Zahlungserleichterungen
von Abgaben nach der LAO,
(Teil 2 von 5)
Von Robert
Koch
Konkrete Voraussetzungen
für die Gewährung einer Zahlungserleichterung
An früherer Stelle
wurde bereits erwähnt, daß hinsichtlich vollstreckbar werdender oder
gewordener Abgabenschuldigkeiten auf Ansuchen des Abgabepflichtigen Zahlungserleichterungen
bewilligt werden können, wenn die sofortige oder die sofortige volle Abgabenentrichtung
mit erheblichen Härten verbunden und die Einbringlichkeit der Abgaben ungefährdet
ist, welche Voraussetzungen der Abgabepflichtige aus eigenem zweifelsfrei nachzuweisen
hat. Nachfolgend werden einige typische Situationen und Anträge und wie
der VwGH diese beurteilt, als Anhaltspunkt für die Praxis zusammengestellt:
Wann liegen erhebliche
Härten vor, wann nicht?
- Die wirtschaftliche
Notlage oder finanzielle Bedrängnis des Abgabepflichtigen ist der deutlichste
Fall einer "erheblichen Härte" (VwGH 91/17/0041 vom 18.6.1993).
- Die erhebliche Härte
hat für den Abgabepflichtigen mit der zeitgerechten Entrichtung im Einzelfall
verbunden zu sein. Sie muß daher ihren Grund in den besonderen Umständen
der konkreten Besteuerungsangelegenheit - nicht aber in allgemein wirkenden
Normen - haben (VwGH 81/17/0069, 81/17/0072, 81/17/0082, 81/17/0083 vom 21.9.1981).
- Wenn dem Abgabepflichtigen
die sofortige Abgabenentrichtung - gemessen an seinen sonstigen Verbindlichkeiten
und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen
an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen
- nicht zugemutet werden kann, ist das Tatbestandsmerkmal der erheblichen
Härte anzunehmen (VwGH 91/17/0041 vom 18.6.1993).
- Keine "erhebliche
Härte" muß vorliegen, wenn ausreichende flüssige Mittel
vorliegen (VwGH 975/55 vom 5.4.1957) oder auch nur veräußerbares
oder belastungsfähiges Vermögen zur Verfügung steht, wobei
seitens des Abgabepflichtigen auch - ohne daß von einer erheblichen
Härte auszugehen ist - zu akzeptieren ist, daß Zinsverluste zu
endgültigen Vermögenseinbußen führen (VwGH 92/14/0053,
92/14/0010 vom 5.5.1992); jedoch kann eine Verschleuderung des Vermögens
nicht verlangt werden (VwGH 91/17/0041 vom 18.6.1993).
- In folgender Situation
erachtet der VwGH in seinem Erkenntnis 93/13/0172 vom 24.1.1996 (zu §
212 BAO) eindeutig das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen
vollen Entrichtung der Abgaben für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
als nicht ausreichend begründet: "Entgegen der von der Beschwerdeführerin
vertretenen Auffassung waren die von ihr im Verwaltungsverfahren vorgetragenen
Umstände jenseits der völlig unzulänglich gebliebenen Konkretisierung
der vorgetragenen Sachverhalte schon grundsätzlich nicht geeignet, das
Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen vollen Entrichtung
der Abgaben darzustellen. Der Beschwerdeführerin aus der von ihr behaupteten
schleppenden Zahlungsmoral ihrer Kunden erwachsende finanzielle Unzukömmlichkeiten
auf den Abgabengläubiger zu überwälzen und eine von ihr als
erforderlich erachtete Modernisierung ihres Unternehmens zu Lasten fälliger
Abgabenansprüche zu finanzieren, waren Ansinnen, die keine Umstände
begründen konnten, welche das Tatbestandsmerkmal erheblicher Härte
in der sofortigen vollen Abgabenentrichtung erfüllt hätten."
- Ohne besondere zusätzliche
Umstände vermag der Umstand, daß eine Berufung eingebracht worden
ist, die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nicht zu rechtfertigen, da
die Bewilligung einer Stundung aufgrund einer Berufung sonst nämlich
zur Folge hätte, daß § 254 BAO (§ 198 LAO) überflüssig
und inhaltslos wäre - die Tatsache der Anfechtung einer Abgabenvorschreibung
für sich allein begründet noch keinen Härtefall (VwGH 91/17/0041
vom 18.6.1993).
- Die Frage der Rechtmäßigkeit
der einer Zahlungsaufforderung zugrundeliegenden Abgabenbescheide oder die
Einbringung einer VwGH-Beschwerde ist regelmäßig keine taugliche
Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212
Abs 1 BAO (VwGH 95/13/0190 vom 20.2.1996 zu § 212 Abs 1 BAO).
- Zahlungserleichterungen
dienen auch nicht dazu, den Abgabepflichtigen während der Zeit, in der
eine Beschwerde bei einem Höchstgericht anhängig ist, finanziell
zu entlasten (VwGH 91/13/0200 vom 24.2.1993).
