StGN 6/2005, S 6-8

Kontrolle von Selbstbemessungsabgaben durch die Gemeinden
Unterstützung für die Gemeinden und ihre Sachbearbeiter durch die Prüfungsabteilung des Steiermärkischen Gemeindebundes
Von Robert Koch


Verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen

Selbstbemessungsabgaben werden durch den Steuerpflichtigen selbst wirksam festgesetzt – in der Regel durch Einreichung einer entsprechenden Abgabenerklärung (§ 153 Abs 1 LAO).

Um dem Gleichbehandlungsgebot (§ 92 LAO) gerecht zu werden und um Abgabenverkürzungen generell möglichst auszuschalten, haben die Abgabenbehörden die Pflicht, alle für die Bemessung der Abgaben wesentlichen Informationen sorgfältig zu ermitteln, zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen (§ 92 zweiter Satz LAO).

Es besteht weiters die konkrete Verpflichtung für die Abgabenbehörde, „die Abgabenerklärungen zu prüfen“ (§ 127 Abs 1 iVm § 93 Abs 1 LAO) – und zwar uneingeschränkt – das heißt an sich lückenlos alle Abgabenerklärungen – und nicht nur manche oder „zweifelhaft“ erscheinende…

Nachdem die Abgabenbehörde verständlicherweise nicht bei jeder eingelangten Abgabenerklärung sofort auf den Plan treten kann, kommt ihr insoweit die Regelung über die Bemessungsverjährung entgegen, als die Erfüllung dieser behördlichen Pflicht noch „im Block“ innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist möglich und zulässig ist.

Die in der LAO vorgesehenen Instrumentarien zur Prüfung der Abgabenerklärungen sind Ergänzungsauftrag, Bedenkenvorbehalt und Nachschau (§ 127 Abs 1, § 127 Abs 2 und § 118 LAO), deren möglichst lückenlose Nutzung im öffentlichen Interesse liegt, zumal sich die Zielrichtung dieser Maßnahmen (zumindest auf den Einzelfall bezogen) stets gegen eine Schädigung des öffentlichen Abgabengläubigers und somit des Gemeinwohls richtet.


Konkrete Durchführung von Nachschauen und Abgabenprüfungen

Die erwähnten behördlichen Maßnahmen sind nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen der LAO und nach den im Einzelnen aus den Materiengesetzen (fallweise auch aus Verordnungen) hinzukommenden Regelungen von der Abgabenbehörde, welche bei Gemeindeabgaben somit in der Regel in der Person des Bürgermeisters liegt, zu setzen. Aus verständlichen praktischen Gründen kann aber der Bürgermeister nicht alle Amtshandlungen selbst vornehmen, weswegen er sich – unbeschadet aufrechter Verantwortlichkeit – im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Vereinfachung der Verwaltung vertreten lassen kann (§ 64 Abs 2 GemO).

Abgabenprüfungen – in der LAO als „Nachschauen“ bezeichnet – sind aber nicht nur „unpopuläre“ Maßnahmen, sondern erfordern auch ein hohes stets auf dem neuesten Stande zu haltendes Spezialwissen des Verfahrens- und Materienrechts sowie der laufenden Rechtsprechung der Höchstgerichte.

Für diese (wohl eher unangenehme wie) schwierige Aufgabe hat der Steiermärkische Gemeindebund seinen Mitgliedsgemeinden seit jeher angeboten, entsprechend geschultes Personal zur Verfügung zu stellen und die aus Prüfungen (Nachschauen) resultierenden Abgabenverfahren begleitend mit Bescheidentwürfen usw zu Ende zu führen. Der höchste Personalstand unserer Prüfungsabteilung war vor einigen Jahren (ca 15 Dienstnehmer) und hat sich seitdem vor allem wegen des Wegfalles der Getränkeabgabe und der Einführung der GPLA kontinuierlich dem geänderten Nachfragevolumen angepasst.

