AVG und LAO in Frage und Antwort
(Teil 2 von 11)
Ideen und Lösungen, aufbereitet in einer neuen Serie für den Praktiker auf Gemeindeebene - eine Einleitung

LAO-Teil von Robert Koch

 

 

Welcher ist der Zweck der LAO?

Aus der Sicht der Abgabenbehörden ist primärer und zentraler Zweck die Regelung des Abgabenverfahrens, um unter Einhaltung der entsprechenden Verfahrensvorschriften eine Geldleistung in Form eines Abgabenanspruches (meist zugunsten der handelnden Abgabenbehörden) wirksam realisieren zu können. In der Regel werden dabei die Behörden in Form von Bescheiden, vorwiegend Abgabenbescheiden, tätig.

Aus der Sicht der Normunterworfenen soll dabei stets gewährleistet sein, daß die Behörden ihnen gegenüber stets nur in einer vom Gesetz (bzw. in von Gesetzen) bestimmten Formen handeln und Normunterworfene auch hierbei einen Rechtsschutz genießen.

Insgesamt werden demnach in der LAO Rechte und einzuhaltende Pflichten des Abgabenverfahrens „verteilt“ - sowohl an Abgabenbehörden als auch an Abgabepflichtige.

 

Wie sieht das Grundgerüst der Realisierung von Abgaben aus?

Es besteht, auf einen einfachsten - aber sehr wichtigen - Nenner gebracht im Idealfall darin, daß Abgaben, sobald dafür die Voraussetzungen bestehen oder geschaffen wurden, entweder durch rechtzeitige Einreichung einer rechtskonformen Abgabenerklärung oder nach einem Ermittlungsverfahren durch Abgabenbescheid festgesetzt werden - eine andere Möglichkeit der Abgabenfestsetzung gibt es grundsätzlich nicht!

Innerhalb einer bestimmten Frist ist dann die derart festgesetzte Abgabe zu entrichten - sie wird zur Zahlung „fällig“. Zumeist erfolgt die Abgabenfestsetzung vor Eintritt der Fälligkeit - wann genau im Einzelfall die Fälligkeit einer Abgabe eintritt, hängt in der Praxis vorwiegend von Regelungen in einem Materiengesetz, einer Verordnung der Gemeinde oder der in einem Bescheid verfügten Zahlungsfrist ab. Bis zum Fälligkeitstag sollte dann eine Abgabe entrichtet worden sein.

Ist dies nicht der Fall, tritt die sogenannte Vollstreckbarkeit der Abgabe ein, welche - mit etlichen Ausnahmen - die Pflicht der Behörde zur Mahnung der Abgabenschuld (einmalige Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist zur Zahlung der Abgabe unter Anrechnung einer Mahngebühr) mit sich bringt.

Der nächste Schritt, die Ausstellung eines Rückstandsausweises als Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren, ist der letzte von der LAO geregelte Verfahrensschritt in Richtung Einbringung einer Abgabe.

Die weiteren Handlungen richten sich nach der Abgabenexekutionsordnung für das abgabenbehördliche beziehungsweise nach der Exekutionsordnung für das gerichtliche Exekutionsverfahren.
Später kommt die LAO nur in einem Fall nochmals zum Zuge: Sollte sich nämlich eine Abgabe als uneinbringlich erweisen, ist sie von Amts wegen durch Abschreibung zu löschen.

 

Wo liegen die „Feinheiten“?

Das eben dargestellte Grundgerüst wird wesentlich komplizierter, wenn der Abgabepflichtige oder sein Vertreter - sei es zu Recht oder zu Unrecht - mit Rechtsmitteln „Gegenwehr“ leistet oder mit Anträgen aller Art Erleichterungen oder Änderungen begehrt. Dann können sich die Abgabenbehörden mit von obigen Darstellungen abweichenden Regelungen, zusätzlichen Verfahrensschritten, weiteren Verfahren oder möglicherweise selbst begangenen Verfahrensfehlern auseinandersetzen müssen. Auch aus diesem Grunde ist die Einhaltung aller materiell- und formellrechtlichen Vorschriften elementar wichtig, wobei einem ordnungsgemäßen erstinstanzlichen Abgabenbescheid und seiner Zustellung zentrale Bedeutung zukommt. Die grundsätzlichen und auch sonst häufig auftauchenden Verfahrensschritte werden in weiteren Folgen behandelt.

 

Anbringen und der Umgang der Abgabenbehörden mit diesen

Anbringen und der Umgang der Abgabenbehörden mit diesen sind in der LAO in den §§ 62 und 63 weitgehend vergleichbar wie im AVG geregelt. Im Abgabenverfahren entsteht der Berührungspunkt zwischen der Behörde und der Partei, die in der Regel Abgabe- oder Haftungspflichtiger ist, entweder durch die von der Partei einzureichende Abgabenerklärung (etwa Getränke- und Speiseeisabgabe- oder -, Kommunalsteuererklärung) oder durch den von der Behörde amtswegig (manchmal auf Antrag) zu erlassenden Abgabenbescheid zur Festsetzung von Abgaben (zB Wasserverbrauchs- oder Abfallentsorgungsgebühren; aber auch unrichtig, unvollständig oder nicht erklärte Selbstbemessungsabgaben).

§ 62 Abs 1 LAO unterscheidet

 

Grundsatz der Schriftlichkeit

Die oa Anbringen müssen schriftlich eingebracht werden. Mündlich dürfen Anbringen nur im Rahmen der §§ 62 Abs 3 und 63 LAO vorgebracht werden. Telefonische Anbringen sind nicht als mündlich zu qualifizieren. Diese sind nur zulässig, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht (zB § 2 Auskunftspflichtgesetz). Anbringen per Telefax sind nach wie vor nicht zulässig, da sie nicht dem Grundsatz der Schriftlichkeit entsprechen.

 

Formgebrechen bei Eingaben

Formgebrechen bei Anbringen berechtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung, sollte das Anbringen zB nicht unterfertigt sein oder an einem Formgebrechen (zB unleserliche Schrift, Nichtverwenden amtlich vorgeschriebener Drucksorten) leiden. Die Behörde müßte einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 61 Abs 2 LAO erlassen, außer die Eingabe wäre von vornherein offenkundig aussichtslos (zB verspätet).

Die im Mängelbehebungsauftrag zu bestimmende angemessene Frist ist als behördliche Frist auf Antrag verlängerbar (ein Antrag auf Erstreckung der Frist hat keine den Fristlauf hemmende Wirkung, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgesehen). Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf deren Bezeichnung und verbale Formen an, sondern auf den Inhalt und das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (VwGH 16.3.1994, 93/13/0213). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringen ist auf die Absicht der Partei abzustellen (VwGH 3.6.1992, 92/13/0127). Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (VwGH 29.10.1980, 2678/79). Wird einem Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid abzusprechen, daß die Eingabe als zurückgenommen gilt (VwGH 3.6.1993, 92/16/0116).

Fortsetzung folgt.

Robert Koch