StGN 12/2006, S 8
Getränkeabgabe-Jahreserklärungen
für 2000:
Ist ein Inventurabzug beim Auslaufen der Sollversteuerung zulässig?
Von Robert Koch
Die typischerweise
verfahrensgegenständlichen Jahre 1995 bis 1999 finden nun allmählich
in großer Anzahl ein Ende – insbesondere bei Gastronomiebetrieben
angesichts der in Österreich vom VwGH bestätigten Anwendbarkeit des
„Frankfurt-Urteils“ des EuGH (EuGH C-491/03 vom 10.3.2005; VwGH
2005/16/0217 vom 27.4.2006).
Das letzte Jahr der Getränkeabgabeerhebung in Österreich – das
Jahr 2000 – rückt somit beim weiteren Vorgehen wieder in den Vordergrund,
zumal ja auch Bemessungs- und Einhebungsverjährungsfragen auftauchen können.
Der Steiermärkische Gemeindebund hat seine Mitgliedsgemeinden stets rechtzeitig
an erforderliche Amtshandlungen erinnert, um den Eintritt von Verjährungsfolgen
hintan zu halten.
Fragestellung: Ist die auf den Endbestand entfallende Steuer abzugsfähig?
Bei der Überprüfung der „letzten“ Getränkeabgabeerklärung – somit der Jahresabgabenerklärung für das Jahr 2000 – stellt sich immer wieder die Frage, ob hier ein Inventurwertabzug in der Höhe des zum Warenbestand errechneten Soll-Verkaufspreises bzw der darauf entfallenden Getränkeabgabe zulässig ist oder nicht.
Bei der Umstellung der
Ermittlungsform der Bemessungsgrundlage auf Grund der errechneten Entgelte zum
Zeitpunkt des Wareneinganges (Sollversteuerung, Fakturenversteuerung) auf jene
nach den vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung, Erlösversteuerung) ist
ein Inventurwertabzug zulässig, um eine Doppelbesteuerung auszuschließen.
Nachdem das allgemeine Auslaufen der Besteuerung nichts mit einer Umstellung
von Soll- auf Istversteuerung zu tun hat, gelten hier nicht die gleichen inhaltlichen
Vorgaben, da für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage je nach Versteuerungsart
jeweils eine bestimmte gesetzliche Fiktion Platz greift.
Kein Inventurwertabzug von der Bemessungsgrundlage
Im Ergebnis ist daher der Sollverkaufswert des Endbestandes alkoholischer (oder auch sonstiger) Getränke am zeitlichen Ende der Steuerpflicht bei der Getränkeabgabe-Sollversteuerung bzw die darauf entfallende Getränkeabgabe nicht (!) von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig – und zwar deswegen, weil die Ermittlung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage bei der Sollversteuerung nicht auf die einzelnen tatsächlichen abgabepflichtigen Lieferungen abstellt, sondern – einer gesetzlichen Fiktion entsprechend – nur auf den Wareneinkauf und die daraus erzielbaren Entgelte.
Begründung
aus dem Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993
• Das Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993, LGBl 19/1994 idF
62/2001, erklärt in seinem § 4 Abs 1 das Entgelt für Lieferungen
im Sinne des § 1 als Bemessungsgrundlage, wobei letztgenannte bei der Sollversteuerung
("Fakturenbesteuerung", "Fakturenversteuerung", "Einkaufsversteuerung",
„Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf Grund der errechneten Entgelte
zum Zeitpunkt des Wareneinganges“) gemäß § 5 lit b eben
auf Grund der errechneten Entgelte zum Zeitpunkt des Wareneinganges ermittelt
wird und welche in § 7 genau beschrieben ist (... "errechnet sich
auf Grund des Wareneinganges von Getränken und Speiseeis und von Grundstoffen
und anderen Zutaten zur Herstellung solcher unter Heranziehung der in dem Unternehmen
auf das einzelne Getränk und Speiseeis erzielbare Entgelt zum Zeitpunkt
des Wareneinganges.")
• Nachdem darüber hinaus gehend § 10 Abs 1 zweiter Satz das
Entstehen der Steuerschuld bei der Fakturenbesteuerung – bezogen auf den
Kalendermonat des jeweiligen Wareneinganges – abschließend (!) regelt,
• weiters nur beim in § 9 Abs 2 beschriebenen Wechsel in der Besteuerungsart
– und zwar von der Fakturenbesteuerung auf die Istbesteuerung –
ein vorhandener Lagerbestand aufzunehmen und die bereits anlässlich der
Fakturenbesteuerung damals dafür entrichtete Getränke- und Speiseeisabgabe
bei der Bemessung der Abgabe in Abzug gebracht werden darf,
• ein solcher Wechsel aber gemäß § 8 Abs 1 nur "jeweils
zu Beginn eines Kalenderjahres" möglich ist und vom Abgabepflichtigen
spätestens zum ersten Fälligkeitstermin des Jahres anzuzeigen ist,
kann auch nicht gerade und genau mit dem Auslaufen der Steuerpflicht überhaupt
ein Wechsel in der Besteuerungsart vorgenommen (oder seitens der Behörde
akzeptiert) werden.
Hintergrund, Durchsetzbarkeit
Zudem wäre von der
Besteuerungssystematik her nur dann ein gleichmäßiges Ergebnis gewährleistet,
wenn der steuerpflichtige sollversteuernde Unternehmer zum Inkrafttreten der
Verordnung der Gemeinde auf Basis des
Getränke- und Speiseeisabgabegesetzes 1993 auch seinen Anfangsbestand,
der in weiterer Folge innerhalb des Besteuerungszeitraumes zu an sich abgabepflichtigen
Lieferungen geführt haben wird, zusätzlich (!) zu allen Einkäufen
des gesamten Besteuerungszeitraumes versteuert gehabt hätte.
Dies entspricht aber ebenso wie die Berücksichtigung eines Endbestandes
nicht (!) dem Wesen einer Sollversteuerung, welche Bestandsveränderungen
allgemein außer Betracht bleiben lässt und rein auf Warenzugänge
und die daraus erzielbaren Umsätze abstellt.
Dieser im gegebenen Zusammenhang auf den ersten Blick nachteilig scheinenden
Vereinfachungsregel stand bzw steht der Vorteil gegenüber, dass seit dem
Einlaufszeitpunkt eintretende Wertsteigerungen von Waren im Sinne des Getränke-
und Speiseeisabgabegesetzes 1993 gesetzeskonform nicht versteuert werden mussten.
Nachdem die zuständige Aufsichtsbehörde, die Fachabteilung 7A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage übereinstimmend beurteilt, ist eine entsprechende Vorgangsweise der Gemeinden geboten und auch ohne Probleme haltbar, weil in dieser inhaltlichen Frage allfälligen Vorstellungen gegen letztinstanzliche Bescheide der Gemeinden nicht Folge gegeben würde.
Robert Koch, 30.10.2006