StGN 7/2007, S 5
„Barrierefreiheit“ auf WAI-Qualitätsstufe „A“ ist notwendig
In der Februarausgabe
der Steirischen
Was
regelt das E-GovG genau, gibt es Sanktionen?
Nach § 1 Abs. 1 leg. cit. ist die „Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation“, wobei der (wahlfreie) elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen für Anbringen erleichtert werden soll, Gegenstand des Gesetzes.
Somit ergibt sich, dass Inhalte von Internetauftritten außerhalb der rechtserheblichen elektronischen Kommunikation – somit im reinen Informations- und („freiwilligen“) Servicebereich – nicht dem E-GovG unterliegen und für diese (Teil-)Bereiche auch keine WAI-Anforderungen gelten. Selbstverständlich wird man aber im Rahmen der Möglichkeiten auch in diesen Bereichen einen einheitlichen, WAI-konformen Standard freiwillig zu verwirklichen versuchen.
Sollte ein behördlicher Internetauftritt auch in einem – im Sinne obiger Ausführungen – maßgeblichen Bereich die WAI-Stufe A nicht rechtzeitig erfüllen, sind im E-GovG keine Sanktionen vorgesehen.
Wer
definiert die WAI-Stufen, wo findet man diese?
Um unter anderem auch Anwendern mit physischen Einschränkungen einen barrierefreien Zugang (Bedienbarkeit ohne Hände, Ausgabemöglichkeit in Blindenschrift usw.) zum Informations- und Nutzungsangebot des Internet zu ermöglichen, beschäftigt sich die Web Accessibility Initiative (WAI) des W3C in 14 Richtlinien mit der entsprechenden Handhabbarkeit von Internetangeboten. Die aktuellen Richtlinien („Web Content Accessibility Guidelines 1.0“ – Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0) sind unter http://www.w3.org/TR/WAI-WEBCONTENT verfügbar, eine deutsche Übersetzung findet man unter http://www.w3c.de/Trans/WAI/webinhalt.html.
Welche
WAI-Stufen gibt es?
Der WAI-Stufe „A“ entspricht ein Dokument, welches alle Prüfpunkte der Priorität 1 erfüllt. | |
Ein Dokument der WAI-Stufe AA („Double A“) muss alle Prüfpunkte der Prioritäten 1 und 2 erfüllen; | |
ein Dokument der WAI-Stufe AAA („Triple A“) muss alle Prüfpunkte der Prioritäten 1, 2 und 3 erfüllen. |
Sind
die WAI-Stufen AA oder AAA maßgeblich, ist ein CMS notwendig?
Insoweit sind in diesem Zusammenhang bei der Inanspruchnahme derartiger Angebote die teils erheblichen einmaligen und laufenden Kosten unter diesem Aspekt der „Freiwilligkeit“ zu betrachten und ist auch abzuwägen, ob das jeweils angebotene „Paket“ überhaupt nennenswert genutzt werden wird, zumal auch mehrjährige Bindefristen „mit verkauft“ werden und gerade die Angebotssituation im Telekommunikationsmarkt sehr schnelllebig ist.
Österreichisches E-Government
Gütesiegel
|
Das „Österreichische E-Government Gütesiegel“ hingegen ist eine freiwillig zu erwerbende Auszeichnung für sicheres und vertrauenswürdiges E-Government, welches man beim Bundeskanzleramt unter anderem für Teile von Internetauftritten, welche den Zugang zu Verwaltungsinformationen oder Verwaltungstransaktionen ermöglichen, beantragen kann. Das Gütesiegel wird im Bereich des E-Government auf die Selbstverpflichtung zur Einhaltung technischer Kriterien und Qualitätsmerkmale von Applikationen, Hard- und Software hin verliehen. Das Österreichische E-Government Gütesiegel ist kostenlos und wird (verlängerungsfähig) vorerst für drei Jahre verliehen. Weitere Details finden Sie im Internet unter http://www.guetesiegel.gv.at/. |
das „alte“ E-Government Gütesiegel |