(Anmerkung: Artikel war für diese Ausgabe der StGN vorgesehen, wurde aber aus redaktionellen Gründen nicht abgedruckt.)

Getränkeabgabe: Die Entwicklungen seit dem 2. Oktober 2003
Von Robert Koch

In der Septemberausgabe 2003 finden Sie einen Zeitraffer des mit der Frage der EU-Konformität beschäftigten Getränkeabgabeverfahrens von 1997 bis vor dem 2.10.2003. Mit den inzwischen eingetretenen Entwicklungen liegt zwar eine inhaltlich richtungsweisende Fortsetzung, aber noch kein „Schlussstrich“ vor:
• Am 2. Oktober 2003 hat der EuGH in seinem Urteil C-147/01 über die Gemeinschaftsrechtskonformität des rückwirkend in Kraft gesetzten Bereicherungsverbotes der WAO grundsätzlich positiv entschieden.
• Der VwGH hat in der Folge mit seinem Erkenntnis 2003/16/0148 vom 4.12.2003 aufgezeigt, warum die Bereicherungsverbote aller Bundesländer verfassungskonform und unter welchen Umständen sie im Grunde auch jedenfalls als europarechtskonform angewendet zu betrachten sind.


a) EuGH-Urteil C-147/01 vom 2. Oktober 2003

Abgesehen von dieser als Kernpunkt der Vorabentscheidungsanfrage des VwGH formulierten und elementar wichtigen Fragestellung der vorab positiv erfolgten Beurteilung einer zulässigen Rückwirkung der österreichischen Bereicherungsverbote hat der EuGH auch zu weiteren Fragestellungen rund um die konkrete Anwendung dieser Normen insoweit Stellung bezogen, als er die Einhaltung von zwei wesentlichen aus seiner ständigen Rechtsprechung abgeleiteten Grundsätzen ausdrücklich als notwendig erklärt hat:


b) VwGH-Erkenntnis 2003/16/0148 vom 4.12.2003

Des Weiteren hält der VwGH einige konkrete verfahrensrechtliche Grundsätze fest, die er entsprechend der EuGH-Rechtsprechung unter dem Begriff der Einhaltung des „Effektivitätsprinzips“ zusammenfasst:


c) Aktuell: Die Suche nach einer administrierbaren Lösung

Die Herausforderung bei der praktischen Umsetzung der VwGH-Vorgaben besteht für die Abgabenbehörden nun konkret darin, einerseits den hohen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und andererseits innerhalb eines praktisch administrierbaren Rahmens zu bleiben, um den Abgabepflichtigen qualitativ ausreichende Erledigungen innerhalb eines vertretbaren Zeithorizonts zustellen zu können.
Genau diese enge Grenze in der Anwendung makroökonomischer Analysen, ohne dass dabei eine generelle Überwälzungs- und/oder Bereicherungsvermutung aufgestellt wird, versuchen aktuell der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund unter maßgeblicher Mitwirkung des Bundesministeriums für Finanzen unter Beiziehung der Gemeindeaufsichtsbehörden der Landesregierungen in einigen vor dem VwGH anhängig gemachten Musterverfahren auszuloten. Die dabei aktuell beabsichtigten Argumentations-Eckpunkte werden bekanntlich aktuell von den Gemeinden in Vorhalten gemäß § 127 LAO abgefragt.
Über die Entwicklung und die Ergebnisse der Musterverfahren werden wir unsere Mitgliedsgemeinden zeitnah informieren und zur möglichst verwaltungsökonomischen Verfahrensfortsetzung entsprechende auch weitere Mustererledigungen (zur Wahrung des Parteiengehörs wie auch für entsprechende Abgabenbescheide oder Berufungsentscheidungen) bereitstellen.

Robert Koch, 12.7.2004