Kommunalsteuer:
Prüfungsanbote privater Anbieter und Gesellschaften
Von Robert Koch
Kontrolle
der Abgabenselbstbemessung
Wie bereits hinlänglich
bekannt umfasst die seit 1. 1. 2003 eingerichtete gemeinsame Prüfung
aller lohnabhängigen Abgaben („GPLA“, durchgeführt von den Sozialversicherungsträgern
und der Finanzverwaltung) auch die Prüfung der Kommunalsteuer (§
14 Abs 1 KommStG 1993).
Die Gemeinden erhalten die entsprechenden Ergebnisse elektronisch über
das Verfahren FinanzOnline und haben diese selbstständig laufend weiter
zu verarbeiten.
Noch im Jahr 2003 stellte sich heraus, dass das ursprünglich angepeilte
GPLA-Ziel der „Vollprüfung“ (lückenlose Anschlussprüfungen)
aus Kapazitätsgründen nicht erreicht werden kann und dass die Gemeinden
das im § 14 Abs 1 letzter Satz KommStG 1993 vorbehaltene Recht, weiterhin
selbst Kommunalsteuer-Nachschauen (etwa nach § 127 iVm § 118 LAO)
durchzuführen, sinnvoller Weise auch zur Abdeckung der sich ergebenden
Prüfungslücken in Anspruch nehmen müssen.
Private
„Prüfungsangebote“?
Kommunalsteuer-„Prüfungen“
dürfen somit seit 1. 1. 2003 ausschließlich nur mehr von den Organen
der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung nach einem im
Operativen Lenkungsausschuss (OPLAUS) abgestimmten unter Mitwirkung der Städte
und Gemeinden erstellten GPLA-Prüfungsplan, welcher stets alle lohnabhängigen
Abgaben in einem Prüfvorgang umfasst, durchgeführt werden: Auch
Angehörige der Wirtschaftstreuhandberufe (etwa Dienstnehmer von Steuerberatungsgesellschaften)
dürfen keinesfalls eine „Prüfung“ der Kommunalsteuer durchführen!
Bei letztgenanntem Berufsstand werden Aktivitäten in diesem Tätigkeitsfeld
– natürlich abgesehen von den entsprechenden Bewerbern selbst – aus unterschiedlichen
verfassungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen und faktischen Erwägungen
durchaus nachvollziehbar verschiedentlich sogar sehr negativ beurteilt (zB
ÖStZ 1998, 143 ff, „Gemeindeabgabenprüfung durch Wirtschaftstreuhänder
– eine Fehlentwicklung!“).
Rechtliche
Probleme bei privaten Prüfungsangeboten
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Einige
wenige in einschlägigen Fachbereichen tätige Unternehmen in Österreich
bieten nämlich derartige „Prüfungen“ der Kommunalsteuer an und
beschreiben deren eigene Tätigkeit selbst (allerdings zu Unrecht!)
als rechtskonform, weil ja – je nach Standes- oder Berufszugehörigkeit
– eine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht (zB nach § 27 WTBO)
bestehe: Dazu muss aber angemerkt werden, dass bereits im Vorfeld eine Gemeinde
niemals behördenfremden Personen (darunter auch Angehörigen der
Wirtschaftstreuhandberufe, ausgenommen für deren eigene Klienten) auch
nur irgendwelche Daten über Steuerpflichtige zur Verfügung stellen
darf, weil ansonsten bereits die Gemeinde mit der Weitergabe von Daten an
solche behördenfremde Personen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht („Steuergeheimnis“) verletzt:
Das betreffende Organ der Gemeinde setzt damit sogar einen strafrechtlich
relevanten Tatbestand (§ 310 StGB, § 238 LAO, § 251 FinStrG).
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Entgegen
verschiedentlich anders lautende Behauptungen ist natürlich auch der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekannt, dass die Durchführung
von Gemeindeabgabenprüfungen und von abgabenrechtlichen Nachschauen
als Teil der Hoheitsverwaltung ausschließlich den im Gesetz vorgesehenen
Abgabenbehörden (GPLA-Organen, Gemeindeabgabenbehörden) vorbehalten
ist, wobei weder Amtsverschwiegenheit noch Steuergeheimnis verletzt werden
dürfen.
