Aktuelle Themen im Bereich der Gemeindeabgaben
Von Robert Koch

 

  1. Kommunalsteuerpflicht der Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen nun auch vor dem VfGH bestätigt
  2. Behauptete EU-Widrigkeit der Getränkeabgabe – EuGH-Verfahren
  3. Behauptete EU-Widrigkeit der Getränkeabgabe – Anfechtung der vom Gemeinderat verfügten Aussetzung der Entscheidung nach § 211 LAO mittlerweile aussichtslos!
  4. Getränkeabgabe-EU-Verfahren: Vorgangsweise bei verspätet eingebrachter Berufung nach bescheidmäßiger Abgabenfestsetzung
  5. GemO – Zuständigkeit des Gemeinderates für die über vierwöchige Abgabenstundung
  6. Keine Nächtigungsabgabe für „Dauercamper“!
  7. VwGH-Rechtsprechung zu den Landesabgabenordnungen
  8. Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 höchstwahrscheinlich EU-konform

 


1. Kommunalsteuerpflicht der Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen nun auch vor dem VfGH bestätigt

In den Steirischen Gemeindenachrichten 2/1998, 10, haben wir in einer Kurzfassung über die vom VwGH mit Erkenntnis 97/14/0045 vom 28.10.1997 bestätigte Kommunalsteuerpflicht von Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen berichtet.
Leider wurde dieses Erkenntnis nicht allgemein akzeptiert: So stellen unsere Prüfer/innen immer wieder fest, daß Unternehmen, aber vereinzelt auch Steuerberater der Ansicht sind, die Einbeziehung dieser Bezüge in die Bemessungsgrundlage in Zeiträumen vor 1997 oder vor 1998 stelle gewissermaßen eine „ungesetzliche Rückwirkung“ dar, was natürlich nicht der Fall ist, da ja einerseits im Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl 1993/819 idF BGBl I 1998/10, seit 1.1.1994 in bezug auf die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage keine Änderung eingetreten ist und andererseits das einleitend erwähnte Erkenntnis zudem schon ausdrücklich den Zeitraum ab 1.1.1994 betraf.
Offensichtlich auch ermutigt durch eine weiterhin beachtete Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen vom 29.1.1997, wonach Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen unter die Bestimmung des § 67 Abs 6 EStG 1988 zu subsumierende Bezüge seien und damit nicht zur Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und der Kommunalsteuer gehören würden, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Zweifel über die Verfassungskonformität der VwGH-Auslegung angeregt, die Frage an den VfGH heranzutragen und ihren Mitgliedern VfGH-Musterbeschwerden zur Verfügung gestellt.
Vor kurzem wurde nun bekannt, daß der VfGH mit Beschluß B 1491/98 vom 28.9.1998 die Behandlung dieser Beschwerden einstimmig abgelehnt hat, weil sie aus verschiedenen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und von einer allfälligen Entscheidung auch keine Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten sei.
Eine gewissermaßen „unendliche Geschichte“ hat nun somit vor dem VwGH und schlußendlich auch vor dem VfGH einen für die Gemeinden erfreulichen Schlußpunkt gefunden; nichtsdestoweniger hat aber der Steiermärkische Gemeindebund in Unterstützung seiner Mitgliedsgemeinden immer noch etliche derartige – nun eindeutig erfolgversprechende – Verfahren zum Abschluß zu bringen.

 


2. Behauptete EU-Widrigkeit der Getränkeabgabe – EuGH-Verfahren

In der vorigen Ausgabe der Steirischen Gemeindenachrichten haben wir auf Seite 2 berichtet, daß die mündliche Verhandlung vor dem EuGH bereits in wenigen Tagen – nämlich am 6.5.1999 – stattfinden wird.
Realistisch betrachtet wird man aber auch nach der EuGH-Verhandlung, von der wir natürlich vor allem unseren Mitgliedsgemeinden unverzüglich berichten werden, nicht sofort 100%ig sagen können, welche Auswirkungen sich auf die laufenden Verfahren ergeben werden.
In diesem Sinne bitten wir auch die Gemeinden, sich nach dem 6.5.1999 bis zum Ergehen unserer schriftlichen Informationen über die mündliche Verhandlung zu gedulden.
Sichere Aussagen über die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf anhängige Verfahren sowie über die weitere Entwicklung im Bereich der Getränkeabgabe können naturgemäß erst nach Vorliegen des konkret schriftlich ausgefertigten EuGH-Urteils getätigt werden, was aber unter Umständen noch einige Monate Wartezeit nach der mündlichen Verhandlung am 6.5.1999 bedeuten kann. Insoweit ist auch hinsichtlich der Ende März 1999 eingelangten Getränkeabgabe-Nullerklärungen für das Kalenderjahr 1998 wie in unseren Aussendungen für den Zeitraum 1995-1997 beschrieben vorzugehen.

