AVG und LAO in Frage und Antwort
(Teil 4 von 11)
Ideen und Lösungen, aufbereitet in einer neuen Serie für den Praktiker auf Gemeindeebene - eine Einleitung

LAO-Teil von Robert Koch

 

 

Wie ist das Recht auf Akteneinsicht nach der LAO ausgestaltet?

§ 67 LAO normiert, daß die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist, zu gestatten hat, wobei Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde, von der Akteneinsicht ausgenommen sind. Unter zur Akteneinsicht berechtigten „Parteien“ sind natürlich auch die Vertreter der Parteien zu verstehen (§§ 57 bis 59 LAO), nicht aber Zeugen oder Auskunftspersonen.

 

Welche sind die Unterschiede zur AVG-Akteneinsicht?

Im Gegensatz zum AVG besteht in den LAO-Verfahren kein Recht auf Erstellung von Kopien - selbst dann nicht, wenn die technischen Möglichkeiten dazu vorhanden sind. In der Praxis werden aber verwaltungsökonomische Gründe die Erstellung von Kopien in vielen Fällen dennoch geradezu gebieten, scheint doch wohl der Zeit- und Kostenaufwand für die Anfertigung und Ausfolgung von Kopien zweckmäßiger als die „Beaufsichtigung“ einer abschreibenden Partei und eher dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung (Art 126 b Abs 5 B-VG) zu entsprechen.
Erstellt die Behörde diesfalls nun die aus ihrer Sicht zweckmäßigen Kopien, hat sie dafür nach § 233 LAO die Kosten dafür selbst zu tragen, was die Bestimmung des § 236 Abs 1 in Verbindung mit § 235 LAO verdeutlicht, wonach ohne eine ausdrückliche Rechtsgrundlage von den Parteien kein Kostenersatz für Kopien verlangt werden kann. (Anders im AVG-Verfahren oder etwa auch im Zuge der Akteneinsicht nach § 25 AbgEO, wonach Kosten der Abschrift beziehungsweise Ablichtung mit [Kosten- beziehungsweise Abgaben-]Bescheid geltend zu machen sind!)

Nach der LAO kann aber anderen Personen als „Parteien“ (im vorerwähnten Sinne) nicht Akteneinsicht gewährt werden: Dies ergibt sich aus § 67 LAO selbst in Verbindung mit dem sogenannten „Legalitätsprinzip“ aus Art 18 B-VG, wonach jegliches Behördenhandeln einer ausdrücklichen gesetzlichen (bzw verordnungsmäßigen) Ermächtigung bedarf. Einzige Ausnahme von der Regel, daß nur Parteien des Abgabenverfahrens Akteneinsicht nehmen können: Behördenangehörige (etwa von der Finanz im Abgabenverfahren), die zu Recht auf die Beistandspflicht nach § 125 LAO pochen, dürfen - hier allerdings nur soweit als für das gesetzliche Handeln der sich informierenden Behörde erforderlich - die relevanten Aktenteile einsehen.

Auf Grund der vorgenannten Einschränkungen und mit Hinweis auf die erwähnten Ausnahmen dürfen damit persönliche, betriebliche oder der Öffentlichkeit unbekannte Umstände ohnedies niemandem anderen preisgegeben werden - siehe auch §§ 238 und 239 LAO.

 

Wie erfolgt die Akteneinsicht nach der LAO?

Anträge auf Gewährung der Akteneinsicht können schriftlich, telegraphisch oder durch Fernschreiben eingebracht werden, werden aber im allgemeinen - da dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens meist zweckmäßig sein dürfte - gemäß § 62 Abs 3 LAO mündlich entgegenzunehmen sein, nicht aber telefonisch!

Wenn Aktenteile auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeichert sind, hat die Abgabenbehörde entsprechende Ausdrucke zwecks Einsichtnahme anzufertigen beziehungsweise diese Aktenteile zumindest auf einem Bildschirm der Partei zu zeigen.

Die Partei hat im Zuge des Rechtes auf Akteneinsicht keinen Rechtsanspruch auf die Ausfolgung von Ausdrucken oder Kopien von Schriftstücken aus Akten, doch ist die Ausfolgung oder Übersendung mit der Post solcher Ausdrucke beziehungsweise Kopien als Form der Akteneinsichtsgewährung zulässig (VwGH 91/15/0005 vom 21.10.1993).

Nachdem die Akteneinsicht ein Recht und keine Pflicht ist, reicht ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht als (Teil-)Begründung einer Entscheidung natürlich nicht aus (VwGH 84/17/0140-0142 vom 13.12.1985).

 

Wann ist Akteneinsicht nach der LAO zulässig?

Die Verweigerung der Akteneinsicht wäre auch nicht gerechtfertigt, wenn sich die gewünschten Daten auch schon aus der Partei bereits zugeleiteten Unterlagen ergeben würden: Wenn eine Partei auch alle Bescheide und Buchungsmitteilungen erhalten hat, kann sie sich trotzdem des Saldo ihres Abgabenkontos vergewissern.

Ohne Zweifel ist der Partei auch dann Gelegenheit zur Verteidigung ihrer Rechte zu geben und erforderlichenfalls Einsichtnahme in die Akten zu gewähren, wenn sich die Abgabenbehörde bei ihrer Entscheidung auf Akten eines anderen Verfahrens stützt, da als Beweismittel für eine abgabenbehördliche Entscheidung grundsätzlich nur herangezogen werden kann, was auch der Partei zugänglich gemacht worden ist (VwGH 94/16/0275-0276 vom 27.2.1995).

Einem Haftungspflichtigen ist volle Akteneinsicht zu gewähren (VwGH 94/16/0275-0276 vom 27.2.1995).

 

Wenn Akteneinsicht zu verweigern ist ...

Das Recht auf Akteneinsicht ist ein subjektives prozessuales Recht der Partei(en) eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens. Wird die Gewährung der Akteneinsicht verweigert, ist diese Entscheidung der Behörde nicht gesondert, sondern - gleich wie im AVG - über den abschließenden Sachbescheid nur „indirekt“ rechtsmittelfähig.

Außerhalb eines Verfahrens allerdings ist ein förmlicher (rechtsmittelfähiger) Bescheid zu erlassen, siehe auch VwGH 22.1.1973, 1278/73 (StGN 1/1993, 11).

 

Fortsetzung folgt.

Robert Koch