Zahlungserleichterungen von Abgaben nach der LAO,
(Teil 2 von 5)

Von Robert Koch

 

Konkrete Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung

An früherer Stelle wurde bereits erwähnt, daß hinsichtlich vollstreckbar werdender oder gewordener Abgabenschuldigkeiten auf Ansuchen des Abgabepflichtigen Zahlungserleichterungen bewilligt werden können, wenn die sofortige oder die sofortige volle Abgabenentrichtung mit erheblichen Härten verbunden und die Einbringlichkeit der Abgaben ungefährdet ist, welche Voraussetzungen der Abgabepflichtige aus eigenem zweifelsfrei nachzuweisen hat. Nachfolgend werden einige typische Situationen und Anträge und wie der VwGH diese beurteilt, als Anhaltspunkt für die Praxis zusammengestellt:

 

Wann liegen erhebliche Härten vor, wann nicht?

 

Sowohl erhebliche Härten als auch ungefährdete Einbringlichkeit sind Voraussetzungen!

 

Wann gilt die Einbringlichkeit einer Abgabe als gefährdet?

Bei drohendem Insolvenzverfahren oder bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen wird im Regelfall wohl grundsätzlich eine Gefährdung der Einbringlichkeit bestehen.

Fortsetzung folgt in der nächsten Ausgabe.

 

Robert Koch, 2.3.1997