Internet-Domainnamen
für österreichische Gemeinden
Der unangenehme
Fall, dass sich jemand ihren Gemeindenamen als Domain gesichert hat...
Von Robert Koch
1. Domainname als Startpunkt
Wie wichtig, vielseitig
und nützlich die www-Schiene des Internet für den kommunalen Informations-
und Servicebereich sein kann, wird durch beachtliche Musterlösungen bewiesen
und angesichts der ständig wachsenden Möglichkeiten zunehmend bewusst.
Allerdings sollten die mühevoll erstellten Informationen auch gefunden
werden können, wozu ein entsprechender Domainname einen wesentlichen Teil
für einen guten Start darstellt.
In der Steiermark bietet der Steiermarkserver sicherlich einen guten allgemeinen
Startpunkt, doch sind Domains der Art “gemeindename.steiermark.at”
als alleinige Internetadressen nicht allen Gemeinden kurz und prägnant
genug. Wie stellt sich die Situation dar, wenn bereits jemand anderer genau
Ihren Domainnamen “gemeindename.at” (in amtlicher Schreibweise)
nutzt oder bloß “besetzt”?
2. Grundlagen
Vereinfacht ausgedrückt
sind Internet-Domainnamen technische Adressen in Form von durch Punkte getrennten
Zahlenreihen, welche zwecks leichterer Merkbarkeit und Steigerung ihrer Aussagekraft
als Zielangaben in Internetbrowsern auch in alphanumerische Werte (url = uniform
ressource locator) umgesetzt funktionieren.
Nachdem diese Zielangaben jeweils nur ein Mal vergeben werden können, sind
Interessenkonflikte „programmiert“. Jeder, der eine Domain bei einem
für bestimmte top-level-Domains (com, net, org, info, Länderdomains,
...) befugten Registrar „anmeldet“ (genau: „delegieren“
lässt), wird zwar darauf hingewiesen, dabei Namens-, Marken- und andere
Rechte Dritter nicht verletzen zu dürfen, doch geschieht dies in der Praxis
dennoch immer wieder, wobei letztendlich zumeist verschiedenste wirtschaftliche
Interessen (oder seltener Unwissenheit) dahinter stehen.
3. Feststellen des aktuellen Domaininhabers
Es lässt sich jederzeit sofort und ganz einfach feststellen, wer aktuell eine Domain innehat: Dazu braucht nur eine im Internet erreichbare zentrale Datenbank (http://nic.com) abgefragt werden. Im Menüpunkt „Whois“ erreicht man eine entsprechende Meta-Suchmaschine (http://nic.com/nic_info/whois.htm), wo der gewünschte Domainname (zB „gemeindebund.at“, „microcoft.com“, „bka.gv.at“) einzugeben ist. Als Ergebnis erhält man den Domaininhaber mit etlichen weiteren Angaben.
4. Interesse an einer „fremden“ Domain
Je nach dem konkreten Angebot auf einer Internetseite lässt sich zumeist abschätzen, welche Ziele der Domaininhaber mit einer bestimmten Internetadresse verfolgt. Danach richten sich die weiteren Schritte. „Domainsammler“ – um nicht gleich das Wort „domaingrabber“ zu verwenden – haben oft nur Interesse daran, eine auf Verdacht gesicherte Domain gegen Entgelt abzugeben (zu veräußern oder zu vermieten). Sofern die Übertragungsbedingungen akzeptabel sind, ist bei Interesse an einer Domain auch darüber nachzudenken, da auch alle anderen nicht-gütlichen Wege zur Verfolgung weiterer Ziele mit Zeit- und Arbeitsaufwand sowie mit Kosten verbunden sind und zudem der Ausgang auch eines Streitverfahrens natürlich wohl kaum 100%ig vorhergesagt werden kann.
