Aktuelle
Themen im Bereich der Gemeindeabgaben
Von Robert
Koch
1. Kommunalsteuerpflicht der Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen
nun auch vor dem VfGH bestätigt
In den Steirischen Gemeindenachrichten
2/1998, 10, haben wir in einer Kurzfassung über die vom VwGH mit Erkenntnis
97/14/0045 vom 28.10.1997 bestätigte Kommunalsteuerpflicht von Urlaubsentschädigungen
und Urlaubsabfindungen berichtet.
Leider wurde dieses Erkenntnis nicht allgemein akzeptiert: So stellen unsere
Prüfer/innen immer wieder fest, daß Unternehmen, aber vereinzelt
auch Steuerberater der Ansicht sind, die Einbeziehung dieser Bezüge in
die Bemessungsgrundlage in Zeiträumen vor 1997 oder vor 1998 stelle gewissermaßen
eine „ungesetzliche Rückwirkung“ dar, was natürlich nicht
der Fall ist, da ja einerseits im Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl 1993/819 idF
BGBl I 1998/10, seit 1.1.1994 in bezug auf die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage
keine Änderung eingetreten ist und andererseits das einleitend erwähnte
Erkenntnis zudem schon ausdrücklich den Zeitraum ab 1.1.1994 betraf.
Offensichtlich auch ermutigt durch eine weiterhin beachtete Auskunft des Bundesministeriums
für Finanzen vom 29.1.1997, wonach Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen
unter die Bestimmung des § 67 Abs 6 EStG 1988 zu subsumierende Bezüge
seien und damit nicht zur Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und der
Kommunalsteuer gehören würden, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
im Zweifel über die Verfassungskonformität der VwGH-Auslegung angeregt,
die Frage an den VfGH heranzutragen und ihren Mitgliedern VfGH-Musterbeschwerden
zur Verfügung gestellt.
Vor kurzem wurde nun bekannt, daß der VfGH mit Beschluß B 1491/98
vom 28.9.1998 die Behandlung dieser Beschwerden einstimmig abgelehnt hat, weil
sie aus verschiedenen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
und von einer allfälligen Entscheidung auch keine Klärung einer verfassungsrechtlichen
Frage zu erwarten sei.
Eine gewissermaßen „unendliche Geschichte“ hat nun somit vor
dem VwGH und schlußendlich auch vor dem VfGH einen für die Gemeinden
erfreulichen Schlußpunkt gefunden; nichtsdestoweniger hat aber der Steiermärkische
Gemeindebund in Unterstützung seiner Mitgliedsgemeinden immer noch etliche
derartige – nun eindeutig erfolgversprechende – Verfahren zum Abschluß
zu bringen.
2. Behauptete EU-Widrigkeit der Getränkeabgabe – EuGH-Verfahren
In der vorigen Ausgabe
der Steirischen Gemeindenachrichten haben wir auf Seite 2 berichtet, daß
die mündliche Verhandlung vor dem EuGH bereits in wenigen Tagen –
nämlich am 6.5.1999 – stattfinden wird.
Realistisch betrachtet wird man aber auch nach der EuGH-Verhandlung, von der
wir natürlich vor allem unseren Mitgliedsgemeinden unverzüglich berichten
werden, nicht sofort 100%ig sagen können, welche Auswirkungen sich auf
die laufenden Verfahren ergeben werden.
In diesem Sinne bitten wir auch die Gemeinden, sich nach dem 6.5.1999 bis zum
Ergehen unserer schriftlichen Informationen über die mündliche Verhandlung
zu gedulden.
Sichere Aussagen über die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf anhängige
Verfahren sowie über die weitere Entwicklung im Bereich der Getränkeabgabe
können naturgemäß erst nach Vorliegen des konkret schriftlich
ausgefertigten EuGH-Urteils getätigt werden, was aber unter Umständen
noch einige Monate Wartezeit nach der mündlichen Verhandlung am 6.5.1999
bedeuten kann. Insoweit ist auch hinsichtlich der Ende März 1999 eingelangten
Getränkeabgabe-Nullerklärungen für das Kalenderjahr 1998 wie
in unseren Aussendungen für den Zeitraum 1995-1997 beschrieben vorzugehen.
3. Behauptete EU-Widrigkeit der Getränkeabgabe – Anfechtung
der vom Gemeinderat verfügten Aussetzung der Entscheidung nach § 211
LAO mittlerweile aussichtslos!
