StGN 8/9/10/2011, 9 f
Kommunalnet überweist
Kommunalsteuer auf Urlaubsgelder in der Bauwirtschaft
Robert
Koch, Steiermärkischer Gemeindebund
Neue Rechtslage im BUAG seit 1. 1. 2011
Wie bereits mit per E-Mail ausgesendeten Bürgermeisterbriefen des Österreichischen Gemeindebundes vom 14. 12. 2010 und vom 8. 3. 2011 allen Gemeinden Österreichs mitgeteilt, wurde § 8 Abs. 8 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 seit BGBl. I Nr. 59/2010 dahingehend novelliert, dass die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) die auf Bezüge nach § 8 Abs. 8 BUAG entfallenden lohnabhängigen Abgaben (darunter auch die Kommunalsteuer) direkt an die betroffene Gemeinde abzuführen hat.
Das jeweilige Bauunternehmen bleibt Steuerschuldner, weswegen das Bauunternehmen die von der BUAK geleisteten Kommunalsteuerbeträge, welche über die „Kommunalnet E-Government Solutions GmbH – Kommunalnet“ (im weiteren kurz als „Kommunalnet“ bezeichnet) an die Gemeinden zur Auszahlung gelangen, auch in die Kommunalsteuererklärung aufzunehmen hat.
Bei den vorgenannten Bezügen nach § 8 Abs. 8 BUAG handelt es sich um das Urlaubsgeld, den Urlaubszuschuss und die Lohnfortzahlung der Bauarbeiter für seit 1. Jänner 2011 im jeweiligen Abrechungsquartal angefallene Urlaubstage. Die darauf entfallende Kommunalsteuer wird jeweils zum 15.4., 15.7., 15.10. und 15.1. für das vorangegangene Kalendervierteljahr überwiesen. Erstmaliger Überweisungstermin an die Gemeinden war somit der 15. 4. 2011 für das erste Quartal 2011.
Die neue „Baustellendatenbank“
Die bereits Ende 2010 bzw Anfang 2011 diskutierte Verpflichtung der BUAK, „Informationen zur Betriebsstätte aufzunehmen“ und „Daten zu Betriebsstätten bekannt zu geben, welche dann in der Verteilung der Kommunalsteuer auf Urlaubsentgelte berücksichtigt werden“, hat inzwischen in einer weiteren erst am 27. 7. 2011 im Bundesgesetzblatt kundgemachten BUAG-Novellierung durch BGBl. I Nr. 51/2011 ihren rechtsverbindlichen Niederschlag gefunden, indem mit § 31a BUAG eine von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu errichtende (der Erfassung und der erleichterten Kontrolle von Baustellen dienenden im Gesetz näher beschriebene) „Baustellendatenbank“ eingeführt wurde.
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat gemäß § 40 Abs. 17 BUAG den funktionalen Wirksamkeitsbeginn der Baustellendatenbank (frühestens jedoch mit 1. Jänner 2012) durch Verordnung festzulegen, ab welchem dann auch die vorgesehenen Meldungen (elektronisch) eingegeben werden müssen.
Hier sind dann die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger zum Zwecke der Kontrolle von Baustellen EDV-mäßig abfrageberechtigt.
Informationen der BUAK
Die BUAK informiert die jeweiligen Arbeitgeber (Unternehmen) monatlich über die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (Kalendermonat) insgesamt abgerechneten lohnabhängigen Abgaben (darunter auch über die enthaltene Kommunalsteuer) – und nach der Information des Österreichischen Gemeindebundes vom März 2011 auch in Form einer „Jahreserklärung“ über entrichtete Lohnabgaben. Hinsichtlich der je Unternehmen enthaltenen Kommunalsteuer wäre dies insbesondere bei lang andauernden und (örtlich) vom Unternehmenssitz vollkommen unabhängigen Großbaustellen (z. B. Straßen- und Autobahnbau, Kraftwerks-, Tunnel- und Eisenbahnbau usw.) auch für die berührten Gemeinden recht interessant: Natürlich stellt auch diese an die Unternehmen gerichtete BUAK-Jahreszusammenstellung abgabenrechtlich weder eine „Kommunalsteuererklärung“ noch eine Ergänzung derselben dar, aber würden betroffene Gemeinden dadurch über ihnen zugeordnete BUAK-verhangene Kommunalsteuer-Zahlungen Kenntnis erlangen können und dabei gleich auf einen Blick über die je Unternehmen anfallenden Jahresbeträge Bescheid wissen, was bei der Kontrolle der Kommunalsteuer-Jahreserklärungen (bzw. bei der Abstimmung der insgesamt für ein Unternehmen eingegangenen Kommunalsteuerzahlungen) eine Erleichterung darstellen würde. Kommunalnet wird diese Anregung an die BUAK weitergeben, sodass diese zusätzliche Information den Gemeinden vielleicht schon bis zur nächsten Abstimmung der Kommunalsteuer-Jahreserklärungen – somit Ende März 2012 bzw. Anfang April 2012 – zur Verfügung stehen könnte.