5. BRD: Gemeinden im Vorteil!
Speziell in der BRD finden
sich deutsche Gemeinden durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung in
einer äußerst guten Position: Unter der Adresse gemeindename.de erwarte
der Internetbesucher nicht nur Informationen über die betreffende Gemeinde
sondern auch von der betreffenden Gemeinde. Eine Situation, welche sich für
österreichische Gemeinden bislang leider etwas differenzierter darstellt...
Über – für die österreichischen Gemeinden positive –
Änderungen durch die neuere Judikatur berichten wir in einer der nächsten
Ausgaben der Steirischen Gemeindenachrichten.
6. Rechtsansprüche auf „at“-Domainnamen?
Grundsätzlich gilt
bei Domaindelegierungen das Prinzip first come – first served. Durchbrechungen
dieses Grundsatzes ergeben sich nur durch
• Namensrecht,
• Markenrecht,
• Wettbewerbsrecht und
• Handelsrecht.
a) Ansprüche aus dem Namensrecht
§ 43 ABGB schützt vor unbefugtem Gebrauch seines Namens und ermöglicht im Falle einer Beeinträchtigung eine Unterlassungsklage und bei Verschulden Schadenersatzansprüche. Die Bestimmung gilt auch für den Gemeindenamen (Name der Gebietskörperschaft als juristische Person öffentlichen Rechts).
Die vorliegende österreichische Rechtsprechung zu Gemeindenamen war in diesem Punkt allerdings bis vor kurzem nicht so erfreulich – dies zeigen die OGH-Beschlüsse und Urteile zu galtuer.at, obertauern.at, stubai.at, neustift.at und adnet.at; auf Anforderung übermitteln wir unseren Mitgliedsgemeinden per E-Mail die erwähnten Urteile in Kurzfassung und/oder Volltext.
Abgesehen vom Umstand, zuerst gekommen zu sein, können einige Inhaber von Gemeindedomainnamen oft überhaupt kein eigenes Recht an der Domain geltend machen, nutzen vielfach die Adressen auch nicht im guten Glauben für sich und offerieren mit dem Webangebot oft auch keinen inneren Zusammenhang, sodass nicht unschwer das Motiv erkennbar sein kann, eine (oder besonders mehrere!) Adresse(n) bloß zu reservieren oder zu blockieren.
Diese Domaininhaber haben mit der namenstragenden Gemeinde jedenfalls einen berechtigten Rechtsträger gegenüber stehen.
Der OGH hat Domaingrabbing – das bloße Reservieren (ohne inneren Zusammenhang) und Fordern von „Lösegeld“, wie er es direkt und zutreffend bezeichnet – im Bereich des Wettbewerbsrechtes schon als sittenwidrig und unzulässig bezeichnet; gestützt auf das Namensrecht wäre dies ebenfalls denkbar, ist aber bislang noch nicht ausjudiziert.b) Ansprüche aus dem Markenrecht
Das Markenrecht gewährt dem Inhaber einer eingetragenen Marke ein Ausschließungsrecht gegenüber nicht berechtigten Dritten. Dies wird bei Gemeindenamen kaum vorkommen.
c) Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht:
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die entsprechende Judikatur dazu sehen Domainblockaden (Nicht- oder Scheinverwendung) und Domainnamenverkauf (-handel) als sittenwidrigen Behinderungswettbewerb im Sinne des § 1 UWG an.
Der OGH hat allerdings im bereits vorerwähnten Obertauern-Urteil klargestellt, dass bereits aufklärende Hinweise zum Domaininhaber sowohl Verwechslungsgefahr als auch Irreführungseignung nach § 2 UWG ausschließen können...
Dass eine Gemeinde unter der nahe liegendsten Domain Informationen bereitzuhalten gehindert ist, erachtet der OGH im Galtür-Urteil nicht als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des UWG wäre ja, dass zwischen den Parteien ein abstraktes oder konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Es wäre allerdings möglich, dass der OGH – eine entsprechende Argumentation vorausgesetzt – ein so genanntes „ad hoc“-Wettbewerbsverhältnis annimmt.d) Ansprüche aus dem Handelsrecht
Das Handelsrecht schützt in diesem Bereich den Firmenwortlaut (einschließlich Hof- und Vulgonamen) sowie Firmenschlagworte („Etablissementbezeichnungen“). Auch hier wird für Gemeinden in der Regel kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Erreichung bestimmter Domainnamen liegen.