Dieses frühe von den Gemeinden bereits seit Anfang der 50-er Jahre über uns durchgeführte „Outsourcing“ der geschilderten Aufgaben ist auch vom VfGH (bis zu der Erstellung konkreter Bescheidentwürfe ausdrücklich durch Dienstnehmer des Steiermärkischen Gemeindebundes) geprüft und als rechtskonform eingestuft worden und hat sich darüber hinaus durchschnittlich (valorisiert) mit jährlich 1,8 Mio € an weiteren direkten Einnahmen für die steirischen Gemeinden zu Buche geschlagen – abgesehen vom „versteckten“ Abgabenerfolg, der bei angekündigten Prüfungen in den Gemeinden im Vorfeld und auch weiterhin im Bewusstsein um regelmäßige, lückenlose Prüfungen zusätzlich laufend entsteht.


Hilfestellungen des Gemeindebundes für Gemeinden

Die Prüfungsabteilung des Steiermärkischen Gemeindebundes engagiert sich über Auftrag der Gemeinden in folgenden Tätigkeits- und Sachbereichen:

 

Kommunalsteuer

Seit 1.1.2003 wurde das Lohnabgaben-Prüfungssystem vereinheitlicht, indem die Finanzämter oder die Sozialversicherungsträger die Kommunalsteuer mitprüfen, wobei die Gemeinden die festgestellten Bemessungsgrundlagen via FinanzOnline erhalten und diese zu deren Wirksamkeit selbst in Bescheiden umzusetzen haben.

Die Gemeinden haben sich hier aus verschiedenen Gründen ihr Prüfungsrecht (Recht zur Durchführung von „Nachschauen“, s.o.) vorbehalten: Zuerst bestand nur die Motivation, um im Anlaufzeitraum unvermeidlich entstehenden Prüfungslücken begegnen und auf punktuellen und speziellen Prüfungsbedarf (Verjährungsgefahr, Zerlegungs- und Zuteilungsfälle, …) rasch und unabhängig reagieren zu können.

Später – seit Herbst 2003 – und bis heute waren bzw sind Defizite des Prüfungsvolumens aus dem anfangs geplanten aber aus Kapazitätsgründen nicht mehr zu haltenden „Vollprüfungssystem“ auszugleichen: Die Gemeinden müssen daher in Eigenverantwortung die FinanzOnline-Prüfungsergebnisse dahingehend auswerten, ob nicht ungeprüfte Zeiträume der Bemessungsverjährung entgegen steuern: Dann wäre die Anberaumung einer Nachschau über unsere Prüfungsabteilung sehr anzuraten, wobei sich in bestimmten Bereichen die Kommunalsteuernachschau nach wie vor als sehr zweckmäßig erweist: Die Quote der Kapitalgesellschaften, welche wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer (zu Unrecht!) nicht der Kommunalsteuer unterwerfen, ist nach wie vor (auch für die Gemeinden betragsmäßig) bedeutend. Unsere Nachschauen werden mit Abgaben festsetzender Nachtragserklärung im Sinne des § 153 Abs 2 LAO abgeschlossen, reichen ansonsten erforderlichenfalls bis zum Entwurf eines entsprechenden Abgabenbescheides und zur weiteren Betreuung des Abgabenverfahrens (Entwurf einer Berufungserledigung und einer Äußerung zur Begründung der Vorstellung).

 

Getränkeabgabe, Bereicherungsverbot („überwälzte Abgabe“)

Hier werden in den letzten Jahren Abgabenprüfungen im eigentlichen Sinne weniger als früher, dafür aber verstärkt Beratungen zu den laufenden Verfahren nachgefragt: Sichtung der konkreten Verfahrensstände, Beurteilung einzelner Anbringen hinsichtlich formaler und inhaltlicher Kriterien, Kontrolle bisheriger Verfahrensschritte inklusive – soweit möglich – allfällig notwendiger „Reparaturen“, Planung und Vorbereitung weiterer Maßnahmen und Beschlüsse, Entwurf von Schriftsätzen und Bescheiden, notwendige ergänzende Ermittlungsverfahren, Absprachen mit den berufsmäßigen Parteienvertretern (Steuerberatern, Rechtsanwälten) usw.

