücknahme („Rückziehung“)
der Kommunalsteuererklärung sowohl im Dialogverfahren als auch im Datenstromverfahren
(im ersten Fall ein Ankreuzfeld, im zweiten Fall mit einem eigenen vom BMF veröffentlichten
Rückziehungscode in der xml-Datei) möglich.
c) Konkrete Durchführung
der Berichtigung
• Für die berichtigende Neuübermittlung im Datenstromverfahren
muss einfach im anwenderspezifischen (zB Lohnverrechnungs- oder Steuerberechnungs-)
Programm eine neue xml-Datei generiert und an FinanzOnline übermittelt
werden. Die „alten“ (bisherigen) Werte werden überschrieben;
die beteiligten Gemeinden erhalten in diesem Fall neue (bisherige Erklärungen
ersetzende) Kommunalsteuererklärungen.
• Die Eingabe berichtigter Daten ist auch im Dialogverfahren möglich.
Wie sich dabei die entsprechenden Eingabebildschirme und Menüpunkte darstellen,
wie die einzelnen Folgebildschirme und Rückmeldungen aussehen, ist zwar
eher eine reine Bedienungsfrage des Verfahrens FinanzOnline. Die in diesem Zusammenhang
dennoch bereits von vielen Seiten (auch von Steuerberatern) an uns heran getragenen
Fragen haben uns allerdings veranlasst, dazu bereits vor einiger Zeit (am Beispiel
einer Berichtigung durch einen Parteienvertreter) eine detaillierte Musteranleitung
(Muster Nr. 145) zu verfassen. Dieses und auch das oben erwähnte Muster
können unsere Mitgliedsgemeinden wie gewohnt von unserer Homepage www.gemeindebund.steiermark.at
im Mitgliederbereich herunter laden.
d) Auswirkungen
der Berichtigung
Die Berichtigung im Datenstrom- oder im Dialogverfahren bewirkt, dass die betroffene
Gemeinde sofort ein entsprechendes Übermittlungsprotokoll in die FinanzOnline-DataBox
zugestellt erhält und dann die Kommunalsteuererklärung auch sofort
abrufen kann.
Die neue Kommunalsteuererklärung kommt hinsichtlich des „neuen“
Betrages nicht „hinzu“ sondern ersetzt (!) dabei die frühere
Erklärung und die vorige Abgabenfestsetzung wirksam. Es ist somit seitens
des Abgabepflichtigen bzw seines Parteienvertreters der gesamte richtig gestellte
Betrag (und nicht nur die Differenz) zu erklären, was auch deswegen nachvollziehbar
herzuleiten ist, weil Berichtigungen „nach unten“ möglich sein
müssen, jedoch negative Erklärungswerte selbst naturgemäß
nicht zulässig wären.
Robert Koch, 9.9.2007