| Grundsätzlich und 
        vereinfachend kurzgefaßt handelt es sich dabei um zumindest zu 50 
        % behinderte Österreicher, EWR- und EU-Bürger - die genaue Definition 
        finden Sie im nebenstehenden Kasten mit dem Gesetzestext des § 2 
        BEinstG.  Zusätzlich 
        hat für den jeweiligen begünstigten Behinderten ein Nachweis 
        über dessen Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten 
        in einer bestimmten gesetzlich vorgegebenen Form vorzuliegen (siehe § 
        14 BEinstG).  Diesen Nachweis 
        kann eine Gemeinde als Abgabenbehörde im Zuge der Erstdurchsicht 
        der Ende März eingereichten Jahreserklärungen für das Vorjahr 
        unter Berufung auf § 127 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, 
        LGBl 1963/158 idF LGBl 1994/29, ohne weiteres (zB in Kopie) verlangen 
        - etwa um zu überprüfen, ob die für einen begünstigten 
        Behinderten von der Kommunalsteuer abgesetzten Arbeitslöhne nicht 
        schon zu einem Zeitpunkt von der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage abgezogen 
        wurden, an welchem die Befreiungsvoraussetzungen noch nicht gegeben waren. 
         |  | Auszüge 
        aus dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl 1970/22 idgF (BEinstG; vormals 
        „Invalideneinstellungsgesetz“)
 Personenkreis
 § 2. (1) Begünstigte Behinderte 
        im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische 
        Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. 
        Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem 
        Grad der Behinderung von mindestens 50 vH, denen Asyl gewährt worden 
        ist, gleichgestellt, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet 
        berechtigt sind. Österreichischen Staatsbürgern sind weiters 
        Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen 
        Wirtschaftsraum mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt.
 (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte 
        Personen, die
 a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
 b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung 
        stehen oder
 c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen 
        dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. 
        Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen 
        und nicht in Beschäftigung stehen oder
 d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer 
        Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder 
        in einer geschützten Werkstätte (§ 11) nicht geeignet sind.
 (3) Die Ausschlußbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für 
        behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine 
        Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst absolvieren, an einer Hebammenlehranstalt 
        ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für 
        den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden 
        Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt werden 
        und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
 (4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses 
        Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a nur nach Maßgabe 
        der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
 Nachweis der Begünstigung
 
 § 14. (1) Als Nachweis für die 
        Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der 
        letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des 
        Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
 a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der 
        Schiedskomission);
 b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung 
        bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, 
        BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
 c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers 
        für Arbeit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung 
        gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes sowie der letzte 
        rechtskräftige Bescheid über die Zuerkennung einer Blindenbeihilfe 
        oder über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit 
        mit mindestens 50 vH, der in Vollziehung der landesgesetzlichen 
        Unfallfürsorge ergangen ist (§ 3 Z 2 Beamten Kranken- 
        und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967) oder die in einem Behindertenpaß 
        nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, 
        enthaltene Feststellung, daß der Inhaber des Passes dem Personenkreis 
        der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes 
        angehört. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit 
        im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
 (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des 
        Behinderten das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales 
        und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen 
        den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 
        2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit 
        zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 
        2) sowie den Grad der Behinderung (§ 3) festzustellen. Hinsichtlich 
        der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 
        1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz 
        werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem 
        Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich zuständigen Bundesamt 
        für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit 
        dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn 
        dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (§ 3) 
        gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, 
        der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen 
        für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten 
        rechtskräftig ausgesprochen wird.
 Ausweise
 § 14a. (1) Begünstigten Behinderten ist auf Antrag ein Lichtbildausweis 
        auszustellen, der zumindest Vor- und Zunamen des begünstigten Behinderten, 
        die Versicherungsnummer und den Grad der Behinderung zu enthalten hat. 
        Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Ausweis einzuziehen.
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