StGN 8/9/2007, S 8
Getränkeabgabe: Neue erleichterte Definition der gemeinschaftsrechtskonform zu besteuernden Dienstleistungen (Gastronomieumsätze) durch den VwGH
Von Robert Koch
Wie bereits mehrmals berichtet
hat der VwGH mit seinem Erkenntnis 2005/16/0217 vom 27.4.2006 ausdrücklich
die Anwendbarkeit des EuGH-Urteils vom 10.3.2005 (Hermann / Stadtgemeinde Frankfurt
am Main) für Österreich bestätigt, wonach auch die Besteuerung
alkoholischer Getränke in der Gastronomie als überwiegende Dienstleistungsumsätze
zulässig war bzw ist.
Diesen Umstand haben sich die steirischen Gemeinden auf Empfehlung des Steiermärkischen
Gemeindebundes in den seit Jahren anhängigen Bereicherungsverbots-Berufungsverfahren
mit den im Vorjahr zu Tausenden erlassenen Musterbescheiden Nr. 370 und 380
zunutze gemacht, welche Bescheide in Gastronomiefällen erfreulicherweise
wohl fast durchwegs in Rechtskraft erwachsen sind.
Jene relativ wenigen Fälle, welche hier noch weiter angefochten wurden, sind
Insbesondere die erste der drei angeführten typischen Rechtsmittelbegründungen führt jedoch – wenn die Gemeinde im Einzelfall auf die entsprechende Begründung und Argumentation des Rechtsmittels überhaupt nicht eingeht – spätestens auf Ebene der Vorstellung zur Aufhebung des gemeindlichen Bescheides.
Die oben als zweite Rechtsmittel-Argumentationslinie vertretene Position der behauptet notwendigen extrem aufwändigen Beweisführung kann mittlerweile allerdings als vom VwGH verworfen betrachtet werden: Unter argumentativer Mithilfe des Steiermärkischen Gemeindebundes (siehe auch unsere Darstellung in den Steirischen Gemeindenachrichten 10/2006, 6 ff) hat der VwGH in einem Salzburger Verfahren mit Erkenntnis 2006/16/0119 vom 29.3.2007 eine durchaus vereinfachte Art der Beweisführung über das Vorliegen von (gemeinschaftsrechtskonform zu besteuernden) Dienstleistungsumsätzen zugestanden. Der VwGH hält dabei die Besteuerung alkoholhältiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit dann für gemeinschaftsrechtskonform, „wenn die mit dem Getränkeverkauf verbundenen gastronomischen Dienstleistungen (zB Bündel von Elementen und Handlungen von der Zurverfügungstellung einer Infrastruktur mit möbliertem Speisesaal mit Nebenräumen wie Garderobe, Toiletten usw., Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke, Darbietung der Getränke in einem geeigneten Gefäß, Bedienung bei Tisch, Abdecken der Tische und Reinigung nach dem Verzehr, …) jene bloß notwendigerweise mit der (nach Art eines reinen Handels vorgenommenen) Vermarktung solcher Waren verbundenen Entgeltbestandteile übersteigen.“ Wenn – so der VwGH weiter – im konkreten Fall aufgrund der Gewerbeberechtigung und der Betriebsführung (Sach- und Personalaufwand, wenn auch teilweise vom Unternehmer selbst erbracht!) von einer „Bewirtungstätigkeit“ ausgegangen werden kann, liegen gemeinschaftsrechtskonform zu besteuernde abgabepflichtige Dienstleistungsumsätze vor.
Im Ergebnis stellt diese Auslegung eine wesentliche argumentative Erleichterung in „Grenzfällen“ dahingehend dar, dass das Vorliegen eines Gastronomiebetriebes (dabei speziell relevant: das Vorliegen von überwiegend als Dienstleistungen zu betrachtenden entgeltlichen Veräußerungen alkoholischer Getränke), sofern die Gemeinde wenigstens grundsätzlich auf die Argumente des Rechtsmittelwerbers eingeht, doch relativ leicht und sicher in einer dem VwGH (und der Aufsichtsbehörde) ausreichenden Qualität dargestellt werden kann. Außerdem kann – soweit zutreffend – auch die Mitarbeit des Unternehmers im Betrieb als zusätzliches Argument angeführt werden, da die „Unternehmerleistung“ bei dieser Beurteilung nun auch ausdrücklich in die Dienstleistungskomponente eingerechnet werden darf. Vorrangig sollte aber auf die der Gemeinde in aller Regel ohnedies bekannten und auch nach außen leicht ersichtlichen vom VwGH erwähnten „typischen“ Gastronomiemerkmale – beginnend bei der konkreten Gewerbeberechtigung und der tatsächlichen Ausübungsform im Einzelfall – abgestellt werden.
Nachdem auch in diesen Fällen bei verfahrensrechtlich besonders gelagerten Fällen unter Umständen noch eine (nur innerhalb der Verjährungsfrist zulässigen) Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen erforderlich sein oder werden kann, sollte weiterhin eine möglichst zeitnahe Erledigung ausnahmsweise allfällig noch immer unerledigter Gastronomiefälle angestrebt werden.
Robert Koch, 10.7.2007