StGN 7/8/2009, S 10
ff
Herabsetzung
und Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß §
165 Abs 6 LAO (Teil
3)
Von Robert Koch
In den Nummern 2/2009 und
3/2009 der Steirischen Gemeindenachrichten wurde eingehend erläutert, dass
im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung „grobes Verschulden“
des Abgabepflichtigen ausschließt, dass Säumniszuschlag-Nichtfestsetzungs-
und Herabsetzungsanträgen entsprochen werden darf.
In welchen Fällen nun davon auszugehen ist, dass den Abgabepflichtigen
tatsächlich kein Verschulden trifft und wann doch, wird anhand der nachfolgend
zusammen gestellten UFS- und VwGH-Rechtsprechung erläutert, welche nach
den von den Abgabepflichtigen immer wieder vorgebrachten Argumentationen gruppiert
ist.
Abschließende Praxisüberlegungen dürften die Verwaltungspraxis
auf mittlere und lange Sicht jedoch ohne Weiteres bewältigbar erscheinen
lassen, sodass nochmals ein gesetzeskonformer (und wirklich möglichst lückenloser)
Vollzug der Festsetzung von Säumniszuschlägen empfohlen werden muss.
UFS: Sonstiges abgabenrechtlich
relevantes Wohlverhalten des Abgabepflichtigen
- In einem anderen Verfahren
wurde vorgebracht, der Abgabepflichtige sei seinen Zahlungsverpflichtungen
bisher immer zeitgerecht nachgekommen. Dieser Umstand sei jedoch gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO nur dann zu berücksichtigen, wenn die Entrichtung
der gegenständlichen Abgaben innerhalb von fünf Tagen nach Fälligkeit
erfolgt wäre. Auf die Frage, ob den Abgabepflichtigen an der Säumnis
ein grobes Verschulden trifft, hat dieser Umstand – wie auch die Tatsache,
dass der Abgabepflichtige nicht über die Möglichkeit eines Ansuchens
um Zahlungserleichterung informiert war – nach Ansicht des UFS keinen
Einfluss.
- Während einer
Ratenzahlungsbewilligung ist es zu einem Terminverlust gekommen, da der Abgabepflichtige
eine Verrechnungsweisung unterlassen hat. Das Berufungsvorbringen, wonach
keine Säumnis vorliege, da die vorgeschriebenen Raten inklusive der Umsatzsteuervorauszahlung
überpünktlich bezahlt worden seien, ist zwar mangels Anrechenbarkeit
der Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung auf die zu entrichtende Rate
nicht zutreffend, doch kann aus diesem Vorbringen in Hinblick auf die betragsmäßige
Übereinstimmung der Zahlung inklusive der Gutschrift und den zu entrichtenden
Abgabenschuldigkeiten geschlossen werden, dass den Abgabepflichtigen an der
nicht gänzlichen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung kein grobes
Verschulden trifft. Die Unterlassung einer Verrechnungsweisung in Zusammenhang
mit der Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung stellt durchaus einen
Fehler dar, den nach Ansicht des UFS gelegentlich auch ein sorgfältiger
Mensch begeht.
VwGH und UFS: Verzögerungen
in der Zahlungsabwicklung (Bank, Telebanking, Gutschriften, vermutete Guthaben,
...)
- Das Vorbringen des
Abgabepflichtigen, die Säumnis sei Folge eines technischen Problems und
das Finanzamt sei über die verzögerte Einzahlung informiert worden,
kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen: Es reicht nach Ansicht des UFS nicht
aus, wenn der Abgabepflichtige die Gründe für den Zahlungsverzug
darlegt; vielmehr muss zumindest ein fehlendes grobes Verschulden behauptet
werden, damit die Chance eines Erfolges besteht.
- Werden Überweisungen
per Telebanking getätigt, kann der Überweisende anhand eines EDV-Eingabeprotokolls
die Richtigkeit der von ihm getätigten Eingaben überprüfen
und unrichtige Eingaben gegebenenfalls noch vor der Datenfreigabe selbst korrigieren
bzw. nach erfolgter Freigabe eine Berichtigung fehlerhafter Daten durch Kontaktaufnahme
mit dem Bankinstitut veranlassen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist
der UFS davon ausgegangen, dass der Abgabepflichtige die getätigten Überweisungen
offenbar nicht kontrolliert hat und ihm ein über leichte Fahrlässigkeit
hinausgehendes Verhalten zuzurechnen ist, welches der Aufhebung der Säumniszuschlagsvorschreibung
entgegenstand.