- Wird - ungeachtet der
allfälligen Möglichkeit, im Berufungsverfahren einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung zu stellen - die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
lediglich im Hinblick auf ein eingebrachtes Rechtsmittel beantragt, sind die
Aussichten des Rechtsmittels zu prüfen. Die sofortige Abgabenentrichtung
und die eventuell zwangsweise Einbringung einer noch nicht in Rechtskraft
erwachsenen Abgabenschuld ist unter dem Gesichtspunkt eines unerledigten Rechtsmittels
nur dann, wenn der angefochtene Bescheid offenkundig klare Fehler enthält,
deren Beseitigung im Berufungsverfahren zu erwarten ist, einer Härte
gleichzusetzen, (VwGH 84/15/0201, 84/15/0202 vom 17.2.1986; 92/14/0053 vom
5.5.1992).
- Muß ein Abgabepflichtiger
aufgrund des guten Geschäftsganges erkennen, daß die zu erwartende
Abgabenleistung höher sein wird, so hat er zeitgerecht und ausreichend
für die Erfüllung der vorhersehbaren Abgabenschulden vorzusorgen.
Unterläßt er eine solche Vorsorge oder verwendet er den für
die Abgabenzahlung bereitgestellten Betrag - ohne auf anzuerkennende berechtigte
Interessen verweisen zu können - anderweitig, kann - sofern eine finanzielle
Bedrängnis oder eine wirtschaftliche Notlage konkret nicht vorliegt -
von einer erheblichen Härte, die mit der sofortigen oder mit der sofortigen
vollen Entrichtung der Abgabe verbunden wäre, nicht ausgegangen werden
(VwGH 84/13/0290 vom 4.6.1986).
Sowohl erhebliche
Härten als auch ungefährdete Einbringlichkeit sind Voraussetzungen!
- Das Vorliegen einer
erheblichen Härte ist (nur) eine der kumulativen Voraussetzungen für
die Bewilligung einer Zahlungserleichterung (VwGH 88/15/0045 vom 21.2.1989;
91/17/0041 vom 18.6.1993).
- Voraussetzung für
die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist neben einem entsprechenden
Antrag das Vorliegen einer "erheblichen Härte" und gleichzeitig
der Umstand, daß die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist.
Dabei hat der AbgPfl jedenfalls diese beiden Voraussetzungen für eine
Zahlungserleichterung von sich aus überzeugend darzustellen (VwGH 95/13/0190
vom 20.2.1996 zu § 212 Abs 1 BAO).
- Wirtschaftliche Notlage
als Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen kann nur dann
zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig die Einbringlichkeit der Abgabe
und der Umstand, daß sie auch durch die Zahlungserleichterung nicht
gefährdet wäre, glaubhaft gemacht werden (VwGH 88/13/0100 vom 8.2.1989).
Wann gilt die Einbringlichkeit
einer Abgabe als gefährdet?
Bei drohendem Insolvenzverfahren
oder bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen wird im Regelfall wohl
grundsätzlich eine Gefährdung der Einbringlichkeit bestehen.
- Ist eine Einbringlichkeit
bereits gefährdet, ist für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
in gleicher kein Raum, wie wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung
selbst gefährdet werden würde (VwGH 88/13/0100 vom 8.2.1989; 88/14/0019
vom 22.10.1991).
- Dazu, daß die
Einbringlichkeit von Abgaben als gefährdet anzusehen ist, braucht noch
kein Abgabenausfall stattgefunden zu haben - es reicht für diese Annahme
aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer Gefährdung handelt
es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz, daß
die Abgabe nicht bezahlt werden wird, erkennbar ist. Diese Gefährdung
darf nicht nur vermutet werden sondern es muß dafür Anhaltspunkte
tatsächlicher Art geben. (VwGH 88/16/0015 vom 26.1.1989).
- Wenn der Abgabepflichtige
im Zusammenhang mit einem Ansuchen um Gewährung einer Zahlungserleichterung
eine Bankgarantie anbietet, kann damit der der Bewilligung einer Zahlungserleichterung
gegebenenfalls ansonsten entgegenstehende Gefährdung der Einbringlichkeit
begegnet werden. Eine Bankgarantie ist - im Gegensatz zur Bürgschaft
- nicht akzessorisch, das heißt unabhängig vom Grundverhältnis
zwischen Gläubiger und Schuldner. Das Kreditinstitut, welches die Bankgarantie
einräumt, kann deshalb dem Begünstigten weder Einwendungen und Einreden
aus dem Grundgeschäft noch aus dem Rechtsverhältnis zum Garantieauftraggeber
entgegensetzen und der Begünstigte wird schon durch seine bloße
Behauptung des Eintrittes des Garantiefalles vom Kreditinstitut ohne weitere
Prüfung schadlos gestellt (VwGH 90/15/0029 vom 21.5.1990 sowie die dort
erwähnte OGH-Judikatur).
In der Praxis wird
es sich jedoch für Behörden, denen eine Bankgarantie zur Abwendung
des Gefährdungselements angeboten wird, empfehlen, die Bewilligung
der Zahlungserleichterung einige Zeit (einige Wochen) vor Ablauf der Bankgarantie
auslaufen zu lassen.
Fortsetzung
folgt in der nächsten Ausgabe.
Robert Koch, 2.3.1997