Getränkeabgabe-Rechtsbehelfsverfahren
in der Gastronomie –
Anwendung
des Frankfurt-Urteils
Von Robert Koch
Übersicht:
Informationsveranstaltungen im Juni 2006
Der Steiermärkische
Gemeindebund hat zum oben angeführten Themenbereich in der Steiermark
in der Zeit vom 12.6. bis 26.6.2006 neun Informationsveranstaltungen auf regionaler
Ebene durchgeführt.
Schwerpunkt war (in Abkehr von der bisherigen VwGH-Rechtsprechung im Sinne
des Erkenntnisses 2000/16/0675, 0676 vom 26.4.2001) die auf Grund des VwGH-Erkenntnisses
20005/16/0217 vom 27.4.2006 auch in Österreich gebotene Anwendung des
EuGH-Urteils C-491/03 vom 10.3.2005 (Hermann / Stadt Frankfurt am Main), weil
nach aktueller Sichtweise des EuGH und des VwGH Restaurationsumsätze
als Dienstleistungen europarechtlich nicht mit der Verbrauchsteuerrichtlinie
kollidieren und daher eine Getränkesteuer auf alkoholische Getränke
auch in Restaurationsbetrieben zulässig sei.
Bei diesen Informationsveranstaltungen konnten wir rund 200 Mitarbeiter aus
unseren Mitgliedsgemeinden, welche noch immer mit Gastronomie-Rechtsbehelfsverfahren
„gesegnet“ sind, begrüßen.
Für jene Gemeinden, welche unseren bisherigen Empfehlungen gefolgt sind,
konnten wir die erforderlichen der aktuellen Rechts- und Verfahrenssituation
entsprechenden sehr einfach anzuwendenden Musterbescheide (in der Regel ohne
jegliche Zahlenangaben oder Berechnungen) vorstellen und kurz erläutern.
Im Mitgliederbereich der Homepage des Steiermärkischen Gemeindebundes
stehen sämtliche Dokumente zum Herunterladen bereit.
Lösungsvorschläge für 1995 bis 1999
Im Wesentlichen wird
mit einer ehest zu erlassenden Berufungsvorentscheidung die Anwendbarkeit
des Frankfurt-Urteils bzw. seine Auswirkung auf die im Sinne des § 186
Abs 3 LAO (wegen Überwälzung) nicht mehr gebotene Rückzahlung
der Getränkeabgabe ausgesprochen.
Des Weiteren wurde dem Thema „Vereinbarungen und Vergleiche“ als mögliche
Verfahrenslösung für entsprechende Bedarfsfälle und für
bestimmte besondere Fallkonstellationen ausreichend Raum eingeräumt.
Steuerpflicht im Jahr 2000
Wiederholt wurde darauf
hingewiesen, dass alkoholische Getränke im Zeitraum 1.1.2000 bis 8.3.2000
ebenfalls noch steuerbar und daher in Abgabenerklärungen zu erklären
bzw die Getränkesteuer für entsprechende Lieferungen („Dienstleistungen“)
auch abzuführen sind bzw waren.
Alkoholfreie Getränke, Aufgussgetränke und Speiseeis sind im Zeitraum
1.1.2000 bis 31.12.2000 natürlich zusätzlich abgabepflichtig.
„Seitenblicke“: Rechtsbehelfsverfahren im Handel
In jenen Fällen,
wo „Lieferungen alkoholischer Getränke“ im Gegensatz zu „Dienstleistungen
im Zusammenhang mit der Verabreichung alkoholischer Getränke“ Gegenstand
von Rechtsbehelfsverfahren sind (somit Handelsbetriebe), ist weiterhin §
186 Abs 3 LAO – das sogenannte „Bereicherungsverbot“ – maßgeblich.
Nachdem aber eine rechtskonforme Anwendung im Sinne der VwGH-Rechtsprechung,
welche die Gemeinden in höchstem Maße fordern würde, im Einzelfall
äußerst aufwändig und kompliziert wäre und entsprechende
Musterverfahren bereits wiederholt beim Höchstgericht anhängig sind,
wird für diese Fälle weiterhin die Aussetzung der Entscheidung über
die Berufung im Sinne des § 211 LAO empfohlen (Musterbescheid 183, aktuelle
Fassung).
Vom weiteren Verlauf der Angelegenheit und vom Ausgang der maßgeblichen Musterverfahren werden wir Sie natürlich weiter informieren.
Robert Koch, 10.7.2006