AVG und LAO in Frage und Antwort
(Teil 8 von 11)
Ideen und Lösungen, aufbereitet in einer neuen Serie für den Praktiker auf Gemeindeebene - eine Einleitung

LAO-Teil von Robert Koch

 

In den ersten 7 Folgen dieser Serie wurden im LAO-Teil allgemeine und grundsätzliche Verfahrensfragen behandelt, diesmal sollen grundsätzliche Aussagen zum Bescheid nach der LAO getroffen werden.

 

LAO-Bescheide: Wozu dienen sie, wie sind sie zu definieren?

Bescheide dienen nicht nur der Erfüllung formaler Vorgaben des Verfahrensrechts-Gesetzgebers, sondern insbesondere der Individualisierungswirkung der Hoheitsverwaltung im Rahmen zwar ohnedies allgemein wirkender (Verfahrens- und Materien-) Gesetze, wobei sich die Abgabenbehörden nach der LAO im Rahmen der Gesetze zu bewegen haben („Legalitätsprinzip“) und dem Bescheidadressaten über einen Instanzenzug (Berufung usw.) Rechtsschutz beigegeben ist.

Was nun ein Bescheid ist, steht nicht ausdrücklich erläutert in der LAO. Vielmehr finden sich an vielen Stellen dieses Verfahrensgesetzes Vorschriften, die bei der Erlassung eines Bescheides oder bestimmter Bescheidtypen einzuhalten sind und deren Gesamtheit ein bestimmtes im Ziel zu beschreibendes Gesamtbild eines Bescheides ergibt.

 

Ist jedes Schriftstück der Behörde als Bescheid abzufassen?

Nein, denn § 69 LAO normiert, daß jegliche Erledigungen einer Abgabenbehörde als - grundsätzlich schriftliche - Bescheide zu erlassen sind, sofern sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben; abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Wiewohl damit noch keine taxative Aufzählung der Bescheidtypen existiert, ist doch durch die Verpflichtung der Behörden, ausschließlich auf Grund der Gesetze zu handeln, der Rahmen, welche Bescheide überhaupt erlassen werden können, eingeschränkt und indirekt vorgegeben.

 

Welche Arten von Bescheiden nach der LAO gibt es?

Auf Grund der LAO-Bestimmungen sind daher folgende Bescheidtypen möglich:

 

Begriff „Sammelbescheid“

Der ebenfalls gebräuchliche Begriff „Sammelbescheid“ entstammt nicht der LAO, sondern hat sich in der Rechtsprechung herausgebildet und bezeichnet die Kombination der Abgabenvorschreibung mehrerer Abgaben in einem einzigen Bescheid - etwa die Festsetzung von Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag bei der Getränkeabgabefestsetzung oder die Festsetzung von Wasserverbrauchs-, -zähler-, Abwasser- und Abfallentsorgungsgebühren in einem Abgabenbescheid.

 

Was bedeutet die Vielzahl der vorangeführten Bescheidtypen in der Praxis?

Dies bedeutet, daß zumindest all die vorerwähnten Vorgänge im Abgabenverfahren zwingend bescheidmäßig zu erledigen sind. „Zumindest“ deswegen, weil in den Materiengesetzen noch weitere Bescheidtypen vorgesehen sein können - man denke nur an „Verpflichtungs-„ oder „Auftragsbescheide“ nach § 10 Abs 4 oder 6 oder nach § 8 Abs 1 letzter Satz des Getränke- und Speiseeisabgabegesetzes 1993, LGBl. Nr. 19/1994.

 

Wird eine derartige Angelegenheit beispielsweise nur mündlich oder mit formlosen Schreiben beantwortet oder erledigt, besteht das Recht des Normunterworfenen auf bescheidmäßige Erledigung der Angelegenheit dennoch weiterhin!

 

Welche Bestimmungen gelten allgemein und somit grundsätzlich für jeden LAO-Bescheid?

  1. Bescheide sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
  2. Sie haben den Spruch zu enthalten, welcher die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen hat, an die sie ergehen.
  3. Amtswegig erlassene Bescheide sowie Bescheide, die auf Anbringen beruhen, denen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, haben auch eine Begründung zu enthalten.
  4. Weiters haben Bescheide eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 70 Abs 3 lit b LAO zu enthalten.
  5. Nachdem der Bescheid eine schriftliche Ausfertigung der Abgabenbehörde ist, muß er die Bezeichnung der ausfertigenden Behörde und ein Datum enthalten.
  6. Ferner muß der Bescheid mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. In folgenden Ausnahmefällen braucht der Bescheid jedoch nicht unterfertigt zu sein:

    a) Der Bescheid enthält (sofern nicht in Abgabenvorschriften ausdrücklich die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist) die Beglaubigung, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist oder

    b) der Bescheid wurde im Lochkartenverfahren oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt und es ist eine Namensangabe aufgedruckt oder

    c) es handelt sich um eine EDV-unterstützt erstellte Erledigung.
  7. Je nach zusätzlich zu beachtenden Vorschriften aus der LAO (etwa im speziellen für Abgabenbescheide oder Berufungsentscheidungen) und/oder Materiengesetzen sind auch inhaltlich noch weitere Bestimmungen einzuhalten.
  8. Als schriftliche Erledigungen müssen Bescheide, um überhaupt wirksam werden zu können, durch Zustellung im Sinne der §§ 75 bis 85a LAO bekanntgegeben werden.

 

Welche Erledigungen können mündlich erfolgen?

Verfügungen, welche nur das Verfahren betreffen und nicht in der vorangeführten ausführlichen Auflistung enthalten sind, können mündlich (oder schriftlich) erlassen werden; müssen aber jedenfalls dennoch schriftlich ergehen, wenn dies die Partei ausdrücklich verlangt. Mündliche Erledigungen sind in Aktenvermerken festzuhalten.

 

In der nächsten Folge wird dargestellt, welche speziellen Bestimmungen (zusätzlich) für Abgabenbescheide gelten und wie die Höchstgerichte häufige Mängel in Bescheiden beurteilen.

Fortsetzung folgt.

Robert Koch