Schlußfolgernd,
daß einer Aussetzung der Entscheidung gemäß § 211 LAO
(wie wir sie unseren Mitgliedsgemeinden im Rundbrief Nr. 36 mit Bescheid „B“
für anhängige Berufungsverfahren empfohlen haben) mit allen verfahrensrechtlichen
Mitteln entgegenzutreten sei, widrigenfalls der Abgabepflichtige Gefahr laufe,
seine Ansprüche auf Ergreiferprämie und „Staats „ oder
Amtshaftung zu verlieren, erschien Ende 1998 in einer weitverbreiteten steuerrechtlichen
österreichischen Fachzeitschrift der Artikel „Zur Notwendigkeit der
Bekämpfung einer Aussetzung im Getränkesteuer(rückforderungs)verfahren“
(Arnold, SWK 1998, S 794 ff).
Offensichtlich war dem Autor dieses ausführlichen Artikels aber zum Zeitpunkt
der Verfassung desselben das widersprechende VwGH-Erkenntnis 98/16/0025 vom
20.8.1998 noch nicht bekannt, welches bestätigt, daß ein bloß
abstraktes, allein in der gemeinschaftsrechtlichen Dimension des Falles begründetes
Interesse des Abgabepflichtigen einer Aussetzung der Entscheidung über
seine Berufung ebensowenig entgegenstehe wie das Argument, die Aussetzung mindere
die Chance des Abgabepflichtigen, in den Genuß der allfälligen Auswirkungen
der Entscheidung des EuGH im eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zu kommen.
Ohne weitere zusätzliche als die bereits bekannten Argumente hätten
ja auch im Falle einer VwGH Beschwerde zu keiner Ergänzung des Vorabentscheidungsverfahrens
geführt, sodaß davon auszugehen ist, daß der VwGH auch im vorliegenden
Fall ebenfalls bis zur Vorabentscheidung des EuGH betreffend Vereinbarkeit der
Getränkesteuer mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien
ausgesetzt hätte, womit dieser Fall gar nicht „Anlaßfall“
eines Vorabentscheidungsverfahrens hätte werden können. Die Begründung
unseres Bescheides „B“ aus dem Rundbrief Nr. 36 könnte daher
am Ende um folgenden Satz erweitert werden: „Zur Frage der Rechtmäßigkeit
dieser Aussetzung der Entscheidung gemäß § 211 LAO wird weiters
auf das VwGH-Erkenntnis 98/16/0025 vom 20.8.1998 verwiesen.“
4. Getränkeabgabe-EU-Verfahren: Vorgangsweise bei verspätet
eingebrachter Berufung nach bescheidmäßiger Abgabenfestsetzung
Mit zahlreichen Mustererledigungen
und –bescheiden, über welche stets in den Rundbriefen und in den
Artikeln in den Steirischen Gemeindenachrichten an inhaltlich zugehöriger
Stelle berichtet wird, steht der Steiermärkische Gemeindebund seinen Mitgliedsgemeinden
zur Seite. Nachdem in den vielen tausenden in den steirischen Gemeinden anhängigen
Getränkeabgabeverfahren nicht selten Berufungen verspätet eingebracht,
haben wir für Sie wieder eine Mustererledigung konzipiert:
Unter der „Nr. 26“ halten wir bei den Mustererledigungen für
unsere Mitgliedsgemeinden einen entsprechenden Musterbescheid mit einer kurzen
Verfahrensanleitung bereit, welchen Sie bei Bedarf bei uns im Büro bei
Frau Jurecs, Tel. 0316/822079-17, anfordern können.
Computermäßig erfaßte Bescheide und Muster brauchen Sie natürlich
nicht neuerlich am PC zu erfassen – wir übermitteln diese Bescheide
natürlich auf Anforderung auch per E-Mail (post@gemeindebund.steiermark.at).
Haben Sie noch eine ältere Version des Textverarbeitungsprogrammes als
MS Word 97 in Verwendung, bitten wir Sie, uns diese in Ihrer Anforderung bekanntzugeben,
sodaß Sie eine in Ihrer Textverarbeitungsprogrammversion lesbare Datei
erhalten können. Gemeinden, welche noch nicht per E-Mail erreichbar sind,
können die benötigten Bescheid- und sonstigen Erledigungsmuster jeweils
auch unter Übermittlung einer Leerdiskette in elektronischer Form anfordern.
5. GemO – Zuständigkeit des Gemeinderates für die über
vierwöchige Abgabenstundung
In den Steirischen Gemeindenachrichten,
Ausgabe 2/1999, wurde diese Zuständigkeitsfrage auf Seite 4 unter lit c,
zweite Aufzählung, im Ergebnis beantwortet.
