Kommunalsteuerpflicht des Geschäftsführerbezuges eines wesentlich beteiligten Gesellschafters

Von Robert Koch

 

Ein Bezug eines (im konkreten Fall zu 100 % beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführers nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist kommunalsteuerpflichtig, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer unter der zusätzlichen Annahme der (aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung in Wahrheit natürlich fehlenden) Weisungsgebundenheit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in der Art eines Dienstnehmers tätig ist.

Der VwGH bejaht dies im vorliegenden Fall, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer im wesentlichen durchgehend in den Räumen des Betriebes tätig ist und darüberhinaus unabhängig vom jeweiligen wirtschaftlichen Erfolg der GmbH laufend Geschäftsführerbezüge in gleichbleibender Höhe ausbezahlt erhält, sodaß er kein Unternehmerwagnis trägt. Auch bei einem zu 100 % an der GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer stellt der VwGH neuerlich fest, daß die GmbH und nicht der Gesellschafter-Geschäftsführer das Unternehmerrisiko trägt. Auch wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Haftung für einen der GmbH gewährten Bankkredit übernimmt, ändert dies daran nichts, weil die Übernahme einer derartigen Haftung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer primär mit seiner Stellung als Gesellschafter und nicht mit jener als Geschäftsführer zusammenhängt und sie überdies keine Auswirkungen auf die Höhe des Geschäftsführerbezuges hat.

Vom Beschwerdeführer wurde zwar die Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus sowie das Vorliegen einer festen Arbeitszeit und eines Urlaubsanspruches bestritten, doch fand der VwGH diese Argumente im Hinblick auf das Fehlen eines förmlichen Vertrages und gerade der aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung natürlich fehlenden Weisungsgebundenheit nicht überzeugend (VwGH 96/14/0028 vom 26.11.1996).

Robert Koch, 25.11.1997