StGN 4/2008, S 4-6

 

Lustbarkeitsabgabe: Der „700-Euro-Apparat“

Von Robert Koch

 

In Kürze: Das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 (LAG) ermächtigt steirische Gemeinden, für das Halten von Spielapparaten mit der Darstellung aggressiver Handlungen pro Gerät monatlich 700,00 Euro Lustbarkeitsabgabe einzuheben (§ 4 Abs 5 Z 3 LAG).
Leider sind in diesem Bereich in vielen Gemeinden massive Vollzugsdefizite festzustellen, was nicht nur aus budgetären Gründen bedauerlich ist, sondern auch den vom Landesgesetzgeber offensichtlich beabsichtigten Lenkungseffekt nicht ausreichend unterstützt. Als erstes gilt es daher, diese Geräte überhaupt erst einmal aufzuspüren und in der erforderlichen LAO-Beweisqualität zu dokumentieren. Dies deswegen, weil bei diesen Geräten einfache und sofort mögliche „Softwareanpassungen“ die Gemeinden wirklich blitzartig in schwer lösbare Beweisschwierigkeiten bringen können.
Nachstehend ein kleines Know-how rund um Geräte, welche nicht selten zu Unrecht auf Basis des § 4 Abs 5 Z 1 LAG mit nur 20,00 Euro monatlicher „Alibi-Lustbarkeitsabgabe“ weiter unbehelligt belassen werden: Der potentielle monatliche Abgabenausfall von 680,00 Euro pro Gerät sollte allerdings zum Nachdenken anregen...


Abgabenrechtliche Voraussetzungen

Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 14 Abs 1 Z 8 und 9 sowie § 15 Abs 1 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, BGBl I 103/2007, und der landesgesetzlichen Ermächtigung im Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 – LAG, LGBl 50/2003, handelt es sich bei der Lustbarkeitsabgabe um eine ausschließliche Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechtes. Daher müssen Gemeinden – wenn sie eine derartige Abgabe einheben wollen – von dieser bundes- und landesgesetzlichen Ermächtigung ausdrücklich durch Erlassung einer selbständigen Verordnung zur Ausschreibung der Lustbarkeitsabgabe im Sinne des § 41 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO, LGBl 1967/115 in der Fassung LGBl 49/2004, Gebrauch machen. Zuständig zur Erlassung dieser Verordnung ist der Gemeinderat auf Grund seiner Generalkompetenz in § 43 Abs 1 GemO.
Falls Sie bei der Beschlussfassung Ihrer Lustbarkeitsabgabe-Einhebungsverordnung der Empfehlung des Steiermärkischen Gemeindebundes gefolgt sind, so haben Sie von der Ermächtigung, eine Besteuerung von „Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen“ vorzunehmen, im bereits erwähnten Höchstausmaß von 700,00 Euro in Anspruch genommen.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass wir unsere beiden Lustbarkeitsabgabe(ver)ordnungsentwürfe auf Basis des LAG im Herbst 2006 überarbeitet und dabei auch einige „Tarife“ im Rahmen des Gesetzes erheblich angehoben sowie eine ausdrückliche auch zeitlich determinierte Erklärungspflicht eingearbeitet haben. Die aktuellen Musterverordnungen stehen auf unserer Homepage im Mitgliederservice (Fachbereich „Lustbarkeitsabgabe“) als Word-Dokumente zum Herunterladen bereit.

 

Rahmenbedingungen für die Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten

Betrieb und Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten müssen bei der Bezirkshauptmannschaft sowie bei der Gemeinde (ausgenommen in Statutarstädten) angezeigt werden und bedürfen überdies einer Bewilligung der Landesregierung (§ 3 Z 2, § 4, § 5a Abs 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz, LGBl 192/1969 idF LGBl 148/2006).
Der Bewilligungsinhaber – allenfalls ein von der Bewilligungsbehörde genehmigter Geschäftsführer oder Pächter oder ein der Behörde konkret mitgeteilter Stellvertreter – hat den Spielbetrieb in einer genehmigten Betriebsstätte (§§ 20 ff leg cit) persönlich zu überwachen (§§ 13, 19, 19a leg cit). Sofern es sich nicht ausdrücklich um einen als solchen genehmigten „Spielsalon“ handelt, dürfen in einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsstätte nur höchstens sechs angezeigte Spielapparate (Geld- und Unterhaltungsspielapparate) aufgestellt und betrieben werden, wobei Geld- und Unterhaltungsspielapparate nicht in ein und demselben Betriebsraum zugleich aufgestellt und betrieben werden dürfen (§ 22a leg cit).


