Urlaubsabfindungen und Urlaubsentschädigungen weiterhin kommunalsteuerpflichtig
In der Folge 12/1997 der StGN, Seite 10, wurde im Beitrag "Abgabenänderungsgesetz 1997" auf ein Gesetzesvorhaben bei der Einkommensteuer hingewiesen, welches die Urlaubsabfindungen und Urlaubsentschädigungen im Wege einer Änderung des § 67 Abs 6 EStG 1988 von der Kommunalsteuer befreien sollte. Bei der parlamentarischen Behandlung dieses Entwurfes im Finanzausschuß wurde den Einwänden des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes gegen die geplante Neuregelung insofern Rechnung getragen, als die beabsichtigte Klarstellung im § 67 Abs 6 EStG 1988 im Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes (siehe Folge 12/1997 StGN, Seite 10 - kursiver Text) fallengelassen wurde.
Es bleibt somit bei der bisherigen Praxis der Besteuerung der Urlaubsabfindungen und Urlaubsentschädigungen, so daß für Zwecke der Kommunalsteuer ein Abzug von der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 nicht zulässig ist, wie dies übrigens der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngsten Erkenntnis (VwGH 97/14/0045 vom 28.10.1997) auch festgestellt hat.
Steirische Gemeindenachrichten 1/98, 13