Grundsätzlich und
vereinfachend kurzgefaßt handelt es sich dabei um zumindest zu 50
% behinderte Österreicher, EWR- und EU-Bürger - die genaue Definition
finden Sie im nebenstehenden Kasten mit dem Gesetzestext des § 2
BEinstG.
Zusätzlich
hat für den jeweiligen begünstigten Behinderten ein Nachweis
über dessen Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
in einer bestimmten gesetzlich vorgegebenen Form vorzuliegen (siehe §
14 BEinstG).
Diesen Nachweis
kann eine Gemeinde als Abgabenbehörde im Zuge der Erstdurchsicht
der Ende März eingereichten Jahreserklärungen für das Vorjahr
unter Berufung auf § 127 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung,
LGBl 1963/158 idF LGBl 1994/29, ohne weiteres (zB in Kopie) verlangen
- etwa um zu überprüfen, ob die für einen begünstigten
Behinderten von der Kommunalsteuer abgesetzten Arbeitslöhne nicht
schon zu einem Zeitpunkt von der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage abgezogen
wurden, an welchem die Befreiungsvoraussetzungen noch nicht gegeben waren.
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Auszüge
aus dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl 1970/22 idgF (BEinstG; vormals
„Invalideneinstellungsgesetz“)
Personenkreis
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische
Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.
Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem
Grad der Behinderung von mindestens 50 vH, denen Asyl gewährt worden
ist, gleichgestellt, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet
berechtigt sind. Österreichischen Staatsbürgern sind weiters
Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte
Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung
stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen
dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw.
Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen
und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder
in einer geschützten Werkstätte (§ 11) nicht geeignet sind.
(3) Die Ausschlußbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für
behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine
Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst absolvieren, an einer Hebammenlehranstalt
ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für
den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden
Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt werden
und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses
Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a nur nach Maßgabe
der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Nachweis der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die
Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der
letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des
Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der
Schiedskomission);
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung
bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,
BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers
für Arbeit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes sowie der letzte
rechtskräftige Bescheid über die Zuerkennung einer Blindenbeihilfe
oder über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
mit mindestens 50 vH, der in Vollziehung der landesgesetzlichen
Unfallfürsorge ergangen ist (§ 3 Z 2 Beamten Kranken-
und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967) oder die in einem Behindertenpaß
nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990,
enthaltene Feststellung, daß der Inhaber des Passes dem Personenkreis
der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes
angehört. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des
Behinderten das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen
den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im §
2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit
zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§
2) sowie den Grad der Behinderung (§ 3) festzustellen. Hinsichtlich
der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz
werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem
Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich zuständigen Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit
dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn
dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (§ 3)
gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates,
der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen
für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
rechtskräftig ausgesprochen wird.
Ausweise
§ 14a. (1) Begünstigten Behinderten ist auf Antrag ein Lichtbildausweis
auszustellen, der zumindest Vor- und Zunamen des begünstigten Behinderten,
die Versicherungsnummer und den Grad der Behinderung zu enthalten hat.
Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Ausweis einzuziehen.
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