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Wenn
derartige „Prüfungsangebote“ zudem auf Basis einer 5-Jahres-Prüfung
sämtlicher Betriebe beruhende Pauschalhonorare anbieten, so sind damit
bereits die nächsten Probleme „programmiert“: Zum einen ist diese Methodik
der „Prüfungsfallauswahl“ seit 2003 komplett fehl am Platze, da damit
unerwünschte und in der Außenwirkung äußerst problematische
Doppelprüfungen im geradezu nur größtmöglichen Maximalausmaß
provoziert werden – schließlich wurden seit fast 3 Jahren GPLA mittlerweile
Tausende (!) Kommunalsteuerprüfungen eben durch die GPLA bereits mitgeprüft;
zum anderen zeigt die Praxis, dass eine seriöse Prüfungs- oder
Nachschautätigkeit im zeitlichen und sonstigen Betreuungsaufwand nicht
von Vornherein verlässlich eingeschätzt werden kann und einzelne
Fälle bei der gebotenen konsequenten Verfolgung aller Behördenpflichten
immer wieder unverhältnismäßigen, teils jahrelangen (oft
mit Sozialversicherungsträgern und Finanzverwaltung abzustimmenden)
Folgebetreuungsaufwand in Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen.
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Wenn
in derartigen Anboten unter anderem auch suggeriert werden soll, dass Geschäftsführerbezüge
„durch eine rückwirkende Gesetzesänderung kommunalsteuerpflichtig
wurden“, mögen die Adressaten solcher Angebote zudem die fachliche
Kompetenz der Anbieter selbst einschätzen – denn in diesem Bereich
gab es seit Anbeginn der Kommunalsteuer (1. 1. 1993) überhaupt keinerlei
legistische Änderung – und schon gar keine rückwirkende …
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Diese
von unserer Prüfungsabteilung seit über 50 Jahren bis heute ununterbrochen
täglich in den steirischen Gemeinden äußerst erfolgreich
angebotenen Abgabenkontrollen haben wir kürzlich in den Steirischen
Gemeindenachrichten beschrieben (StGN 6/2005, 6 ff):
Der Steiermärkische Gemeindebund als eine in Landes- und Bundesverfassung
gesetzlich verankerte Interessenvertretung bietet seinen Mitgliedsgemeinden
entsprechende Nachschauen samt der erforderlichen Verfahrens-Nachbetreuung
bei Gemeindeabgaben – darunter auch für die Kommunalsteuer – weiterhin
in der gewohnten Qualität an, wobei in der Regel auch alle erforderlichen
Bescheide ohne weitere Kosten praktisch unterschriftsreif ausgearbeitet
und vorbereitet werden.
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Für
die Planung der Kommunalsteuer-Nachschauen durch Gemeindebund-Mitarbeiter
werden Fallauswahl und Nachschauzeitraum bereits im Vorfeld mit dem abgearbeiteten
(= bereits erledigten) und aufgestellten (= projektierten) GPLA-Prüfungsplan
der GKK und der Finanzverwaltung abgestimmt, um unnötige und absolut
kontraproduktive „Doppelprüfungen“ auch weiterhin aus Kostengründen
und auch aus Gründen unerwünschter negativer Außenwirkung
möglichst von Vornherein auszuschließen.
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Dass
der Gemeindebund mit seinen Mitarbeitern für Gemeinden auch im hoheitlichen
Bereich etwa im Bereich von Abgabennachschauen und im Bereich der Vorbereitung
von Bescheiden tätig sein darf, hat der VfGH – und zwar ausdrücklich
für den Steiermärkischen Gemeindebund – bereits vor 22 Jahren
ausdrücklich bestätigt (VfGH B 254/79 vom 11.10.1983).
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Den
Gemeinden wird daher weiterhin empfohlen, die Kommunalsteuer-Prüfungsvorgänge
über das GPLA-System, welches für die einzelne Gemeinde über
den FinanzOnline Zugang nachvollziehbar ist, auf allfällige Prüfungslücken
hin zu beobachten und im Bedarfsfall Nachschauen rechtzeitig einzuplanen
und anzumelden.
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Im
Bedarfsfall platziert der Steiermärkische Gemeindebund darüber
hinaus in Absprache mit der Gemeinde zudem über seine Zugehörigkeit
zum OPLAUS aktiv und wirksam GPLA-Bedarfsprüfungen, welche dann zeitnah
zu konkreten GPLA-Prüfungsvorgängen durch Prüfer von Finanzverwaltung
oder Sozialversicherung führen.
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Die
Umsetzung der GPLA-Prüfungsergebnisse gehört ohnedies schon seit
2003 zu den laufenden Angelegenheiten der Abgabenverwaltung, wofür
auch mehrere Schriftsatz- und Bescheidmuster des Steiermärkischen Gemeindebundes
zum Download auf unserer Homepage bereit stehen.