 


3. Behauptete EU-Widrigkeit der Getränkeabgabe – Anfechtung der vom Gemeinderat verfügten Aussetzung der Entscheidung nach § 211 LAO mittlerweile aussichtslos!

Schlußfolgernd, daß einer Aussetzung der Entscheidung gemäß § 211 LAO (wie wir sie unseren Mitgliedsgemeinden im Rundbrief Nr. 36 mit Bescheid „B“ für anhängige Berufungsverfahren empfohlen haben) mit allen verfahrensrechtlichen Mitteln entgegenzutreten sei, widrigenfalls der Abgabepflichtige Gefahr laufe, seine Ansprüche auf Ergreiferprämie und „Staats „ oder Amtshaftung zu verlieren, erschien Ende 1998 in einer weitverbreiteten steuerrechtlichen österreichischen Fachzeitschrift der Artikel „Zur Notwendigkeit der Bekämpfung einer Aussetzung im Getränkesteuer(rückforderungs)verfahren“ (Arnold, SWK 1998, S 794 ff).
Offensichtlich war dem Autor dieses ausführlichen Artikels aber zum Zeitpunkt der Verfassung desselben das widersprechende VwGH-Erkenntnis 98/16/0025 vom 20.8.1998 noch nicht bekannt, welches bestätigt, daß ein bloß abstraktes, allein in der gemeinschaftsrechtlichen Dimension des Falles begründetes Interesse des Abgabepflichtigen einer Aussetzung der Entscheidung über seine Berufung ebensowenig entgegenstehe wie das Argument, die Aussetzung mindere die Chance des Abgabepflichtigen, in den Genuß der allfälligen Auswirkungen der Entscheidung des EuGH im eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zu kommen.
Ohne weitere zusätzliche als die bereits bekannten Argumente hätten ja auch im Falle einer VwGH Beschwerde zu keiner Ergänzung des Vorabentscheidungsverfahrens geführt, sodaß davon auszugehen ist, daß der VwGH auch im vorliegenden Fall ebenfalls bis zur Vorabentscheidung des EuGH betreffend Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien ausgesetzt hätte, womit dieser Fall gar nicht „Anlaßfall“ eines Vorabentscheidungsverfahrens hätte werden können. Die Begründung unseres Bescheides „B“ aus dem Rundbrief Nr. 36 könnte daher am Ende um folgenden Satz erweitert werden: „Zur Frage der Rechtmäßigkeit dieser Aussetzung der Entscheidung gemäß § 211 LAO wird weiters auf das VwGH-Erkenntnis 98/16/0025 vom 20.8.1998 verwiesen.“

 


4. Getränkeabgabe-EU-Verfahren: Vorgangsweise bei verspätet eingebrachter Berufung nach bescheidmäßiger Abgabenfestsetzung

Mit zahlreichen Mustererledigungen und –bescheiden, über welche stets in den Rundbriefen und in den Artikeln in den Steirischen Gemeindenachrichten an inhaltlich zugehöriger Stelle berichtet wird, steht der Steiermärkische Gemeindebund seinen Mitgliedsgemeinden zur Seite. Nachdem in den vielen tausenden in den steirischen Gemeinden anhängigen Getränkeabgabeverfahren nicht selten Berufungen verspätet eingebracht, haben wir für Sie wieder eine Mustererledigung konzipiert:
Unter der „Nr. 26“ halten wir bei den Mustererledigungen für unsere Mitgliedsgemeinden einen entsprechenden Musterbescheid mit einer kurzen Verfahrensanleitung bereit, welchen Sie bei Bedarf bei uns im Büro bei Frau Jurecs, Tel. 0316/822079-17, anfordern können.
Computermäßig erfaßte Bescheide und Muster brauchen Sie natürlich nicht neuerlich am PC zu erfassen – wir übermitteln diese Bescheide natürlich auf Anforderung auch per E-Mail (post@gemeindebund.steiermark.at).
Haben Sie noch eine ältere Version des Textverarbeitungsprogrammes als MS Word 97 in Verwendung, bitten wir Sie, uns diese in Ihrer Anforderung bekanntzugeben, sodaß Sie eine in Ihrer Textverarbeitungsprogrammversion lesbare Datei erhalten können. Gemeinden, welche noch nicht per E-Mail erreichbar sind, können die benötigten Bescheid- und sonstigen Erledigungsmuster jeweils auch unter Übermittlung einer Leerdiskette in elektronischer Form anfordern.