- Unterbleibt am letzten
Tag der Zahlungsfrist die Entrichtung einer Abgabe in Unkenntnis des Umstandes,
dass eine einige Wochen vorher beantragte Rückzahlung eines Guthabens
(§ 239 BAO) an diesem Tag bereits auf dem Abgabenkonto gebucht ist, so
ist nach dem VwGH- Erkenntnis 98/15/0113 vom 31. 10. 2000 die Säumniszuschlagsvorschreibung
rechtmäßig.
- In einem anderen Fall
ist der Abgabepflichtige davon ausgegangen, dass das beim Finanzamt erliegende
Guthaben ausreichen würde, die Umsatzsteuerzahllast abzudecken, weshalb
von der sofortigen Entrichtung der Umsatzsteuer abgesehen worden sei. Das
Guthaben hat jedoch tatsächlich nicht ausgereicht und ein Säumniszuschlag
wurde vorgeschrieben. Der UFS führte zu dieser Rechtfertigung aus, dass
jemand, der eine Überweisung tätigt, ohne sich vom Vorhandensein
eines ausreichenden „vermuteten“ Guthabens am Abgabenkonto zu
überzeugen, in Kauf nimmt und sich damit abfindet, dass die gesetzlichen
Säumnisfolgen eintreten. Dass eine „Kontoüberziehung“
nachteilige Folgen nach sich zieht, sei jedem im Geschäftsleben stehenden
Abgabepflichtigen wohl bekannt. Diese Unterlassung könne nicht als entschuldbarer
Irrtum qualifiziert werden, sondern stellt eine auffallende Sorgfaltsverletzung
und somit ein grobes Verschulden dar.
- Mit dem Vorbringen,
der Abgabepflichtige habe den seiner deutschen Bank erteilten Auslandsüberweisungsauftrag
aus Kostengründen widerrufen und sich für die Überweisung der
Abgabe eines inländischen Kreditinstitutes bedient, wird nach Ansicht
des UFS kein fehlendes grobes Verschulden dargetan. Denn Abgabenschulden sind
so genannte Bringschulden, bei denen der Schuldner die Kosten für die
Übersendung des betreffenden Geldbetrages zu tragen hat. Das Bestreben
des Abgabepflichtigen, die Überweisungskosten möglichst gering zu
halten, erscheint zwar durchaus verständlich, doch kann die Wahl einer
vergleichsweise kostengünstigeren Entrichtungsform nicht zu Lasten des
Interesses des Abgabengläubigers an einer pünktlichen Erfüllung
der Abgabenzahlungspflicht gehen. Das Motiv einer Kostenersparnis rechtfertigt
daher die verspätete Abgabenentrichtung nicht.
- Der Abgabepflichtige
hat einen Überweisungsauftrag mittels Telebanking am Nachmittag des Fälligkeitstages
(Freitag) erteilt. Die Überweisung sei von der Bank erst am nächsten
Banktag (Montag) durchgeführt worden. Im Hinblick auf das dazwischen
liegende Wochenende und den Bankweg sei der überwiesene Betrag erst am
21. (statt am 15.) des Monats beim Finanzamt eingelangt. Auffallend sorglos
handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung
von Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten
zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Nach Ansicht des UFS wäre
es dem Abgabepflichtigen zuzumuten gewesen, den Überweisungsauftrag so
zeitgerecht zu erteilen, dass die Gutschrift zumindest innerhalb der Respirofrist
des § 211 Abs. 2 BAO erfolgt. Der Regelungszweck dieser Norm besteht
nämlich nicht in der Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung.
Vielmehr ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass die Bearbeitung
von Banküberweisungen auch längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Der Abgabepflichtige konnte daher zum Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrages
nicht mehr mit einer zeitgerechten Verbuchung der Gutschrift auf dem Abgabenkonto
rechnen; seine diesbezügliche Sorglosigkeit ist ihm als ein über
die leichte Fahrlässigkeit hinaus gehendes Verhalten zuzurechnen.
- In einem anderen Fall
hat der UFS jedoch ausgeführt, dass kein grobes Verschulden vorliegt,
wenn die Überweisung nachweislich am Fälligkeitstag und damit fristgerecht
veranlasst wurde und die Gutschrift trotzdem nicht innerhalb der Respirofrist
des § 211 Abs. 2 BAO am Konto der empfangsberechtigten Kasse einlangt.
Dieser Frage wird also vom UFS unterschiedlich beurteilt.
