Getränkeabgabe auf Alkohol in Rechtsbehelfsverfahren –
wichtige Frist: Ende 2001!
Von Robert Koch


In Zeiträumen, welche als Rechtsbehelfsfälle zu werten sind, kann sich der Abgabepflichtige in Entsprechung der EuGH- und VwGH-Judikatur und auf Grund des Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht gegenüber innerstaatlichen Bestimmungen auf die (EU-) Richtlinienwidrigkeit der Besteuerung alkoholischer Getränke berufen und kann ihm gegenüber in offenen Verfahren eine Abgabe auf alkoholische Getränke als Getränkeabgabe nicht mehr festgesetzt beziehungsweise von ihm nicht mehr eingebracht werden, wohl aber im Falle der Überwälzung der Abgabe auf den Konsumenten als „überwälzte Abgabe“ (Musterbescheid Nr. 80 in Vollziehung des Bereicherungsverbotes in § 186 Abs 3 LAO).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis B 1735/00 vom 29.11.2000 folgendes ausgesprochen: "Vorschriften des Inhaltes, daß bereits entrichtete Abgaben trotz rückwirkenden Wegfalles ihrer Rechtsgrundlage nur unter bestimmten Bedingungen erstattet werden, sind Vorschriften des materiellen Steuerrechts, zu deren Erlassung der Landesgesetzgeber somit auf Grund des § 8 Abs 1 F-VG 1948 im sachlichen Geltungsbereich dieser Norm zuständig ist."

Nachdem man sich aktuell als Gemeinde nicht darauf verlassen kann, daß der VwGH das Betreiben eines Getränkeabgabeverfahrens als ausreichende Bemessungsverjährungsunterbrechungshandlung für eine (aus der Sicht des VfGH materiellrechtlich) andere Abgabe anerkennt, wird die Festsetzung der überwälzten Abgabe oder zumindest eine nachweisbare entsprechend qualifizierte Bemessungsverjährungsunterbrechungshandlung innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist § 156 LAO – somit die Bescheidzustellung über die Festsetzung der überwälzten Abgabe zumindest für 1995 und 1996 noch im Jahre 2001 – dringendst empfohlen!

Sofern nicht 1997 gleich auch noch heuer „miterledigt“ wird, wäre dies für das Jahresende 2002 in Evidenz zu halten.


Robert Koch, 3.12.2001