AVG und LAO in
Frage und Antwort
(Teil
11 von 11)
Ideen und Lösungen, aufbereitet in einer neuen Serie für den Praktiker
auf Gemeindeebene - eine Einleitung
LAO-Teil von Robert Koch
Die Berufungsentscheidung nach der LAO
Wer hat über eine Berufung zu entscheiden?
Sofern von einer dazu legitimiertem Person eine rechtzeitig eingebrachte (gebührenfreie) Berufung nicht - wie in der vorigen Folge dieser Serie dargestellt - zurückzuweisen ist, und etwaige formelle und inhaltliche Mängel behoben sind, kann die Abgabenbehörde erster Instanz über die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung, ansonsten muß die Abgabenbehörde zweiter Instanz mittels Berufungsentscheidung entscheiden.
Die Entscheidung ist gemäß § 232 LAO „ohne unnötigen Aufschub“ zu treffen, wobei es eine „Sechsmonate-Schon- oder Wartefrist“ nicht gibt.
Wann ist die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zu erwägen und was ist dabei zu beachten?
Die Erlassung einer (verfahrensmäßig einfacheren) Berufungsvorentscheidung, welche im Ermessen der Abgabenbehörde erster Instanz liegt, sollte in jenen Fällen erwogen werden, wo entweder unter Bedachtnahme auf Berufungsargumente und -gründe noch nicht alle Sachverhaltselemente hinreichend geklärt zu sein scheinen oder wo die Abgabenbehörde erster Instanz eine relativ sichere oder antragsgemäße Entscheidung treffen kann und demnach ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eher nicht zu erwarten ist und kein besonderer Druck dahingehend besteht, daß innerhalb möglichst kurzer Zeit der ordentliche Rechtsmittelweg beendet sein soll. Im übrigen wirken nach ständiger Rechtsprechung des VwGH in einer Berufungsvorentscheidung von der Behörde begründend angeführte Ermittlungsergebnisse wie ein Vorhalt.
Für eine Berufungsvorentscheidung gelten zunächst verfahrensrechtlich die allgemeinen Bestimmungen für die Bescheiderlassung (siehe Teil 8 dieser Serie in der Septemberfolge, vorletzte Frage auf Seite 8), weiters jene im § 206 LAO angeführten.
Dies bedeutet, daß die Abgabenbehörde erster Instanz allfällig erforderliche Ermittlungen durchzuführen hat und in ihrer Berufungsvorentscheidung den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen kann. Sie muß den Berufungswerber in der Berufungsvorentscheidung darauf aufmerksam machen, daß er gegen diesen Bescheid, der wie eine Berufungsentscheidung wirkt, innerhalb eines Monates einen (gebührenfreien) Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellen kann. Wurde im Berufungsverfahren ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Sinne des § 161a LAO gestellt, ist nach Abs 5 lit a der genannten Bestimmung anläßlich der Berufungsvorentscheidung (wie bei der Berufungsentscheidung) auch der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen (VwGH 95/17/0057 vom 23.2.1996 zu § 161a Abs 5 LAO).
Wann ist eine Berufungsentscheidung zu erlassen?
Eine Berufungsentscheidung ist anläßlich einer Berufung zu erlassen, wenn bereits eine Berufungsvorentscheidung erlassen wurde und vom Berufungswerber rechtzeitig ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (in welchem erstmals oder auch neuerlich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt werden kann) eingebracht wurde oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorlegt und die zweite Instanz die erste Instanz nicht anweist, eine Berufungsvorentscheidung im Sinne des § 213 Abs 1 LAO zu erlassen.
Was hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen?
Vorerst hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu prüfen, ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt - bejahendenfalls hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen. Ansonsten hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren alle Rechte und Pflichten der Abgabenbehörde erster Instanz, wobei auch die erste Instanz mit der Durchführung neuerlicher (notwendiger) Ermittlungen beauftragt werden kann. In diesem Verfahrensstadium besteht kein „Neuerungsverbot“, das heißt, der Berufungswerber kann bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung vollkommen neue Anträge und Argumente einbringen, welche allesamt für die Berufungsbehörde beachtlich sind (§ 210 LAO).
Wie hat die Berufungsentscheidung auszusehen?
Die Berufungsentscheidung hat die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter, die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, den Spruch und die Begründung zu enthalten. Sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden, wobei die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung als unbegründet abweisen kann oder den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern oder aufheben kann. Die Rechtsmittelbelehrung wird einerseits anführen, daß gegen Berufungsentscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist, muß aber andererseits nach § 93 Abs 2 der Gemeindeordnung 1967 idgF als letztinstanzlicher Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen Hinweis auf die (gebührenfreie) Vorstellung und eine Belehrung über deren Einbringung im Sinne des § 94 Gemeindeordnung 1967 idgF enthalten.
Schluß der Serie..
Robert Koch