- Kein grobes Verschulden
liegt beispielsweise vor, wenn sich ein Abgabepflichtiger für die Überweisung
einer Abgabe eines ansonsten verlässlichen Kreditinstituts bedient und
dieses Kreditinstitut die Überweisung Kreditinstitut trotz ausreichender
Deckung und trotz rechtzeitigen Auftrages verspätet durchführt (Ansicht
des UFS; auch Ritz, SWK 2001, S 338; VereinsRL 2001, Rz 861; RAE, Rz 974).
VwGH und UFS: Beurteilungskriterien
bei Zahlungsschwierigkeiten
- m Allgemeinen wird
kein grobes Verschulden an der Versäumung von Zahlungsfristen vorliegen,
wenn eine Abgabenentrichtung unmöglich ist (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit).
- Liquiditätsengpässe:
Es ist Sache des Abgabepflichtigen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse
so eingehend offen zu legen, dass das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens
an der Säumnis aus dem Grunde der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit
der Abgabenentrichtung zumindest glaubhaft erschienen wäre. Mit dem bloßen
Hinweis auf die angespannte Liquiditätssituation sowie Liquiditätsengpässe
„während der letzten Monate“ wäre der Abgabepflichtige
seiner Konkretisierungspflicht weder in zeitlicher noch in sonstiger Hinsicht
nachgekommen. Die Abgabenbehörde sei daher zur Annahme berechtigt, dass
der Abgabepflichtige zumindest in der Lage sein hätte müssen, eine
im fraglichen Zeitraum gegebene Liquiditätsunterdeckung durch die laufende
Inanspruchnahme von Bankkrediten zu finanzieren, um auf diese Weise auch seiner
Abgabenzahlungspflicht nachkommen zu können.
- Nach der Rechtsprechung
des VwGH erfolgen Säumniszuschlagsvorschreibungen für Masseforderungen
auch insoweit zu Recht, als die Masse zur Abgabenentrichtung nicht ausreicht
und daher § 47 Abs. 1 KO über die Befriedigungsrangfolge zu beachten
ist. Solange sich diese Judikatur nicht ändert, erscheint die Bekämpfung
dieser Rechtsansicht mit Berufung nicht sehr Erfolg versprechend.
- § 217 Abs. 7 BAO
ist auch anwendbar, wenn eine Konkursmasse zur Abdeckung aller Masseforderungen
nicht ausreicht.
- Ist die Abgabenentrichtung
unmöglich (bei Zahlungsunfähigkeit) oder unzumutbar (weil etwa nur
durch Vermögensverschleuderung erreichbar), wird im Allgemeinen kein
grobes Verschulden an der Säumnis unterstellt werden können (Ausnahme:
grob fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit). Es
liegt jedoch am Abgabepflichtigen, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
der Abgabenentrichtung zum Zeitpunkt der Fälligkeit und dass gegebenenfalls
auch keine Vorsorge für die Entrichtung erkennbar anfallender Abgabenschuldigkeiten
getroffen werden konnte, deutlich offen zu legen (vgl. Ritz, BAO, zu §
115).
- Ist eine Abgabenentrichtung
unmöglich (bei Zahlungsunfähigkeit) oder unzumutbar (etwa wenn nur
durch Verschleuderung von Vermögen liquide Mittel zur Abgabenentrichtung
erzielbar wären oder wenn eine Kreditaufnahme nur durch strafrechtlich
zu ahndende Täuschung des Kreditgebers oder durch unzumutbar überhöhte
Kreditzinsen erreichbar wäre), so ist eine Sanktionierung der Nichtentrichtung
verfehlt. Hier dürfte im Allgemeinen kein grobes Verschulden an der Säumnis
vorliegen, sofern die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Entrichtung
selbst nicht auf ein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen
ist. Säumniszuschlagsfestsetzungen ungeachtet der Unmöglichkeit
bzw. Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung würden auch dem Normzweck
des § 217 BAO – nämlich „Druckmittel für zeitgerechte
Entrichtungen von Abgabenschuldigkeiten“ – nicht entsprechen.