Zahlreiche Anfragen der Gemeinden bestätigten, daß dieses Ergebnis
nicht leicht und auf den ersten Blick nachvollziehbar ist, sodaß wir hier
diese Zuständigkeitsfrage nachvollziehbar herleiten wollen:
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO), LGBl 1967/115 idF LGBl
1999/1, sieht in § 45 Abs 2 lit g vor, daß Stundungen von Abgaben
bis zu vier Wochen (wie vor der Novelle LGBl 1999/1) dem Bürgermeister
obliegen. Wer nun für Stundungen von Abgaben über vier Wochen zuständig
ist, kann der GemO nicht expressis verbis entnommen werden. Durch LGBl 1999/1
erfuhr aber die GemO eine Änderung in § 44 Abs 1 lit c dahingehend,
daß die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht mehr in den Wirkungskreis
des Gemeindevorstandes fällt.
Nachdem aber der Bürgermeister ex lege und explizit nur für Stundungen
bis zu vier Wochen zuständig ist, muß für Stundungen über
vier Wochen eine andere Behörde zuständig sein. Welche Behörde
dies ist, ist zwar in der GemO für Stundungen über vier Wochen nicht
ausdrücklich geregelt, doch kann diese Lücke im Interpretationswege
nur so geschlossen werden, daß aufgrund der in § 43 Abs 1 GemO geregelten
Generalkompetenz des Gemeinderates dieser für Stundungen über vier
Wochen zuständig sein muß, nachdem Stundungen über vier Wochen
nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten
sind. Der Gemeinderat entscheidet somit bei Stundungsansuchen über vier
Wochen in erster und letzter Instanz.
6. Keine Nächtigungsabgabe für „Dauercamper“!
Kürzlich erschien
in der Kleinen Zeitung ein Artikel, welcher den Eindruck entstehen ließ,
die Einhebung einer Nächtigungsabgabe von Wohnwagenbesitzern auf „Dauercampingplätzen“
durch Gemeinden sei aus rechtlicher Sicht unproblematisch möglich (Kleine
Zeitung 12.3.1999, 24, Ombudsmann – „Was ist die FVAG?“).
Dies trifft aber keinesfalls zu, da das Steiermärkische Nächtigungs-
und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980, LGBl 1980/54 idF LGBl 1998/39 (bis
31.8.1998 „Steiermärkisches Fremdenverkehrsabgabegesetz 1980“),
in seinem § 2 an eine entgeltliche Unterkunftnahme im Sinne einer entgeltlichen
Nächtigung als notwendige Voraussetzung für das Entstehen der Abgabepflicht
anknüpft.
Inhaber der Dauercampingplätze entrichten aber in der Regel im voraus eine
natürlich von allfälligen beziehungsweise auch von der tatsächlichen
Anzahl an Nächtigungen vollkommen unabhängige Platzmiete. So kann
von einem „Entgelt für die Nächtigung“, welches aber Voraussetzung
für das Entstehen der Abgabepflicht wäre, nicht gesprochen werden.
Im übrigen würde auch die Annahme, ein Teil des Miet- oder Pachtentgelts
wäre ein Entgelt für Nächtigungen, nicht sonderlich weiterhelfen,
da ja gemäß § 4 Abs 3 NFWAG die Abgabe „gleichzeitig mit
der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft zu entrichten und einzuheben“
ist. Nachdem aber das Entgelt für die Stellflächennutzung unabhängig
von etwaigen späteren Nächtigungen erhoben wird und überhaupt
grundsätzlich kein Entgelt „für die Unterkunft“, sondern
nur für einen Platz, wo das Aufstellen einer „Unterkunft“ gestattet
wird, geleistet wird, ergibt sich auch hieraus, daß eine Nächtigungsabgabe
im Sinne des NFWAG nicht erhoben werden kann. Darüberhinaus könnten
tatsächliche Nächtigungsziffern wohl auch nicht problemlos festgestellt
werden.
Daß eine Ferienwohnungsabgabe nach § 9a leg cit ebenfalls nicht eingehoben
werden kann, dürfte infolge der Nichterfüllung einiger Voraussetzungen
evident sein – liegt doch schließlich weder eine Wohnung, noch „eine
sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen“ vor, wo man
– nachdem der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft „aber
mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer
der Ferienwohnung“ Abgabepflichtiger wäre.
