StGN 10/2005, S ...

Getränkeabgabe: Aktueller Verfahrensstand und weitere Vorgangsweise der Gemeinden

Von Robert Koch

 

I. Aktuelle Situation in der Gastronomie

„Frankfurt-Urteil“

Nach Ansicht des Gemeindebundes, des Städtebundes und des Bundesministeriums für Finanzen, welches eine „Arbeitsgruppe Getränkesteuer-Musterverfahren“ eingerichtet hat und hier die Interessen der Gemeinden sehr unterstützt, ist das „Frankfurt-Urteil“ (C-491/03 vom 10.3.2005) bei Gastronomiebetrieben in den (ausnahmsweise noch offenen eigentlichen) Getränkesteuerverfahren auch in Österreich anwendbar (siehe unsere am 24.5. und am 18.7.2005 an die Mitgliedsgemeinden ergangenen „Frankfurt-Rundmails“); eine entsprechende Bestätigung ist auch vom VwGH zu erwarten.

Bereicherungsverbot

Des weiteren hat sich unsere Erwartung, dass sich in den übrigen Fällen auch die Anwendung des Bereicherungsverbotes angesichts des weggefallenen europarechtlichen Hintergrundes (keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Besteuerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Verabreichung alkoholischer Getränke in der Gastronomie) wesentlich vereinfacht und auf einige wenige formale Kriterien beschränkt werden dürfte, mittlerweile auch schon in einigen Gutachten bestätigt. Auch hier ist eine dies definitiv bestätigende Aussage des VwGH noch abzuwarten.

Zurückziehungsvorschläge

Unter Beachtung des Vorgesagten konnten bzw sollten die Gemeinden Ende Mai 2005 auf unsere Anregung hin aus verwaltungsökonomischen Gründen ehest auf Freiwilligkeit beruhende Zurückziehungsvorschläge nach einem Österreich weit einheitlichen Muster direkt an die Abgabepflichtigen aussenden.

Die Rückziehungsquote war gering, zumal die Wirtschaftskammer (WK) in weiterer Folge Zeit ihren Mitgliedsbetrieben wiederholt empfohlen hat, keinesfalls Zurückziehungen zu unterfertigen: Vielmehr sollten die Verfahren nach Ansicht der WK im Hinblick auf neue Musterverfahren weiter betrieben werden. Angesichts der oftmals geringen in Streit stehenden Beträge scheint uns diese Empfehlung der WK gerade im Hinblick auf die bisher aufgelaufenen und von den Betrieben auch weiterhin selbst zu tragenden Kosten allerdings in vielen Fällen auch aus dem Blickwinkel der Betriebe nicht mehr ganz nachvollziehbar...

Erfolgte Zurückziehungen

Wie in unserer oben zweitangeführten E-Mail ist in diesen Fällen hier nur mehr ein entsprechender verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen, der die Zurücknahme bestimmter Anbringen ausspricht.

Das Verfahren ist damit abgeschlossen; allfällige (insbesondere durch „Gegenverrechnungen“ oder durch die Nichtzahlung der Abgabe auf alkoholische Getränke) ausständige Abgabenbeträge sind einzufordern und im Fall der Nichtzahlung auch zwangsweise einzubringen.


II. Fehlende Abgabenerklärungen (Handels- und Gastronomiebetriebe)

Ebenfalls in der erwähnten Aussendung vom 18.7.2005 haben wir daran erinnert, dass auch sämtliche fehlende Abgabenerklärungen bis 2000 nur mehr im Jahr 2005 verlangt werden können (außer es wurden oder werden rechtzeitig qualifizierte Handlungen zur Unterbrechung der Bemessungsverjährung gesetzt).

Die Getränkeabgabeerklärung muss…

in der Gastronomie

im Handel

·         im Nicht-Rechtsbehelfsfall für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis 8.3.2000

alkoholfreie Getränke,

Aufgussgetränke,

Speiseeis und

alkoholische Getränke

alkoholfreie Getränke,

Aufgussgetränke,

Speiseeis und

alkoholische Getränke

·         im Rechtsbehelfsfall für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 8.3.2000

alkoholfreie Getränke,

Aufgussgetränke,

Speiseeis und

alkoholische Getränke

alkoholfreie Getränke,

Aufgussgetränke und

Speiseeis

·         im Rechtsbehelfsfall für den Zeitraum vom 9.3.2000 bis zum 31.12.2000

alkoholfreie Getränke,

Aufgussgetränke und

Speiseeis

alkoholfreie Getränke,

Aufgussgetränke und

Speiseeis

… als steuerpflichtige Bemessungsgrundlagen  enthalten.