- Strittig war der Säumniszuschlag
in Zusammenhang mit einer im Voranmeldungszeitraum vor Konkurseröffnung
vorgenommenen Vorsteuerberichtigung aufgrund eines Insolvenzverfahrens. Es
wurde vorgebracht, dass der Betrieb bei Konkurseröffnung bereits geschlossen
war und im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuernachforderung keine
Mittel zur Entrichtung zur Verfügung standen. Das Vorbringen, die Vorsteuerberichtigung
sei aufgrund des Insolvenzverfahrens vorzunehmen gewesen, impliziere nach
Ansicht des UFS auch, dass die sich daraus ergebende Nachforderung im Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit noch gar nicht bekannt sein konnte. Für die insolvenzrechtliche
Einordnung der USt-Forderung ist davon auszugehen, dass die Uneinbringlichkeit
im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1994 in der Regel vor der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens eintritt und dieser Rückforderungsanspruch somit
eine Konkursforderung darstellt. Da eine Insolvenz die Zahlungsunfähigkeit
voraussetzt, die Umsatzsteuernachforderung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit
nicht bekannt sein konnte und der Betrieb bei Konkurseröffnung nicht
mehr betrieben wurde, stehe eindeutig fest, dass an der Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer, die auf Grund der Vorsteuerberichtigung im Konkurs vorgeschrieben
wurde, kein grobes Verschulden vorliegt.
- Im Allgemeinen wird
kein grobes Verschulden an der Versäumung von Zahlungsfristen vorliegen,
wenn eine Abgabenentrichtung unzumutbar wäre (zB weil nur durch Verschleuderung
von Vermögen liquide Mittel erzielbar wären oder weil eine Kreditaufnahme
nur durch strafrechtlich zu ahndende Täuschung des Kreditgebers oder
durch unzumutbar überhöhte Kreditzinsen erreichbar wäre [vgl
Ritz, SWK 2001, S 339]).
Nicht fristgerechte Entrichtung
von Selbstbemessungsabgaben bei vertretbarer Rechtsansicht
- Nimmt der Abgabepflichtige
oder Abfuhrpflichtige eine falsche Berechnung auf Grund einer unvertretbaren
Rechtsauffassung vor, so wäre § 217 Abs. 7 BAO nur bei Vorliegen
leichter Fahrlässigkeit anwendbar.
- Kein grobes Verschulden
trifft den Abgabepflichtigen an einer Fehlberechnung (z. B. an einer zu niedrigen
Berechnung), wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde
liegt (Ritz, SWK 2001, S 338). Ein (grobes) Verschulden wird daher in der
Regel etwa dann zu verneinen sein, wenn der Abgabepflichtige der Selbstberechnung
- die Rechtsprechung
des VwGH, VfGH oder EuGH,
- eine Rechtsauskunft
der zuständigen Abgabenbehörde (z. B. des Finanzamtes),
- eine Erlassmeinung
des BMF oder
- eine Rechtsauskunft
eines Wirtschaftstreuhänders
zugrunde legt.
Beispiele häufig auftauchender
Begründungen für verspätete Zahlungen (Praxisfälle) und
deren Lösungen:
Begründungen
für verspätete Zahlungen (Praxisfälle) |
|
Lösung,
rechtliche Beurteilung |
Dem Mitarbeiter
ist ein Fehler passiert, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht. |
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Grundsätzlich
kein grobes Verschulden, sofern glaubhaft dargestellt ist, dass der Mitarbeiter
sonst verlässlich ist und dass den Dienstgeber kein grobes Auswahl-
und Überwachungsverschulden trifft. Die Büroorganisation muss
dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen;
dazu gehört die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende
Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens
voraussichtlich auszuschließen sind. Das Fehlen von Kontrollmaßnahmen
in der Büroorganisation wäre als ein über den minderen Grad
des Versehens hinausgehendes Verschulden anzusehen. |
Die
Bank hat nur ein Mal eine Überweisung verspätet durchgeführt. |
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Diesbezüglich liegt unterschiedliche UFS-Rechtsprechung vor –
siehe oben (kein grobes Verschulden, wenn die Bank ansonsten verlässlich
ist und die Überweisung trotz rechtzeitigen Auftrages und trotz ausreichenden
Kontostandes verspätet durchgeführt wurde; aber auch: Der Abgabepflichtige
hat jedenfalls für eine ausreichend rechtzeitige Überweisung dieser
Bringschuld Sorge zu tragen). |
Der Abgabepflichtige
ist seinen Zahlungsverpflichtungen bislang immer pünktlich nachgekommen. |
|
Die
Tatsache, dass Abgaben sonst immer pünktlich bezahlt wurden, rechtfertigt
– über den Ausnahmetatbestand des § 169 Abs. 1 LAO hinaus
gehend – nicht, dass der Säumniszuschlag als die objektive
Säumnisfolge allein deswegen nicht anfiele. |
Das
umfangreiche tägliche Arbeitspensum und die große Papierflut
brachten es mit sich, dass die Zahlung übersehen wurde. |
|
Wenn
das „tägliche Arbeitspensum und die große Papierflut“
– also ein geschilderter Dauerzustand – zu Fehlleistungen
führen, sind diese ja gewissermaßen ständig zu befürchten
und liegt ein grobes Verschulden (zumindest Organisations- und Personalmangel,
…) vor. |
Die zuständige
Mitarbeiterin war auf Urlaub und die zum Zeitpunkt der Überweisung
etwas kränkliche Vertretung hat die Freigabe der Zahlungen übersehen.
