Antworten auf weitere häufige Fragen zu den
Getränkeabgabe-Verfahren wegen behaupteter EU-Widrigkeit
Von Robert Koch

Der Steiermärkische Gemeindebund hat seine Mitgliedsgemeinden für die Verfahren rund um die bescheidmäßige Festsetzung der Getränkeabgabe nach Nullerklärungen und Rückzahlungsanträgen wegen behaupteter EU-Widrigkeit für Zeiträume ab 1995 bisher bereits mehrfach informiert (Steirische Gemeindenachrichten 2/1998 und 5/1998, Rundbrief Nr. 36 samt Beilagen) und die Rechtsabteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat allen steirischen Gemeinden in ihrem Erlaß vom 13.3.1998 (GZ.: 7-482-101/95-41) weitere wichtige Hinweise gegeben.
Dennoch tauchen seitens der Gemeinden immer wieder bestimmte Fragen recht häufig zusätzlich auf, welche nachstehend praxisgerecht beantwortet werden sollen.

 

1. Bis zu welchem Zeitpunkt kann wirksam eine berichtigende Nullerklärung beziehungsweise ein Rückzahlungsantrag eingereicht werden?

Bis zum Eintritt der Bemessungsverjährung; dies ist gemäß § 156 Abs 2 LAO iVm § 157 lit a LAO erst fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem der Abgabenanspruch entstanden ist. Hinsichtlich der im Jahr 1995 entstandenen Abgabenansprüche tritt Bemessungsverjährung daher erst mit Ablauf des Jahres 2001 ein. Bemessungsverjährungsunterbrechungen im Sinne des § 158 LAO verlängern diese Frist noch weiter.

 

2. Wie hat der Bescheidadressat im Spruch zu lauten?

Als Bescheidadressat ist der Abgabepflichtige beziehungsweise der Name des Unternehmens zu nennen (Vor- und Zuname des Einzelunternehmers, Wortlaut der GesmbH usw.); davor darf allerdings in keinem Fall das Wort „Firma“ gestellt werden – dazu siehe bitte auch unsere Hinweise in den Steirischen Gemeindenachrichten 10/1997 und 11/1997! In einer Berufungsentscheidung ist zudem – soweit vorhanden – auch der jeweilige Parteienvertreter im Spruch anzuführen (§ 212 LAO).

 

3. Wohin sind die Bescheide zuzustellen?

Bescheide haben den Abgabepflichtigen zugestellt zu werden, außer ein Vertreter besitzt eine Zustellvollmacht (siehe auch Hinweise in den Steirischen Gemeindenachrichten 5/1997 unter Punkt 1.!).
Die Klärung der Frage, ob ein einschreitender Vertreter – abgesehen von der dafür erforderlichen Vollmacht – eine Zustellvollmacht innehat, sodaß seitens der Abgabenbehörde an die richtige Zustelladresse zugestellt werden kann, ist eindeutig der in zweifelhaften Fällen nicht selten geübten Praxis, daß zB an den Steuerberater und den Abgabepflichtigen zugestellt wird, vorzuziehen, da dann auch nicht selten gleich zwei Berufungen einlangen und ohnedies spätestens nun die Zustellfrage zu klären ist.

 

4. Wann und wie wird ein Säumniszuschlag festgesetzt?

Wurde der Abgabenbetrag (oder ein Teil davon) in Einzelfällen noch nicht bezahlt, ist der Bescheidspruch um die Fälligkeitsangabe und – bei Rückständen über S 1.000,00 – um den Säumniszuschlag zu erweitern (entsprechend der Vorlage im Rundbrief 36 auf der ersten grünen Seite, unten kursiv gedruckter Text).

 

5. Kann seitens des Abgabepflichtigen beziehungsweise seitens seines Vertreters wirksam auf eine Bescheidausfertigung verzichtet werden; innerhalb welcher Fristen muß entschieden werden?