Zuständige Überwachungsbehörde ist der Bürgermeister

Gemäß § 31 VeranstaltungsG ist der Bürgermeister zuständige Überwachungsbehörde für die „Aufgaben nach § 29 Abs.1, § 30 Abs.2, § 30a und § 30b“ VeranstaltungsG; darunter fallen folgende Agenden:

 

Praktische Erfahrungen


Exkurs: Geldspielapparate in der Praxis


Letztendlich profitiert der Sozialhilfeverband von unrechtmäßig aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielapparaten

Festgestellte abgabenrechtliche und veranstaltungsgesetzliche Verstöße müssen gemäß § 25 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) vom Bürgermeister als zuständiger Abgaben- und Überwachungsbehörde an die zuständige Strafbehörde (örtliche Bezirkshauptmannschaft/Expositur) mitgeteilt (angezeigt) werden. Wenn unsere Mitgliedsgemeinden selbst solche Erhebungen durchführen und Verstöße niederschriftlich dokumentiert haben, so können wir für diese folgende Anzeige unser Musterschreiben Nr. 103 anbieten, welches Sie jederzeit bei uns anfordern können.
Auf Grund der Strafbestimmung des § 37 Abs 2 VeranstG muss dann die zuständige Bezirkshauptmannschaft zB sämtliche ohne Bewilligung aufgestellte und betriebene Geld- und Unterhaltungsspielapparate einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklären. Die Bezirkshauptmannschaft wird dabei nach den §§ 39 und 17 VStG 1991 und nach der Verfallsverordnung, BGBl 386/1927, vorgehen und dabei die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls aussprechen (Form 24 der VwFormV) sowie im folgenden Straferkenntnis Geräte und Geld für verfallen erklären müssen (§ 17 VStG 1991; Verfallserklärungsbescheid).
Die Geldstrafen wie auch der Erlös der verfallenen Sachen fließen nach nutzbringender Verwertung dem örtlichen Sozialhilfeverband zu (§ 15 VStG 1991).


Zusammenfassung

Eine zeitnahe Erfassung wie eine rechts- und sachkundige Dokumentation der tatsächlichen Geräte-Aufstellungsverhältnisse beugen unerwünschten Fehlbeurteilungen und letztendlich Abgabenausfällen in mitunter sehr bedeutender Höhe vor (Ausfälle für mehrere Geräte über längere Zeiträume „summieren sich“).
Auch wenn Geräte als „abgezogen“ (nicht mehr aufgestellt) angezeigt werden, lohnt sich oft – am besten sehr zeitnah – ein kurzer Blick an den bisherigen Aufstellungsort, ob dies den Tatsachen entspricht und ob nicht vielleicht schon ein „Ersatzgerät“ aufgestellt ist.
Dem Gerätetypus der Spielapparate mit der Darstellung aggressiver Handlungen und seiner Spezifikation und Dokumentation ist auch aus rein finanziellen Aspekten ausreichend Bedeutung beizumessen.
Zu Ihrer Unterstützung führt auch der Steiermärkische Gemeindebund bereits seit vielen Jahren „Lustbarkeitsabgabe-Erhebungen“ durch, welche – besonders seit 2 Jahren – sehr detailliert durchgeführt und mit einer entsprechenden Niederschrift abgeschlossen werden. Diese Feststellungen sind für das weitere Abgabenverfahren der Gemeinde sehr wesentlich, da bei unterschiedlichen Auffassungen – somit in der Regel in jedem Berufungsverfahren – abgabenrechtlich sehr maßgebliche in der Vergangenheit liegende Sachverhalte – wenn überhaupt – sonst meist nur mehr sehr aufwändig festgestellt werden könnten.

 

Robert Koch, 5.3.2008