|
|
Nachdem
von einer durchschnittlichen Urlaubsdauer von 1 bis 4 Wochen auszugehen
ist, tauchen bestimmte (teils nur monatlich anfallende) Vorgänge
während dieser Zeit für die Vertretung auch wohl nur ein Mal
auf und erfordern daher schon grundsätzlich eine besonders genaue
Anleitung und Überwachung der Vertretung; nochmals verstärkt
dadurch, wenn auch diese Vertretung infolge des geschilderten angeschlagenen
Gesundheitszustandes absehbar nicht voll leistungsfähig oder unkonzentriert
sein könnte. |
Die
Belastung der um 8 Tage verspäteten Zahlung mit einem 2%igen Säumniszuschlag
entspricht einem Zinssatz von über 90 %. |
|
Die
bei zeitlich nur wenig verspäteter Abgabenentrichtung durch den Säumniszuschlag
bewirkte rechnerisch hohe „Verzinsung“ des geschuldeten Abgabenbetrages
ist sachlich nicht unbillig (VwGH 92/13/0256 vom 9. 11. 1994). |
Praxiserfahrungen und abschließende
Empfehlung
Seit der LAO-Novellierung
durch LGBl. Nr. 68/2008 ist die Behandlung von Säumniszuschlag-Nichtfestsetzungs-
und Herabsetzungsanträgen des Abgabepflichtigen im Einzelfall vorzunehmen
und bedeutet – zumindest anfangs – einigen ungewohnten und angesichts
der teils in Rede stehenden Beträge oft wohl auch unangemessen hoch erscheinenden
Aufwand.
Dies darf jedoch die Abgabenbehörde keinesfalls davon abhalten, die Maßnahme
der lückenlosen Einforderung eines Säumniszuschlages – eine
zwingend objektiv eintretende Säumnisfolge – innerhalb der Verjährungsfrist
(weiterhin) konsequent nachträglich einzufordern, zumal bei der Einforderung
bzw. Festsetzung des Säumniszuschlages die oben beschriebenen Prüfungen
und Beurteilungen überhaupt nicht (!) statt zu finden haben: Eine nicht
fristgerechte Zahlung bedeutet weiterhin eine nachträgliche Belastung mit
2 % Säumniszuschlag – und erst nach einem etwaigen späteren
Nichtfestsetzungs- oder Herabsetzungsantrag werden die in diesem Artikel geschilderten
Erwägungen, ob (bzw. inwieweit) denn einen Abgabepflichtigen kein grobes
Verschulden an einer nicht fristgerecht eingelangten Zahlung trifft oder nicht,
bedeutsam.
Gemeinden, welche diese Bestimmung konsequent umzusetzen begonnen haben, berichten
von einer deutlich bemerkbar verbesserten Zahlungsmoral, weil die Abgabepflichtigen
den Säumniszuschlag als unausweichlich und als „unnötige Zusatzbelastung“
empfinden und den vielleicht auch ins Kalkül gezogenen Zinsengewinn als
vollkommen verloren zu erkennen beginnen. Schließlich werden auch nur
die wenigsten Herab- oder Nichtfestsetzungsanträge erfolgreich sein können
– und auf Grund der sachlichen Voraussetzungen sicherlich kaum öfter
als ein Mal...
Nachdem von den Gemeinden gesetzte Grenzen („erfolglose Anträge“)
auch auf Seiten der Abgabepflichtigen wahr genommen werden, sollte sich dann
die Anzahl der Herabsetzungs- oder Nichtfestsetzungsanträge nach einer
gewissen Zeit auch wieder reduzieren.
Außerdem verringern grundsätzlich sämtliche Maßnahmen,
welche zu einer zeitnäheren Einbringung von Abgaben führen, tendenziell
das Ausfallsrisiko von Abgabenschulden und sind daher auch aus diesem Blickwinkel
absolut gerechtfertigt – abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung,
Nebengebühren wie den Säumniszuschlag einheben zu müssen, wenn
die sachlichen Voraussetzungen (verspäteter Zahlungseingang) dafür
vorliegen.
Robert Koch, 18.8.2009