7. Zusammenfassung
Im Falle blockierter oder vermeintlich nicht berechtigt verwendeter Domainnamen ergeben sich daher grundsätzlich folgende Möglichkeiten beziehungsweise Veranlassungen:
Robert Koch, 2.9.2002
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"galtuer.at": Beschluss OGH vom 13.11.2001, 4 Ob 255/01f
Der Tourismusverband Galtür,
der selbst über die Domain "galtuer.com" u.a.Domains verfügt,
klagt gegen Hotelier Klaus T., der im Juni 1998 die Domain galtuer.at für
sich registriert und dem Zweitbeklagten Siegfried S. zum Betrieb eine Website
mit touristischen Informationen über Galtür überlassen hat. Auf
der Homepage wird zumindest seit Beginn der Streitigkeiten auf den inoffiziellen
Charakter der Website und die "Tourist-Info" der Klägerin hingewiesen.
Das LG Innsbruck wies den Sicherungsantrag ab, das OLG Innsbruck gab unter Hinweis
auf die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes zu "berneroberland.ch"
statt und der OGH änderte wieder ab und wies ab:
- kein Namensrecht des Klägers verletzt - Name lautet "Tourismusverband
Galtür", mit "Galtür" alleine wird regelmäßig
die Gemeinde gemeint
- selbst unter dem Aspekt des Gebrauches des Namensbestandteiles "Galtür"
kein Eingriff in schutzwürdige Interessen, sofern aufklärender Hinweis
auf Betreiber und Abgrenzung zu allfälligen Namensträgern (Gemeinde,
TVB) vorhanden
- kein Informationsmonopol des TVB, daher allein durch Verwendung der SLD "galtuer"
und touristisches Informationsangebot keine Verwechslungsgefahr iSd § 9
UWG
- keine Sittenwidrigkeit ausserhalb Domain-Grabbing
- selbst wenn Domain zur Irreführung hinsichtlich offiziellen oder offiziösen
Charakters der Webseite geeignet wäre, keine Relevanz für Kaufentschluss
der Internetnutzer; daher scheidet auch § 2 UWG aus
Das Verfahren wird in der Hauptsache nicht mehr weitergeführt.
"obertauern.at": Beschluss OGH vom 13.11.2001, 4 Ob 260/01s
Der ao.Revisionsrekurs
gegen den Beschluss des OLG Linz wurde zurückgewiesen:
Kein Wettbewerbsverhältnis und in Bezug auf Namensrecht keine Gefährdungsbescheinigung.
OGH-Entscheidung
Das Verfahren wird in der Hauptsache nicht mehr weitergeführt.
"obertauern.at" Beschluss OLG Linz vom 20.9.2001, 3 R 167/01a
Die Gemeinden Untertauern und Tweng, auf deren Gebiet sich der Ort bzw. das
Schigebiet "Obertauern" befindet, klagen einen Hotelier aus Obertauern,
der unter der Domain "obertauern.at" eine Informationsseite über
den Ort betreibt und auf der auch Hotelbuchungen möglich sind, und zwar
nicht nur im Hotel des Beklagten und rund 40 anderer Hoteliers, wobei nicht
feststeht, dass der Beklagte irgendjemandem die Aufnahme in diese "Plattform"
verwehrt hätte. Der Beklagte weist auch auf seiner Homepage auf die Homepages
der Klägerinnen hin.
Das OLG Linz hat die erstgerichtliche Entscheidung abgeändert und das Sicherungsbegehren
der Klägerinnen abgewiesen; das Begehren sei weder namensrechtlich, noch
wettbewerbsrechtlich gerechtfertigt. Rechte würden allenfalls dem nicht
verfahrensbeteiligten Fremdenverkehrsverband Obertauern (FVVO) zustehen, dem
der Beklagte die Domain auch früher einmal angeboten habe (dass nunmehr
nicht der FVVO geklagt hat, dürfte daran liegen, dass der Beklagte dessen
Obmann ist!) (Nicht rechtskräftig).