Diese dargestellte Beurteilung kann durchaus für den einzelnen Betrieb in verschiedenen Teilzeiträumen differenziert ausfallen (zB mehrere Teilzeiträume als Nicht-Rechtsbehelfsfall).

Außerdem ist jeder Abgabepflichtige – auch wenn er der Ansicht ist, er müsse Alkohol nicht versteuern – unter Bedachtnahme auf seine in den §§ 95 und 117 LAO normierte abgabenrechtliche Offenlegungs-, Wahrheits- und Auskunftspflicht jedenfalls verpflichtet, im Hinblick auf ein auf § 186 Abs 3 LAO gestütztes Ermittlungsverfahren wenigstens die Umsätze (Bemessungsgrundlagen) alkoholischer Getränke bekannt zu geben, was erforderlichenfalls gemäß § 89 LAO mittels Zwangsstrafen bis zu Euro 1.454,00 durchgesetzt werden muss, da die Schätzung der Bemessungsgrundlagen erst als letztes Mittel eingesetzt werden darf, wenn die Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlagen auch im Zuge einer Nachschau nicht ermitteln kann.

Für die Einforderung ausständiger Abgabenerklärungen hält der Steiermärkische Gemeindebund verschiedene Musterschreiben bereit, welche die Rechtslage und allfällige Sanktionen nachvollziehbar darlegen bzw wie in der LAO teilweise vorgesehen Zwangsstrafen auch ausdrücklich in konkreter Höhe androhen.

 

III. Einvernehmliche Verfahrensabschlüsse, „Vereinbarungen“

Solange und insoweit bei Rechtsbehelfsverfahren das Ausmaß der erforderlichen Anwendung des Bereicherungsverbotes nicht sicher festgestellt ist, sind sowohl Abgabenbehörde als auch Abgabepflichtige mit einem Unsicherheitsfaktor hinsichtlich des genauen Ausganges des Verfahrens belastet.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber eine inhaltliche Einigung über das Ausmaß der Anwendung des Bereicherungsverbotes herbeigeführt werden. In weiterer Folge können diese einvernehmlich gefundenen Inhalte (zB 5 % Rückzahlungsqoute) in anhängigen Berufungsverfahren auf Basis des Abgaben- und Verfahrensrechtes bescheidmäßig als Berufungs(vor)entscheidung dargestellt und damit entsprechend rechtssicher ausgestaltet werden.

Ein entsprechender Bescheid wäre seitens der Partei gegen Übernahmebestätigung (§ 85 Abs 1 LAO) und gegen Rechtsmittelverzicht im Sinne des § 199 Abs 1 LAO zu übernehmen; im Falle eines Vollmachtsverhältnisses ist die behördliche Erledigung zu ihrer Wirksamkeit unbedingt in einer weiteren Originalausfertigung auch dem allfällig Zustellungsbevollmächtigten zukommen zu lassen (§ 81 Abs 1 in Verbindung mit § 74 lit a LAO). In einem Begleitschreiben sollte – zur Vermeidung einer Berufung – darauf hingewiesen werden, dass der Bescheid durch einen bereits im Sinne des § 199 LAO erfolgten Rechtsmittelverzicht nicht mehr anfechtbar ist und eine allfällige Berufung als unzulässig zurückzuweisen wäre; lediglich die Fälligkeit der festgesetzten Abgabe wäre anfechtbar.

Nachdem später behauptet werden könnte, einer derartigen Vereinbarung hätte auf Seiten des Abgabenschuldners ein (nach zivilrechtlichen Grundsätzen auszulegender) "Willensmangel" angehaftet, könnte daher trotz Rechtsmittelverzichts die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei wirksam geltend gemacht werden und würde damit eine unerwünschte Unsicherheitskomponente verbleiben:

Die Vereinbarungspartner sollten daher zusätzlich dokumentieren, dass sie sich jeweils eigenständig über die mit der Vereinbarung in Zusammenhang stehenden Sach- und Rechtsfragen und über die dem Abschluss der Vereinbarung inne wohnenden Unsicherheiten (ungeklärter Ausgang von Musterverfahren usw) kundig gemacht haben und daher wechselseitig ausdrücklich auf eine Anfechtung der Vereinbarung verzichten.