Gelegentlich bringen Abgabepflichtige und Steuerberater Anträge ein, wobei sie gleichzeitig auf eine Bescheidausfertigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis nach Ergehen einer EuGH-Vorabentscheidung – verzichten. Hier stellt sich die Frage, ob wirklich solange auf die Ausfertigung eines Bescheides verzichtet werden kann – was jedoch zu verneinen ist: Die Abgabenbehörde hat trotzdem ehest einen Bescheid zu erlassen. Schließlich ist schon allein die Einreichung einer Nullerklärung eine sofort wirksame Abgabenfestsetzung (§ 153 Abs 1 LAO) und verpflichtet im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit die Behörde gemäß § 153 Abs 2 erster Satz LAO, die Abgabe mittels Abgabenbescheid im zutreffenden Ausmaß festzusetzen. Dabei hat die Behörde gemäß § 232 LAO „ohne unnötigen Aufschub“ aktiv zu werden.
Ist mit einer unrichtigen Abgabenerklärung ein weiterer Antrag verbunden (etwa auf Rückzahlung einer Abgabe), ist nach § 232 LAO wiederum ohne unnötigen Aufschub - längstens aber binnen sechs Monaten - zu entscheiden.
Es ist zwar nicht zu erwarten, daß die Partei in einem solchen Fall - wo auf eine Bescheidausfertigung ausdrücklich verzichtet wird - einen Devolutionsantrag stellen wird. Würde die Abgabenbehörde aber nun tatsächlich keine Entscheidung treffen, bliebe aber erstens die Nullfestsetzung samt dem daraus entstandenem Guthaben wirksam und zweitens könnte zudem auch der Abgabepflichtige durch das Nichtanhängigwerden seines Falles einen Nachteil erleiden, falls der EuGH nur zu einem bestimmten Zeitpunkt laufende Verfahren (das heißt eingebrachte Berufungen) als anhängig und damit als von einer möglicherweise (vom Gemeindebund aber nicht erwarteten) für die Gemeinden negativen Entscheidung profitierend ansieht.
Auch über Berufungen hat die zuständige Behörde – in den gegenständlichen Verfahren empfehlenswerterweise der Gemeinderat als zweitinstanzliche Abgabenbehörde in Form einer zu verfügenden Aussetzung der Entscheidung - ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, was in der Regel ebenfalls in etwa einer Halbjahresfrist gleichzusetzen sein dürfte. Ein im Sinne des § 211 LAO formell ausgesetztes Verfahren verlängert beziehungsweise unterbricht natürlich die Entscheidungsfrist so lange, bis der Aussetzungsgrund wegfällt.

 

6. Was ist bei Berufungen zu beachten?

Berufungen haben den Anfordernissen des § 195 LAO zu entsprechen – das heißt, diese haben die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, eine Berufungserklärung, die beantragten Änderungen und eine Begründung zu enthalten.
Ist dies bei einer Berufung, welche auch als „Einspruch“ oder ähnliches bezeichnet worden sein kann, nicht der Fall, ist die Abgabenbehörde erster Instanz verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 205 LAO zur Behebung dieser inhaltlichen Mängel zu erlassen. Dazu ist eine angemessene Frist zu setzen und darauf hinzuweisen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgenommen gilt.
Der Mängelbehebungsauftrag braucht nicht als Bescheid abgefaßt zu werden, als verfahrensleitende Verfügung ist er ja auch nicht gesondert rechtsmittelfähig (§ 190 LAO).
Berufungen, welche begründend EU-Widrigkeit geltend machen, sind zweckmäßigerweise auszusetzen (§ 211 LAO; Bescheid B aus unserem Rundbrief Nr. 36).

 

7. In der Berufung wird – neben der Wiederholung bereits bekannter Argumente und Anträge - die Aussetzung der Entscheidung nach § 211 LAO beantragt - was ist zu tun?

Wie bereits in unserem Rundbrief Nr. 36 empfohlen schlagen wir vor, seitens des Gemeinderates – unabhängig von der Einbringung eines solchen Antrages - in Verfahren wegen behaupteter EU-Widrigkeit der Getränkeabgabe die Aussetzung der Entscheidung zu verfügen (Bescheidmuster „B“ aus dem erwähnten Rundbrief.)

 

8. Wann wird ein Bescheid nach dem Musterbescheid „C“ aus Rundbrief Nr. 36 verwendet beziehungsweise benötigt?

Nur in jenen Fällen, wo der Abgabepflichtige zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (erstinstanzlicher Bescheid nach Muster „A“ aus Rundbrief Nr. 36) für den bescheidgegenständlichen Zeitraum noch nicht den gesamt festgesetzten Abgabenbetrag zur Gänze entrichtet hatte, weiters daraufhin eine Berufung eingebracht und die Aussetzung der Einhebung des offenen Restbetrages (nach § 161a LAO) beantragt hat.

 

9. Was ist zu tun, wenn hinsichtlich eines offenen Restbetrages ein Stundungsansuchen eingebracht wird?

Wird die Stundung eines offenen Restbetrages bis zur Entscheidung über die Berufung beantragt, ist dieser Antrag als Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu werten und als solcher zu beurteilen – das heißt nach unserer Empfehlung im Sinne des Bescheidmusters „C“ aus Rundbrief Nr. 36 abzuweisen.
Wird die Stundung oder Ratenzahlung eines offenen Restbetrages bis zu einem Zeitpunkt beantragt, welcher über den Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung hinausgeht oder hinausgehen könnte, ist über die beantragte Zahlungserleichterung insoweit nach § 161 LAO zu entscheiden. Inhaltlich wird an dieser Stelle auf die voriges Jahr erschienene Kurzserie über Zahlungserleichterungen in den Steirischen Gemeindenachrichten (Ausgaben 2/1997 bis 6/1997) verwiesen. Auch hier halten wir für unsere Mitgliedsgemeinden Musterbescheide – sowohl für die Bewilligung als auch für die Ablehnung von Zahlungserleichterungen – auf Abruf bereit.
Solange fristgerecht eingebrachte Anträge auf Aussetzung der Einhebung beziehungsweise auf Gewährung einer Zahlungserleichterung unerledigt sind, ist die Einbringung der Abgabe gehemmt, das heißt es dürfen solange keine Exekutionsmaßnahmen gesetzt werden § 178 LAO).