 


5. GemO – Zuständigkeit des Gemeinderates für die über vierwöchige Abgabenstundung

In den Steirischen Gemeindenachrichten, Ausgabe 2/1999, wurde diese Zuständigkeitsfrage auf Seite 4 unter lit c, zweite Aufzählung, im Ergebnis beantwortet.
Zahlreiche Anfragen der Gemeinden bestätigten, daß dieses Ergebnis nicht leicht und auf den ersten Blick nachvollziehbar ist, sodaß wir hier diese Zuständigkeitsfrage nachvollziehbar herleiten wollen:
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO), LGBl 1967/115 idF LGBl 1999/1, sieht in § 45 Abs 2 lit g vor, daß Stundungen von Abgaben bis zu vier Wochen (wie vor der Novelle LGBl 1999/1) dem Bürgermeister obliegen. Wer nun für Stundungen von Abgaben über vier Wochen zuständig ist, kann der GemO nicht expressis verbis entnommen werden. Durch LGBl 1999/1 erfuhr aber die GemO eine Änderung in § 44 Abs 1 lit c dahingehend, daß die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht mehr in den Wirkungskreis des Gemeindevorstandes fällt.
Nachdem aber der Bürgermeister ex lege und explizit nur für Stundungen bis zu vier Wochen zuständig ist, muß für Stundungen über vier Wochen eine andere Behörde zuständig sein. Welche Behörde dies ist, ist zwar in der GemO für Stundungen über vier Wochen nicht ausdrücklich geregelt, doch kann diese Lücke im Interpretationswege nur so geschlossen werden, daß aufgrund der in § 43 Abs 1 GemO geregelten Generalkompetenz des Gemeinderates dieser für Stundungen über vier Wochen zuständig sein muß, nachdem Stundungen über vier Wochen nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet somit bei Stundungsansuchen über vier Wochen in erster und letzter Instanz.

 


6. Keine Nächtigungsabgabe für „Dauercamper“!

Kürzlich erschien in der Kleinen Zeitung ein Artikel, welcher den Eindruck entstehen ließ, die Einhebung einer Nächtigungsabgabe von Wohnwagenbesitzern auf „Dauercampingplätzen“ durch Gemeinden sei aus rechtlicher Sicht unproblematisch möglich (Kleine Zeitung 12.3.1999, 24, Ombudsmann – „Was ist die FVAG?“).
Dies trifft aber keinesfalls zu, da das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980, LGBl 1980/54 idF LGBl 1998/39 (bis 31.8.1998 „Steiermärkisches Fremdenverkehrsabgabegesetz 1980“), in seinem § 2 an eine entgeltliche Unterkunftnahme im Sinne einer entgeltlichen Nächtigung als notwendige Voraussetzung für das Entstehen der Abgabepflicht anknüpft.
Inhaber der Dauercampingplätze entrichten aber in der Regel im voraus eine natürlich von allfälligen beziehungsweise auch von der tatsächlichen Anzahl an Nächtigungen vollkommen unabhängige Platzmiete. So kann von einem „Entgelt für die Nächtigung“, welches aber Voraussetzung für das Entstehen der Abgabepflicht wäre, nicht gesprochen werden. Im übrigen würde auch die Annahme, ein Teil des Miet- oder Pachtentgelts wäre ein Entgelt für Nächtigungen, nicht sonderlich weiterhelfen, da ja gemäß § 4 Abs 3 NFWAG die Abgabe „gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft zu entrichten und einzuheben“ ist. Nachdem aber das Entgelt für die Stellflächennutzung unabhängig von etwaigen späteren Nächtigungen erhoben wird und überhaupt grundsätzlich kein Entgelt „für die Unterkunft“, sondern nur für einen Platz, wo das Aufstellen einer „Unterkunft“ gestattet wird, geleistet wird, ergibt sich auch hieraus, daß eine Nächtigungsabgabe im Sinne des NFWAG nicht erhoben werden kann. Darüberhinaus könnten tatsächliche Nächtigungsziffern wohl auch nicht problemlos festgestellt werden.
Daß eine Ferienwohnungsabgabe nach § 9a leg cit ebenfalls nicht eingehoben werden kann, dürfte infolge der Nichterfüllung einiger Voraussetzungen evident sein – liegt doch schließlich weder eine Wohnung, noch „eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen“ vor, wo man – nachdem der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft „aber mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung“ Abgabepflichtiger wäre.