Sinngemäß dasselbe Procedere gilt für Verfahren, wo derzeit noch kein Berufungsverfahren anhängig ist und das Bereicherungsverbot noch nicht umgesetzt wurde, für die erst zu erlassenden erstinstanzlichen Bescheide.

Hinweis: Speziell in der beschriebenen Situation des noch nicht angewendeten Bereicherungsverbotes ist auf allenfalls drohende Bemessungsverjährung besonders zu achten (siehe auch bereits Steirische Gemeindenachrichten 11/2001, 6 f)!

Die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen ist im Sinne einer im August 2004 in der Zeitschrift "Die Gemeinde" erschienenen Ausarbeitung der Aufsichtsbehörde gegeben und stützt sich auch auf ein Gutachten von Frau Univ.Ass. Dr. Ehrke, wonach Vereinbarungen verfassungsrechtlich dann zulässig sind, wenn das Besteuerungsergebnis vom exakt ermittelten Besteuerungsergebnis (welches aber sehr schwierig zu ermitteln ist) nicht wesentlich abweicht.

Dies ist nach VwGH-Rechtsprechung allgemein solange gegeben, als nur eine Abweichung von maximal 10 % vom tatsächlichen Abgabenergebnis auftritt bzw in Kauf genommen wird.

Das bedeutet, dass den Gemeinden vor allfällig anders lautenden Ergebnissen in den VwGH-Musterverfahren derzeit keinesfalls empfohlen werden kann, bei Gastronomiebetrieben höhere Rückzahlungsquoten als 10 % der anhängigen Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke aus dem jeweiligen Rechtsbehelfszeitraum zuzugestehen, da sich eine derartige Vereinbarung im Falle der eher zu erwartenden ausdrücklichen Anwendbarkeit des Frankfurt-Urteils (derzeit offenes VwGH-Verfahren) ansonsten jedenfalls als rechtswidrig und unzulässig erweisen würde.

Die WK Steiermark hat zB in ihrer Zeitung "Steirische Wirtschaft" bereits am 30.7.2004 unter Erwähnung eines "Rundschreibens des Landes an alle Gemeinden" auf die Möglichkeit von Vereinbarungen hingewiesen, hat aber offensichtlich diesen Standpunkt mittlerweile trotz der speziell für die Gastronomiebetriebe angesichts des Frankfurt-Urteils wesentlich verschlechterten Position verlassen, indem nunmehr vehement von Vereinbarungen abgeraten wird.

Letztendlich wird es aber gerade der Abgabepflichtige sein, der die bisherigen Gesamtkosten seines Verfahrens am genauesten kennt und den möglichen (Teil-) Erfolg selbst am besten in Relation zum weiteren Zeitaufwand für zusätzliche Recherchen und die Beantwortung von Behördenaufträgen, Prüfungsaufwand, weiteren Verfahrens- und Vertretungskosten usw setzen kann.

Der Steiermärkische Gemeindebund ist zwar der Ansicht, dass speziell in der Gastronomie das Frankfurt-Urteil anwendbar sein wird, kann aber den Erfolg der allenfalls dennoch notwendigen Anwendung des Bereicherungsverbotes vor entsprechender VwGH-Judikatur zu diesem Thema auch nicht konkret abschätzen.

Gemeinden, welche aus dem Gesamtumfeld des Einzelfalles abschätzen können, ob eine ins Auge gefasste konkret erzielbare Vereinbarung im Einzelfall als günstig und gerecht anzusehen ist, können daher natürlich jederzeit in Eigenverantwortung im vorbeschriebenen Sinne – und zwar unbedingt in Bescheidform – vorgehen.

Sofern seitens der Gemeinden bestimmte für Verfahrensschritte (etwa Musterschriftsätze für die Einladung zu entsprechenden Aussprachen, argumentative Unterstützung bei Aussprachen mit den Abgabepflichtigen und deren Steuerberatern und Rechtsanwälte oder Vertretern der Wirtschaftskammer) benötigt werden, wird Sie unsere Prüfungsabteilung weiterhin gern bestmöglich unterstützen.

Robert Koch, 31.8.2005