 

10. Wie kann die Abgabe – zB für 1997 – festgesetzt werden, wenn weder endgültige Abgabenhöhe noch Bemessungsgrundlagen bekannt sind?

In diesem Fall empfehlen wir in jedem Fall, die Bemessungsgrundlagen vom Abgabepflichtigen beziehungsweise seinem Vertreter (zB Steuerberater) einzufordern – und zwar schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist und unter Androhung einer Zwangsstrafe. Ein entsprechendes Musterschreiben halten wir als „Musterbescheid“ Nr. 21 für unsere Mitgliedsgemeinden bereit (Anforderung bei Frau Jurecs, Tel. 0316/822079-17).

 

11. Was ist zu tun, wenn die Getränkeabgabe in Zeiträumen ab Jänner 1998 nicht (mehr) entrichtet wird/wurde?

Durch die Möglichkeit, daß Abgabepflichtige in der Steiermark straffrei mit Nullerklärungen und Rückzahlungsanträgen ihre Abgabensache anhängig machen können und den Gemeindeabgabenbehörden dadurch sehr große Mehrarbeit erwächst, wird den Abgabepflichtigen bereits im höchstmöglichen Ausmaß entgegengekommen.
Die Gemeindeabgabenbehörden dürfen sich im Gegenzug aber zu Recht erwarten, daß laufende (Getränkeabgabe-) Verbindlichkeiten nach den weiterhin aufrechten gesetzlichen Bestimmungen – pünktlich und vollständig - entrichtet werden – nicht nur um die Verwaltung aufrechterhalten und den Gemeindebürgern weiterhin die benötigten und gewohnten Serviceleistungen anbieten zu können, sondern auch aus dem Grund, daß das Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993 sowie das ermächtigende FAG 1997 weiterhin in Geltung stehen und bislang keinerlei behauptete EU-Widrigkeit erwiesen (das heißt durch den EuGH bestätigt) ist.
Die Auffassung, daß die laufenden Getränkeabgabezahlungen weiterhin vollständig und pünktlich zu leisten sind, wird in der Steiermark nicht nur seitens der Landesregierung, sondern auch seitens der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft sowie auch seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geteilt. Sofern sich Abgabepflichtige nicht an die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen halten, wäre der Sachverhalt der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zwecks verwaltungsstrafrechtlicher Würdigung mitzuteilen (siehe auch eingangs erwähnter Erlaß der Landesregierung).
Begleitend können Abgabepflichtige, welche innerhalb eines Kalenderjahres für zumindest zwei Monate keine oder zu niedrige Abgaben geleistet oder nicht fristgerecht entrichtet haben, von der Gemeinde mittels Bescheid verpflichtet werden, hinkünftig für längstens ein Jahr monatlich Abgabenerklärungen einzureichen. Ein entsprechender Musterbescheid kann wiederum bei Frau Jurecs, Tel. 0316/822079-17, als Bescheidmuster Nr. 4 angefordert werden.

 

12. Die Prüfungsabteilung des Steiermärkischen Gemeindebundes führte Abgabenkontrollen durch, die Abgabennachträge lassen sich auf Grund der Nachtragserklärung nicht den einzelnen Jahren zuordnen.

Im Bedarfsfall wird veranlaßt, daß der jeweilige Prüfer die Abgabennachträge den einzelnen Prüfungsjahren ab 1995 zuordnet; nachdem der Zweck dieses Verfahrens aber nur sekundär die Abgabenhöhe anlangt, teilen viele Gemeinden bei der Abgabenfestsetzung die Summe der Nachträge einfach zeitlich aliquot und linear auf die Prüfungsjahre auf.

 

13. Die bescheidmäßige Festsetzung von ungeprüft selbstbemessenen Jahren erweckt etwas Unbehagen. Kann in die Abgabenfestsetzung nach einer Prüfung erforderlichenfalls noch eingegriffen werden?

Dies ist im Bedarfsfalle jedenfalls möglich: Einerseits insoweit, als Prüfungsergebnisse, welche vor Zustellung einer Berufungsentscheidung zustande kommen, einfach in die Berufungsentscheidung „eingebaut“ werden (§ 210 und § 213 Abs 2 LAO); andererseits werden Prüfungsergebnisse, welche sich erst nach Zustellung einer Berufungsentscheidung ergeben, durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 224 bis 228 LAO) und anschließende neuerliche Bescheiderlassung realisiert. Dasselbe gilt auch für jene Fälle, in welchen nach bescheidmäßiger Festsetzung keine Berufung mehr einlangte und demnach der Abgabenbescheid einen Monat nach Zustellung in Rechtskraft erwachsen ist und eine Prüfung später ergibt, daß die bescheidmäßige Festsetzung unzutreffend – zB nicht „ausreichend“ – gewesen ist.

Robert Koch, 2.6.1998