Konkrete Abwicklung über Kommunalnet
Was den tatsächlichen Zahlungsfluss der Kommunalsteuer anlangt, so haben der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bereits im Februar 2011 eine entsprechende Vereinbarung über die organisatorische Abwicklung abgeschlossen: Danach wird dieser (eben nicht mehr durch die Unternehmen selbst zu entrichtende) Teil der Kommunalsteuer seitens der BUAK im Wege des Unternehmens Kommunalnet an die Gemeinden überwiesen.
Entsprechend der vom Österreichischen Gemeindebund an alle Gemeinden übermittelten Excel-Liste konnten sich dazu betroffene Gemeinden, welche noch nicht Kommunalnet-Geschäftspartner waren, auf der Internetseite www.kommunalnet.at/anmeldung-light unentgeltlich anmelden, um in weiterer Folge die konkreten Daten eines betroffenen Unternehmens (Firmenwortlaut, Unternehmenssitz, meist Steuernummer, Anzahl der Bauarbeiter und sich ergebende Kommunalsteuer) sowie den im Abrechnungsquartal auf alle Urlaubsentgelte entfallenden Kommunalsteuer-Gesamtüberweisungsbetrag abfragen zu können.
Nach der vorerwähnten Liste hatten sich betroffene Gemeinden bis 25. 3. 2011 bei Kommunalnet anzumelden, wenn sie noch nicht Kommunalnet-Mitglied waren und daher noch keine Bankverbindung hinterlegt hatten. Weiters erbat Kommunalnet bis zum erwähnten Datum Rückmeldungen über allenfalls bestehende Abgabenverbände, für Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern auch die Bekanntgabe von Ansprechpersonen für Kommunalsteuerfragen sowie die Bekanntgabe einer speziellen Bankverbindung, falls eine andere als die der Kommunalnet bereits bekannte Bankverbindung der Gemeinde für diese Kommunalsteuerüberweisungen verwendet werden soll.
Betroffene Gemeinden finden auf der Kommunalnet-Homepage nach Benutzeranmeldung einen Menüpunkt „BUAK“ und darin neben den weiter führenden Informationen und Daten auch eine von der BUAK erstellte Liste häufiger Fragen samt Antworten (FAQ) in Form einer pdf-Datei.
Die Mitarbeiterinnen von Kommunalnet beantworten in diesem Zusammenhang allfällige weitere Fragen, welche betroffene Gemeinden gern an die E-Mail-Adresse buag@kommunalnet.at richten können.
Robert Koch, 22.9.2011
Erwähnte Gesetzesbestimmungen:
Bundesgesetz betreffend
den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft
(Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
- BUAG)
BGBl. Nr. 414/1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2011 (Stand 13.09.2011)
Urlaubsentgelt
§
8. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Antritt des Urlaubs ein Urlaubsentgelt
(Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss), das den in der Anwartschaftsperiode
erworbenen Anwartschaften (§§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit 4a Abs.
2) und der Dauer des Urlaubs (§§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit 4a Abs.
1) entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Antritt eines Urlaubs nach
§ 4 Abs. 1a. Fällt in die Anwartschaftsperiode eine kollektivvertragliche
Lohnerhöhung, so sind für die Berechnung aller Anwartschaften dieser
Anwartschaftsperiode jene Zuschlagswerte heranzuziehen, die sich auf Grund
der Lohnerhöhung ergeben. Der Anspruch auf das Urlaubsentgelt richtet
sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
(2) Der Arbeitgeber hat bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu einem für
die Auszahlung an den Arbeitnehmer zeitgerechten Termin, frühestens jedoch
einen Monat vor dem vereinbarten Urlaubsantritt um Überweisung des entsprechenden
Urlaubsentgeltes einzureichen. Er hat sich hiebei vorerst auf Grund der vorhandenen
Unterlagen zu überzeugen, daß der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des
Urlaubsantrittes bereits den Urlaubsanspruch erworben hat. Für einen
Urlaubsanspruch, der sich auf Anwartschaftswochen aus noch nicht nach §
25 verrechneten Zuschlagszeiträumen gründet, kann kein Urlaubsentgelt
angefordert werden.
