StGN 7/2007, S 5

 Aktuelle Hinweise für Internet-Präsenzen der Gemeinden

Von Robert Koch

„Barrierefreiheit“ nach dem E-GovG auf WAI-Qualitätsstufe „A“, weitere Definitionen

Österreichisches E-Government Gütesiegel

 

 

 

„Barrierefreiheit“ auf WAI-Qualitätsstufe „A“ ist notwendig

In der Februarausgabe der Steirischen Gemeindenachrichten wurde darauf hingewiesen, dass auch Internetauftritte der Gemeinden nach dem E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl I Nr. 10/2004, spätestens per 1. 1. 2008 im Sinne der WAI-Stufe „A“ „barrierefrei“ gestaltet sein müssen. Auf Grund einiger Rückfragen zu Details dieser Regelungen werden nachstehend die häufigsten Fragen beantwortet.

 

Was regelt das E-GovG genau, gibt es Sanktionen?

§ 1 Abs. 3 E-GovG schreibt vor, dass „Bei der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes ... Vorsorge dafür zu treffen“ ist, „dass behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, spätestens bis 1. Jänner 2008 so gestaltet sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden.“

Nach § 1 Abs. 1 leg. cit. ist die „Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation“, wobei der (wahlfreie) elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen für Anbringen erleichtert werden soll, Gegenstand des Gesetzes.

Somit ergibt sich, dass Inhalte von Internetauftritten außerhalb der rechtserheblichen elektronischen Kommunikation – somit im reinen Informations- und („freiwilligen“) Servicebereich – nicht dem E-GovG unterliegen und für diese (Teil-)Bereiche auch keine WAI-Anforderungen gelten. Selbstverständlich wird man aber im Rahmen der Möglichkeiten auch in diesen Bereichen einen einheitlichen, WAI-konformen Standard freiwillig zu verwirklichen versuchen.

Sollte ein behördlicher Internetauftritt auch in einem – im Sinne obiger Ausführungen – maßgeblichen Bereich die WAI-Stufe A nicht rechtzeitig erfüllen, sind im E-GovG keine Sanktionen vorgesehen.

 

Wer definiert die WAI-Stufen, wo findet man diese?

Das World Wide Web Consortium (W3C; www.w3c.org) ist ein internationales Gremium zur Entwicklung von Protokollen und Richtlinien, um alle Möglichkeiten des Internet zu erschließen und ein langfristiges Wachstum des Internet zu sichern.

Um unter anderem auch Anwendern mit physischen Einschränkungen einen barrierefreien Zugang (Bedienbarkeit ohne Hände, Ausgabemöglichkeit in Blindenschrift usw.) zum Informations- und Nutzungsangebot des Internet zu ermöglichen, beschäftigt sich die Web Accessibility Initiative (WAI) des W3C in 14 Richtlinien mit der entsprechenden Handhabbarkeit von Internetangeboten. Die aktuellen Richtlinien („Web Content Accessibility Guidelines 1.0“ – Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0) sind unter http://www.w3.org/TR/WAI-WEBCONTENT verfügbar, eine deutsche Übersetzung findet man unter http://www.w3c.de/Trans/WAI/webinhalt.html.

 

Welche WAI-Stufen gibt es?

Die erwähnten 14 Richtlinien (in der Art „Stellen Sie äquivalente Alternativen für Audio- und visuellen Inhalt bereit“) haben jeweils bis zu 10 detaillierte Unter-Prüfpunkte, deren Erfüllungsnotwendigkeit jeweils eine einzelne Priorität zwischen 1 und 3 zugeordnet ist.

Der WAI-Stufe „A“ entspricht ein Dokument, welches alle Prüfpunkte der Priorität 1 erfüllt.
Ein Dokument der WAI-Stufe AA („Double A“) muss alle Prüfpunkte der Prioritäten 1 und 2 erfüllen;
ein Dokument der WAI-Stufe AAA („Triple A“) muss alle Prüfpunkte der Prioritäten 1, 2 und 3 erfüllen.

 

Sind die WAI-Stufen AA oder AAA maßgeblich, ist ein CMS notwendig?

Wenn auch einzelne Anbieter für Webinhalte derzeit mit höheren WAI-Stufen als „A“ werben, so sind derzeit für sich weder die Stufen „AA“ oder „AAA“ noch ein „Content Management System“ (CMS, eine Art Redaktionssystem zur technisch einfachen Bereitstellung von Internet-Inhalten) notwendig.

Insoweit sind in diesem Zusammenhang bei der Inanspruchnahme derartiger Angebote die teils erheblichen einmaligen und laufenden Kosten unter diesem Aspekt der „Freiwilligkeit“ zu betrachten und ist auch abzuwägen, ob das jeweils angebotene „Paket“ überhaupt nennenswert genutzt werden wird, zumal auch mehrjährige Bindefristen „mit verkauft“ werden und gerade die Angebotssituation im Telekommunikationsmarkt sehr schnelllebig ist.

 

 

 

Österreichisches E-Government Gütesiegel


das aktuelle E-Government-Gütesiegel

Das „Österreichische E-Government Gütesiegel“ hingegen ist eine freiwillig zu erwerbende Auszeichnung für sicheres und vertrauenswürdiges E-Government, welches man beim Bundeskanzleramt unter anderem für Teile von Internetauftritten, welche den Zugang zu Verwaltungsinformationen oder Verwaltungstransaktionen ermöglichen, beantragen kann.

Das Gütesiegel wird im Bereich des E-Government auf die Selbstverpflichtung zur Einhaltung technischer Kriterien und Qualitätsmerkmale von Applikationen, Hard- und Software hin verliehen.

Das Österreichische E-Government Gütesiegel ist kostenlos und wird (verlängerungsfähig) vorerst für drei Jahre verliehen. Weitere Details finden Sie im Internet unter http://www.guetesiegel.gv.at/.


das „alte“ E-Government Gütesiegel
 

Robert Koch, 11.6.2007