 


7. VwGH-Rechtsprechung zu den Landesabgabenordnungen

Bescheidunterfertigung für den Gemeinderat durch den Bürgermeister begründet keine Befangenheit (zu § 58 Abs 1, § 58 Abs 2 Z 3, § 59 Abs 1 OÖ GemeindeO 1979 sowie zu § 53 Abs 1 lit d OÖ LAO)
Beschlüsse des Gemeinderates dürfen (auch) im Wege der Ausfertigung der entsprechenden Bescheide durch den Bürgermeister „durchgeführt“ werden. Die Unterfertigung eines Berufungsbescheides durch den Bürgermeister begründet dabei auch keine Rechtsverletzung wegen Befangenheit des Bürgermeisters, weil diese nach der Beschlußfassung über die Berufung vorgenommene Handlung nicht als Mitwirkung am Berufungsverfahren im Sinne der LAO angesehen werden kann.
VwGH 92/17/0104 vom 25.10.1996

Bescheidgenehmigung und –unterfertigung, Angabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmung im Bescheidspruch nicht erforderlich (zu § 73 Abs 1 und zu § 212 Stmk LAO)
Wer zur „Genehmigung“ (Approbation) berufen ist – wer also zB die Unterschrift auf der Urschrift zu leisten hat , ergibt sich aus den Organisationsvorschriften; zur Genehmigung ist die Person berufen, die den behördlichen Willen in der betreffenden Angelegenheit zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter beziehungsweise das von ihm ermächtigte Organ. Handelt eine Person, die nicht dazu ermächtigt ist, „für die Behörde“ Bescheide zu erlassen, dann fehlt die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln und der gesetzte Akt ist als Bescheid absolut nichtig. Wird bloß die vorhandene Approbationsbefugnis überschritten, dann ist der genehmigte Akt der Behörde zuzurechnen.
Ob bei der Unterfertigung die Wendung „iA“ anstelle von „iV“ verwendet wurde, ist für die Bescheidqualität ohne Relevanz.
Die Anführung der Abgabenverfahrensbestimmung, auf die sich die Berufungsentscheidung bei der Abweisung stützt, ist nach der Stmk LAO kein Sprucherfordernis. Das Fehlen dieser Bestimmung im Spruch belastet den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.
VwGH 95/17/0392 vom 20.12.1996

 


8. Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 höchstwahrscheinlich EU-konform
(Anmerkung: Punkt 8. dieses Artikels war auch für diese Ausgabe der StGN vorgesehen, wurde aber aus redaktionellen Gründen nicht abgedruckt.)

Generalanwalt Siegfried Alber vertritt in seinen Schlußanträgen vom 18.3.1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97 die Ansicht, die in Prüfung gezogenen von den Unternehmen nach den Landesgesetzen Kärntens, Tirols und der Steiermark zu entrichtenden Tourismusabgaben würden keinen Umsatzsteuer-Charakter im Sinne des Artikels 33 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) „zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage“ besitzen.
Er ist der Ansicht, „daß die hier streitigen Tourismusabgaben zwar wohl allgemein gelten, die Umsätze aber nicht in einer der Mehrwertsteuer entsprechenden Art und Weise genau proportional belasten, nicht auf jeder Stufe der Produktion und des Vertriebs erhoben werden und einen Vorsteuerabzug nicht vorsehen. Sie können somit gemäß Artikel 33 der Sechsten Richtlinie beibehalten werden“. Der vollständige Schlußantrag kann von den Mitgliedsgemeinden bei Bedarf angefordert werden.

EuGH - mündliche Verhandlung – Generalanwalt – Schlußanträge ...

 

Merkmale unzulässiger mehrwertsteuerähnlicher Abgaben

Das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist schriftlich, es folgt eine mündliche Verhandlung. Der Generalanwalt, ein unabhängiges Mitglied des Gerichtshofes (also nicht ein „EU-Staatsanwalt“), hat nach der mündlichen Verhandlung ein Rechtsgutachten als unabhängiger Rechtsgutachter in eigener Verantwortung – und zwar mit einem konkreten Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof – zu formulieren („Aus diesem Grund wird folgende Beantwortung der Vorlagefragen vorgeschlagen: ...“) und diesen Vorschlag (sogenannte „Schlußanträge“) öffentlich zu verkünden. Erst danach beginnen die Richter des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften mit der Urteilsberatung, wobei das erwähnte Rechtsgutachten des Generalanwaltes für die Richter unverbindlich ist.

 

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften formuliert in seiner Rechtsprechung die fünf wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer wie folgt:

  • Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte.
  • Sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen.
  • Sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben und wird somit auf den Preis der Dienstleistungen und Gegenstände aufgeschlagen.
  • Sie wird deshalb letztlich vom Verbraucher getragen.
  • Sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., es wird die bei einem Geschäft fällige Steuer unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft, also für Vorleistungen, schon entrichtet worden ist.

Anmerkung: Auch die Getränkeabgabe wird im ersten Punkt der Vorabentscheidungsanfrage des VwGH vom EuGH nach diesen Merkmalen beurteilt.

 

Robert Koch, 4.4.1999