Die jüngste VwGH-Rechtsprechung lässt die Anwendung des Bereicherungsverbotes in jenen Fällen, wo sie notwendig ist, derzeit leider nur laufend komplizierter erscheinen.
Wenn im Einzelfall das konkrete Anwendungsausmaß des Bereicherungsverbotes einvernehmlich ausgelotet werden soll, stehen Ihnen unsere Prüfer für entsprechende Verhandungen mit den Abgabepflichtigen und Parteienvertretern sowie für die rechtsgültige und unanfechtbare Abwicklung der gefundenen Lösung ebenfalls zur Verfügung.

 

Meldekontrollen (Vollständigkeit erfasster Gästenächtigungen)

Meldekontrollen basieren auf dem Meldegesetz 1991 und auf dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980 (und in Kurgemeinden zusätzlich auf dem Steiermärkischen Kurabgabegesetz 1980).

Diese Kontrollen sind nicht direkt auf die sofortige (oder „rückwirkende“) Steigerung des Abgabenertrages gerichtet, sondern ausschließlich auf eine nachhaltige Verbesserung der Meldemoral: Es wird nämlich nur die jeweils aktuelle "Meldesituation", das heißt die Meldewahrheit im Vergleich zu den Gästeblättern überprüft. Hier hat der Steiermärkische Gemeindebund ein wirklich sehr ausgefeiltes System entwickelt, welches Nachschauen, aber auch wiederholte Besuche der Betriebe in unregelmäßig unterbrochenen Zeiträumen, erforderlichenfalls auch an Feiertagen und am Wochenende, vorsieht und zur Effizienzsteigerung im Vorfeld auf Wunsch bis hin zu Verwarnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde geplant bzw abgesprochen werden kann.

Typischerweise werden zu dieser Kontrolle auf fehlende Gästemeldungen hin vom Prüfungsorgan folgende Indizien herangezogen: Zimmerliste, Überprüfung der restlichen freien Zimmer, Kontrollen hinsichtlich der Anzahl der bisher getätigten Nächtigungen, Anzahl der Frühstücksgedecke, beim Haus abgestellte PKWs u. dgl.; besonders Erstkontrollen werden durch unsere Mitarbeiter bis ins Detail beratend und jedenfalls sehr genau durchgeführt.

Üblicherweise wird dazu bei Interesse einer Gemeinde für derartige Meldekontrollen in der Entscheidungs- oder Planungsphase eine Besprechung vor Ort mit Gemeinde und Tourismusverband anberaumt, um Detailfragen zu klären und evtl. auch gemeinsam eine effiziente, individuelle Strategie des konkreten Prüfereinsatzes zu konzipieren. Diese unverbindliche Information bzw Beratung und Planung wird von uns gegenüber interessierten Gemeinden bisher als unentgeltliche Vorleistung erbracht und werden dabei bereits Anteil bzw Auswahl der zu überprüfenden Betriebe, der zeitliche Gesamtumfang und die Einsatzzeitpunkte, die Länge der einzelnen Kontrollblöcke, die Besuchshäufigkeit usw als bald zu klärende Fragestellungen thematisiert.

Ebenso sollte dann im Auftragsfalle ein abgestimmtes Verständigungs- und Informationsschreiben an die zu kontrollierenden Betriebe abgesendet werden, um die Akzeptanz der Kontrollen zu erhöhen und – überzeugt aus der Praxis gesprochen – um eine Erhöhung der Meldemoral bereits im Vorfeld der Melde- oder Abgabenkontrollen zu bewirken: Mit dieser Information soll sowohl das Wissen um die abgabenrechtlichen Pflichten gefördert als auch (wohl berechtigt) ein gewisses Unrechtsbewusstsein für allfällige Verwaltungsübertretungen geschaffen werden.

Im Vordergrund bleibt hier aber das Ziel, eine ordnungsgemäße Anmeldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (zeitgerechte und in jeder Hinsicht vollständige Ausfüllung aller für ein Gästeblatt vom Gesetzgeber geforderten Angaben für alle Gäste) zu erreichen und damit den Tourismus einer Gemeinde (oder Region) und seine Entwicklung nachhaltig in „wahren“ Nächtigungsziffern abbilden zu können, wobei auch unter den Abgabepflichtigen eine weitestgehende Gleichbehandlung (einheitliche „Meldegenauigkeit“) unterstützt werden soll.