7. VwGH-Rechtsprechung zu den Landesabgabenordnungen
Bescheidunterfertigung
für den Gemeinderat durch den Bürgermeister begründet keine Befangenheit
(zu § 58 Abs 1, § 58 Abs 2 Z 3, § 59 Abs 1 OÖ GemeindeO
1979 sowie zu § 53 Abs 1 lit d OÖ LAO)
Beschlüsse des Gemeinderates dürfen (auch) im Wege der Ausfertigung
der entsprechenden Bescheide durch den Bürgermeister „durchgeführt“
werden. Die Unterfertigung eines Berufungsbescheides durch den Bürgermeister
begründet dabei auch keine Rechtsverletzung wegen Befangenheit des Bürgermeisters,
weil diese nach der Beschlußfassung über die Berufung vorgenommene
Handlung nicht als Mitwirkung am Berufungsverfahren im Sinne der LAO angesehen
werden kann.
VwGH 92/17/0104 vom 25.10.1996
Bescheidgenehmigung und
–unterfertigung, Angabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmung im Bescheidspruch
nicht erforderlich (zu § 73 Abs 1 und zu § 212 Stmk LAO)
Wer zur „Genehmigung“ (Approbation) berufen ist – wer also
zB die Unterschrift auf der Urschrift zu leisten hat , ergibt sich aus den Organisationsvorschriften;
zur Genehmigung ist die Person berufen, die den behördlichen Willen in
der betreffenden Angelegenheit zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies
der Behördenleiter beziehungsweise das von ihm ermächtigte Organ.
Handelt eine Person, die nicht dazu ermächtigt ist, „für die
Behörde“ Bescheide zu erlassen, dann fehlt die abstrakte Kompetenz
zu hoheitlichem Handeln und der gesetzte Akt ist als Bescheid absolut nichtig.
Wird bloß die vorhandene Approbationsbefugnis überschritten, dann
ist der genehmigte Akt der Behörde zuzurechnen.
Ob bei der Unterfertigung die Wendung „iA“ anstelle von „iV“
verwendet wurde, ist für die Bescheidqualität ohne Relevanz.
Die Anführung der Abgabenverfahrensbestimmung, auf die sich die Berufungsentscheidung
bei der Abweisung stützt, ist nach der Stmk LAO kein Sprucherfordernis.
Das Fehlen dieser Bestimmung im Spruch belastet den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.
VwGH 95/17/0392 vom 20.12.1996
8. Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 höchstwahrscheinlich
EU-konform
(Anmerkung: Punkt
8. dieses Artikels war auch für diese Ausgabe
der StGN vorgesehen,
wurde aber aus redaktionellen Gründen nicht abgedruckt.)
Generalanwalt Siegfried
Alber vertritt in seinen Schlußanträgen vom 18.3.1999 in den verbundenen
Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97 die Ansicht, die in Prüfung
gezogenen von den Unternehmen nach den Landesgesetzen Kärntens, Tirols
und der Steiermark zu entrichtenden Tourismusabgaben würden keinen Umsatzsteuer-Charakter
im Sinne des Artikels 33 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) „zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage“
besitzen.
Er ist der Ansicht, „daß die hier streitigen Tourismusabgaben zwar
wohl allgemein gelten, die Umsätze aber nicht in einer der Mehrwertsteuer
entsprechenden Art und Weise genau proportional belasten, nicht auf jeder Stufe
der Produktion und des Vertriebs erhoben werden und einen Vorsteuerabzug nicht
vorsehen. Sie können somit gemäß Artikel 33 der Sechsten Richtlinie
beibehalten werden“. Der vollständige Schlußantrag kann von
den Mitgliedsgemeinden bei Bedarf angefordert werden.
EuGH - mündliche Verhandlung – Generalanwalt – Schlußanträge ... |
|
Merkmale
unzulässiger mehrwertsteuerähnlicher Abgaben |
Das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist schriftlich, es folgt eine mündliche Verhandlung. Der Generalanwalt, ein unabhängiges Mitglied des Gerichtshofes (also nicht ein „EU-Staatsanwalt“), hat nach der mündlichen Verhandlung ein Rechtsgutachten als unabhängiger Rechtsgutachter in eigener Verantwortung – und zwar mit einem konkreten Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof – zu formulieren („Aus diesem Grund wird folgende Beantwortung der Vorlagefragen vorgeschlagen: ...“) und diesen Vorschlag (sogenannte „Schlußanträge“) öffentlich zu verkünden. Erst danach beginnen die Richter des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften mit der Urteilsberatung, wobei das erwähnte Rechtsgutachten des Generalanwaltes für die Richter unverbindlich ist. |
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften formuliert in seiner Rechtsprechung die fünf wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer wie folgt:
Anmerkung: Auch die Getränkeabgabe wird im ersten Punkt der Vorabentscheidungsanfrage des VwGH vom EuGH nach diesen Merkmalen beurteilt. |
Robert Koch, 4.4.1999