StGN 7/10/2010, S 23
(Ausgabe "Juli/Oktober 2010" = 7/2010 bis 10/2010)
Robert Koch
Lustbarkeitsabgabe und Landes-Lustbarkeitsabgabe
sind seit 1. 10. 2010 deutlich angehoben
Gesetzesänderung
Mit
dem am 28. 9. 2010 kundgemachten LGBl. Nr. 84/2010 wurden mit
Wirksamkeit vom 1. 10. 2010
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die
Lustbarkeitsabgabe auf das Halten von Geldspielapparaten durch die Änderung
in § 4 Abs. 5 Z 4 auf einen monatlichen Höchstbetrag von
€ 370,00 und
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die
Landes-Lustbarkeitsabgabe durch die Änderung in § 3 Abs. 1 Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz
von bisher € 167,50 auf € 630,00 monatlich erhöht.
Veranlassungen auf Gemeindeebene
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Gemeinden,
welche von der landesgesetzlichen Ermächtigung der Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe auf Geldspielapparate
Gebrauch machen, müssen – um mehr als monatlich € 300,00 Lustbarkeitsabgabe
pro Geldspielapparat erheben zu können – zuerst deren jeweilige Lustbarkeitsabgabe(ver)ordnungen entsprechend novellieren. Ab Inkrafttreten der
„neuen“ Verordnung der Gemeinde haben entweder – sofern die Verordnung dies
vorsieht – Abgabenerklärungen in entsprechender Höhe einzulangen, andernfalls
auch hier eine bescheidmäßige Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe zu erfolgen
hat. Mitgliedsgemeinden des Steiermärkischen Gemeindebundes können bei Bedarf
jederzeit aktualisierte Muster für Lustbarkeitsabgabebescheide und für Landes-Lustbarkeitsabgabebescheide
anfordern.
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Bei
der Abgabenfestsetzung ist bekanntlich sowohl bei der Lustbarkeitsabgabe
als auch bei der Landes-Lustbarkeitsabgabe zu beachten, dass diese immer
nur im Nachhinein – erforderlichenfalls durchaus monatlich – erfolgen
darf: Eine in die Zukunft reichende Abgabenfestsetzung („pro futuro-Abgabenfestsetzung“)
wäre mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig (siehe auch Steirische
Gemeindenachrichten 1/1996,
7).
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Nachdem
insbesondere die erhebliche Erhöhung der Landes-Lustbarkeitsabgabe bereits
in den letzten Septembertagen zu ersten „Abmeldungen“ von aufgestellten
Geldspielapparaten durch Bewilligungsinhaber geführt haben soll, sind diese seitens der Gemeinde natürlich
ehest auf den Wahrheitsgehalt zu überprüfen! Auch der Steiermärkische
Gemeindebund bietet dieses Service selbstverständlich weiterhin an (siehe
auch Steirische Gemeindenachrichten [StGN] 5/6/2010,
8 f; StGN 3/4/2010, 14 f; StGN 4/2008, 4 ff; StGN 6/2005,
6 ff; StGN 3/4/2009, 12 ff).
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Falls
Gemeinden die gebotenen Erhebungen selbst durchführen (was in Niederschriften
zu dokumentieren ist), ist darauf zu achten, dass jene Geräte, welche bloß
„nicht in Betrieb“ oder „nicht betriebsbereit“
sind, natürlich trotzdem abgabepflichtig
(!) sind, solange sie auch weiterhin nur „gehalten“ werden! Abmeldungen
von Geräteaufstellungen sollten deswegen immer (!) sehr zeitnah kontrolliert
werden, da eine spätere Feststellung der „abweichend“ doch noch aufgestellten
Geräte auch nicht zur Schlussfolgerung führen darf, diese Geräte wären nach
der „Abmeldung“ durchgängig bzw. weiterhin aufgestellt gewesen oder abgabepflichtig
gehalten worden.