(3) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat das auf Grund der Einreichung des
Arbeitgebers diesem zu überweisende Urlaubsentgelt nach den erworbenen
Anwartschaften zu berechnen und auf das vom Arbeitgeber für die überwiesenen
Urlaubsentgelte einzurichtende besondere Konto zu überweisen.
(4) Der Arbeitgeber kann nach Aufnahme einer Tätigkeit nach den §§
1 bis 3 ein besonderes Konto für Urlaubsentgelte frühestens nach
Ablauf von sechs Zuschlagszeiträumen und der Entrichtung der dafür
vorgeschriebenen Zuschläge einrichten.
(5) Die Auszahlung des jeweils gebührenden Urlaubsentgeltes hat der Arbeitgeber
am letzten Arbeitstag vor dem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung gesetzlicher
oder kollektivvertraglicher Bestimmungen über die Lohnzahlung vorzunehmen.
Hiebei ist dem Arbeitnehmer auch der von der Urlaubs- und Abfertigungskasse
vorgesehene Abrechnungsnachweis auszufolgen. Der Arbeitnehmer hat den Erhalt
des Urlaubsentgeltes dem Arbeitgeber zu bestätigen.
(6) Wird das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses
nicht oder bei Urlaubshaltung nicht zur Gänze innerhalb von drei Monaten
nach Überweisung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse (Abs. 3) ausbezahlt
und der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht rücküberwiesen, so
hat der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt für das nicht verbrauchte Urlaubsentgelt
der Urlaubs- und Abfertigungskasse Zinsen in der Höhe von 10 vH p. a.
zu entrichten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen
Gründen die Zinsen herabsetzen oder erlassen.
(7) Verbraucht der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses
den Urlaub nicht oder nur zu einem Teil, hat der Arbeitgeber ein bereits überwiesenes
Urlaubsentgelt im Ausmaß des nicht verbrauchten Urlaubes der Urlaubs-
und Abfertigungskasse binnen zwei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zurückzuzahlen.
(8) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse
kann das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer direkt auszahlen, wenn der Arbeitgeber
die in Abs. 5 und 7 vorgesehenen Bestimmungen nicht erfüllt hat, mit
der Entrichtung fälliger Zuschläge für mehr als zwei Zuschlagszeiträume
im Rückstand ist oder kein besonderes Konto für Urlaubsentgelte
(Abs. 3 und 4) eingerichtet hat. Dabei hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse
dem Arbeitnehmer das Netto-Urlaubsentgelt auszuzahlen und die auf das Urlaubsentgelt
entfallende Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse
zuständige Finanzamt sowie die Dienstnehmerbeiträge und die Dienstgeberbeiträge
zur gesetzlichen Sozialversicherung und sonstige für andere Rechtsträger
vom Krankenversicherungsträger einzuhebende Beiträge an die für
das Beschäftigungsverhältnis zuständige Gebietskrankenkasse
und sonstige lohnabhängige gesetzliche Abgaben abzuführen. Soweit
es sich um Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und
vom Arbeitgeber zu leistende sonstige lohnabhängige gesetzliche Abgaben
und Beiträge handelt, erfolgt die Abfuhr in dem Ausmaß, als damit
der durch Verordnung nach § 26 festgesetzte Gesamtbetrag an Nebenleistungen
nicht überschritten wird.
Baustellendatenbank
§ 31a. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten. Zu diesem Zweck ist sie berechtigt, die in den Meldungen nach § 6 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, und des § 97 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2011, enthaltenen Daten sowie die bei Baustellenkontrollen erhobenen Daten zu verarbeiten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldung eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Baustellendatenbank sind die Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Arbeitsinspektion sowie das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemeinsamer Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.
(2) Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen sind die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger berechtigt, in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen.
§ 40. ...
(17)
§ 31a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt,
ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel (Baustellendatenbank)
zur Erfassung der in § 31a vorgesehenen Meldungen geeignet sind. Er darf
diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.