StGN 8/9/2006, Seite 8

Getränkeabgabe-Rechtsbehelfsverfahren in der Gastronomie –
Anwendung des Frankfurt-Urteils

Von Robert Koch

Übersicht:

 

 

Informationsveranstaltungen im Juni 2006

Der Steiermärkische Gemeindebund hat zum oben angeführten Themenbereich in der Steiermark in der Zeit vom 12.6. bis 26.6.2006 neun Informationsveranstaltungen auf regionaler Ebene durchgeführt.
Schwerpunkt war (in Abkehr von der bisherigen VwGH-Rechtsprechung im Sinne des Erkenntnisses 2000/16/0675, 0676 vom 26.4.2001) die auf Grund des VwGH-Erkenntnisses 20005/16/0217 vom 27.4.2006 auch in Österreich gebotene Anwendung des EuGH-Urteils C-491/03 vom 10.3.2005 (Hermann / Stadt Frankfurt am Main), weil nach aktueller Sichtweise des EuGH und des VwGH Restaurationsumsätze als Dienstleistungen europarechtlich nicht mit der Verbrauchsteuerrichtlinie kollidieren und daher eine Getränkesteuer auf alkoholische Getränke auch in Restaurationsbetrieben zulässig sei.
Bei diesen Informationsveranstaltungen konnten wir rund 200 Mitarbeiter aus unseren Mitgliedsgemeinden, welche noch immer mit Gastronomie-Rechtsbehelfsverfahren „gesegnet“ sind, begrüßen.
Für jene Gemeinden, welche unseren bisherigen Empfehlungen gefolgt sind, konnten wir die erforderlichen der aktuellen Rechts- und Verfahrenssituation entsprechenden sehr einfach anzuwendenden Musterbescheide (in der Regel ohne jegliche Zahlenangaben oder Berechnungen) vorstellen und kurz erläutern. Im Mitgliederbereich der Homepage des Steiermärkischen Gemeindebundes stehen sämtliche Dokumente zum Herunterladen bereit.

 

Lösungsvorschläge für 1995 bis 1999

Im Wesentlichen wird mit einer ehest zu erlassenden Berufungsvorentscheidung die Anwendbarkeit des Frankfurt-Urteils bzw. seine Auswirkung auf die im Sinne des § 186 Abs 3 LAO (wegen Überwälzung) nicht mehr gebotene Rückzahlung der Getränkeabgabe ausgesprochen.
Des Weiteren wurde dem Thema „Vereinbarungen und Vergleiche“ als mögliche Verfahrenslösung für entsprechende Bedarfsfälle und für bestimmte besondere Fallkonstellationen ausreichend Raum eingeräumt.

 

Steuerpflicht im Jahr 2000

Wiederholt wurde darauf hingewiesen, dass alkoholische Getränke im Zeitraum 1.1.2000 bis 8.3.2000 ebenfalls noch steuerbar und daher in Abgabenerklärungen zu erklären bzw die Getränkesteuer für entsprechende Lieferungen („Dienstleistungen“) auch abzuführen sind bzw waren.
Alkoholfreie Getränke, Aufgussgetränke und Speiseeis sind im Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2000 natürlich zusätzlich abgabepflichtig.

 

„Seitenblicke“: Rechtsbehelfsverfahren im Handel

In jenen Fällen, wo „Lieferungen alkoholischer Getränke“ im Gegensatz zu „Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verabreichung alkoholischer Getränke“ Gegenstand von Rechtsbehelfsverfahren sind (somit Handelsbetriebe), ist weiterhin § 186 Abs 3 LAO – das sogenannte „Bereicherungsverbot“ – maßgeblich.
Nachdem aber eine rechtskonforme Anwendung im Sinne der VwGH-Rechtsprechung, welche die Gemeinden in höchstem Maße fordern würde, im Einzelfall äußerst aufwändig und kompliziert wäre und entsprechende Musterverfahren bereits wiederholt beim Höchstgericht anhängig sind, wird für diese Fälle weiterhin die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung im Sinne des § 211 LAO empfohlen (Musterbescheid 183, aktuelle Fassung).

Vom weiteren Verlauf der Angelegenheit und vom Ausgang der maßgeblichen Musterverfahren werden wir Sie natürlich weiter informieren.

Robert Koch, 10.7.2006