Auch wenn mehrere Gemeinden eines Tourismusverbandes oder einer Region Meldekontrollen als „Gemeinschaftsprojekt“ in Auftrag geben wollen, können wir die Verrechnung auch nach einem unter den Gemeinden vereinbarten Kostenaufteilungsschlüssel (zB nach Betriebsanzahl, Betriebsbesuchsanzahl, Nächtigungszahlenverhältnis oder gleiche Kostenanteile je Gemeinde) vornehmen.

 

Nächtigungs- und Kurabgabenachschauen (Abgabenprüfungen)

sind vom Aufwand und Charakter her gut mit den Getränkeabgabe- oder Kommunalsteuerprüfungen vergleichbare Kontrollhandlungen, die sich auf einen längeren, in der Vergangenheit liegenden (Prüfungs-) Zeitraum erstrecken. Kontrollmöglichkeiten bieten die Meldebücher, Jahresabschlüsse, Zimmererlöse und Nächtigungsabgabebeträge aus Bilanzen bzw. Einnahmen-/Ausgabenrechnungen, Zimmerpreislisten, Ausgangsrechnungen, in begründeten Einzelfällen auch die Nachrechnung bestimmter nächtigungsspezifischer Warenbezüge u. dgl.

 

Lustbarkeitsabgabenachschauen

Die Verwaltung der Lustbarkeitsabgabe läuft im Großen und Ganzen weitgehend „automatisch“, fördert aber bei einzelnen Auseinandersetzungen immer wieder enorme Beweisschwierigkeiten – vor allem in Bezug auf die Aufstellungszeitpunkte und -dauer betriebsbereit gehaltener Geldspiel- und sonstiger abgabepflichtiger Apparate – zutage. Es ist nicht zulässig, eine Abgabenfestsetzung ausschließlich nach der von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligten Aufstellungsdauer vorzunehmen (§§ 19 und 93 Abs 3 LAO). Etliche Gemeinden sind daher seit Jahren dazu übergegangen, wenigstens monatlich im Zuge einer „Runde“ zu den Automatenaufstellungsorten in Niederschriften oder Aktenvermerken Art und Anzahl abgabepflichtiger Apparate festzuhalten. Nach den Schilderungen der Gemeinden sind diese Amtshandlungen im Effekt als sehr nützlich (und auch einträglich) zu werten.

Wenn eine Gemeinde derartige Erhebungen nicht selbst durchführen möchte oder auf Grund der Personalsituation nicht durchführen kann, übernehmen wir auch diese Aufgabe gern im Einzelfall oder auch wiederholt.

 


Kosten für die Gemeinden

a) Die Auskünfte auf allgemeine Rechtsfragen der Mitgliedsgemeinden sind über den Mitgliedsbeitrag abgegolten und erfolgen daher unentgeltlich.

b) Prüferleistungen: Der Steiermärkische Gemeindebund verrechnet den Mitgliedsgemeinden nach Beendigung der Tätigkeiten in der Gemeinde stets auch nur einen Teil der tatsächlich für ihn auflaufenden Kosten für die Bereitstellung der Prüferleistungen – und zwar derzeit pro Prüfer pro Arbeitstag fix € 199,49 (unverändert seit 1.1.1999!).
Hinzu kommt nur noch das amtliche Kilometergeld für Fahrtstrecken vom Gemeindeamt zu den Betrieben und zurück.
Die genannten Kosten beinhalten - soweit in Einzelfällen allenfalls dadurch notwendig, dass insbesondere Abgabenkontrollen nicht im Einvernehmen abgeschlossen werden können - auch die Beratung und Hilfestellung bei allen weiteren notwendigen Verfahrensschritten, die Konzipierung von erforderlichen Abgabenbescheiden, Berufungsentscheidungen, Mängelbehebungsaufträge usw., solange im Berufungsverfahren nicht weitere zusätzliche Erhebungen vor Ort notwendig werden.

Für Rückfragen zu den angebotenen Leistungen unserer Prüfungsabteilung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!

 

Robert Koch, 11.5.2005