"stubaital.at, stubai.at, neustift.at": Urteil OLG Innsbruck vom 11.7.2001, 2 R 148/01h
Die Tourismusverbände
Stubai und Neustift (ein TVB Stubaital existiert nicht) klagen M., der unter
den drei Domains seit drei Jahren eine Website mit touristischen Informationen
über das Stubaital betreibt und für etwa 120 Tourismusbetriebe gegen
Entgelt Werbung und Buchungsservice durchführt. Bis Ende 2000 waren auch
die Kläger auf dieser Website vertreten, danach haben sie eigene Websites
erstellt. Seit 27.3.2001 fand sich auf der Homepage des Beklagten ein Hinweis,
dass die Website unabhängig von den TVBs Neustift und Stubai sei. Der Beklagte
schien nicht als Betreiber auf und es war aus der Gestaltung nicht ersichtlich,
dass es sich um kein "offizielles" Angebot handelt. Die Kläger
stützen ihre Klage darauf, dass sie als Körperschaften öffentlichen
Rechts die wirtschaftlichen Interessen ihre (Zwangs-)Mitglieder vertreten und
für die wichtige Werbung im Internet die Domains benötigen würden;
der Beklagte erwecke den irreführenden Eindruck eines offiziellen Internetauftritts
des Stubaitals, während nur ein Teil der Anbieter auf seiner Website vertreten
sei.
Das LG Innsbruck hat Haupt- und Sicherungsbegehren abgewiesen, das OLG hat beidem
stattgegeben. Zunächst führt das OLG aus, dass die Klägerinnen
mangels Kennzeichnungskraft weder aus § 43 ABGB noch aus § 9 Abs.
1 UWG Unterlassungsansprüche ableiten könnten. Das OLG schließt
sich aber der Entscheidung berneroberland.ch des Schweizerischen Bundesgerichtes
an und meint, dass das Stubaital ebenso als Fremdenverkehrsregion bekannt sei
und durch die Website des Beklagten der Eindruck einer Tourismusorganisation
erweckt werde, sodass ein Verstoß gegen § 2 UWG vorliege.
Auf Grund einer Einigung der Parteien wird das Verfahren nicht mehr weitergeführt.
"adnet.at": Beschluss OGH vom 14.5.2001, 4 Ob 106/01v
Dem Rekurs der Klägerin
gegen den Beschluss des OLG Linz wurde nicht Folge gegeben.
"adnet.at": Beschluss OLG Linz vom 2.4.2001, 2 R 52/01g
Die Gemeinde Adnet hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Domain "adnet.at",
die vom Beklagten zum Betrieb einer Website mit Informationen über den
Ort Adnet und seine Umgebung sowie das von seiner Frau betriebenen "Dorf-Café
Adnet" verwendet wird. Der Klägerin droht kein Schaden, da sie im
Internet auch unter anderer Domain gefunden werden kann und auf der Homepage
des Beklagten auch ein Link auf die Gemeinde angeboten wird. Soweit sich der
Sicherungsantrag auf § 43 ABGB stützt, fehlt es daher schon an einer
Anspruchsgefährdung. Das UWG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil
zwischen den Parteien weder ein abstraktes noch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis
besteht. Das Angebot, die Domain gegen Zahlung von S 50.000,-- abzutreten begründet
für sich allein kein Domain-Grabbing, weil es an einer von vorneherein
vorliegenden Behinderungs- oder Schädigungsabsicht fehlt. Auch eine schmarotzerische
Rufausbeutung liegt nicht vor, weil dem Ortsnamen "Adnet" kein besonderer
Wert zukommt. Ebenso wenig hat das Wort Kennzeicheneignung.