StGN 4/5/6/2012, 9
Erhöhung der Landes-Lustbarkeitsabgabe per 1.10.2010: Musterverfahren hat nun auch den VwGH passiert
VwGH-Beschluss 2012/17/0021 vom 27.4.2012
Während in der vorigen Ausgabe der Steirischen Gemeindenachrichten erst über das VfGH-Erkenntnis in dieser Sache (VfGH B 533/11 vom 5. 12. 2011) berichtet werden konnte, wonach der VfGH die Beschwerde gegen die per 1.10.2010 wirksamen Landes-Lustbarkeitsabgabefestsetzung abgewiesen hat, so hat inzwischen auch VwGH das Beschwerdeverfahren mit dem vorangeführten Beschluss eingestellt. Inhaltlich gab es keine Befassung mit der (offenbar mangelhaften) Beschwerde, da dem an den vertretenden Rechtsanwalt gerichteten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde. Andererseits wurde bereits im oa. Artikel erwähnt, dass die Beschwerde hinsichtlich der an den VwGH gerichteten Punkte wenig substantiiert war.
Weitere Veranlassungen in anhängigen Verfahren
„Standardfälle“: Die Berufungsentscheidungen ergehen durch die Landesregierung, welche Zuständigkeit von der Fachabteilung 4A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung besorgt wird. Dies betrifft zum einen die Landes-Lustbarkeitsabgabeverfahren und zum anderen Berufungen gegen die abgewiesene Aussetzung der Einhebung. Einen Monat nach Zustellung der Berufungsentscheidung (als letztinstanzliche Entscheidung des ordentlichen Rechtszuges) muss ein allenfalls ausstehender Abgabenrückstand zwangsweise eingebracht werden.
Andere Konstellationen: Die zwangsweise Einbringung der Landes-Lustbarkeitsabgabe-Rückstande nach einem Monat ab Zustellung der Berufungsentscheidung hat nach Ansicht der Fachabteilung 4A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sogar auch dann zu erfolgen, wenn noch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung unerledigt (geblieben) wäre.
Von den eingehobenen Landes-Lustbarkeitsabgabebeträgen dürfen auf Grundlage des § 5 Abs. 3 Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz seitens der Gemeinden 6 % Erhebungsvergütung einbehalten werden; dies gilt auch für die Nebenansprüche auf die Landes-Lustbarkeitsabgabe, also zB für Säumniszuschlag und etwaige Stundungs- und/oder Aussetzungszinsen.
Verfahren mit Zahlungserleichterungsansuchen
In einigen Verfahren wurde von (vier Wochen Dauer übersteigenden) Stundungs- oder Ratenzahlungsansuchen hinsichtlich der offenen Landes-Lustbarkeitsabgabe berichtet: Für die Behandlung eines des Landes-Lustbarkeitsabgabe-Ratenzahlungsansuchens ist in erster Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) zuständig. Bewilligungsfähig wäre ein solches Ansuchen nur unter den Voraussetzungen, wenn erstens die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und wenn zweitens die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird, welche beiden Umstände der Zahlungserleichterungswerber bereits im Ansuchen aus eigenem nachweisen muss. Ist auch nur eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, darf eine Zahlungserleichterung (auf Grundlage des § 212 Abs 1 BAO) nicht bewilligt werden. Musterbescheide sowohl für die Bewilligung als auch für die Ablehnung einer beantragten Zahlungserleichterung sind in den Versionen „Bürgermeister“ (bis zu vier Wochen beantragte Zahlungserleichterungsdauer) und „Gemeindevorstand“ (über vier Wochen beantragte Zahlungserleichterungsdauer) auf der Homepage des Gemeindebundes Steiermark im „Mitgliederservice“, Bereich „Recht (Muster)“, Abschnitt „BAO – Bundesabgabenordnung“ zu finden. Für gewährte Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) fallen gemäß § 212b Z. 1 BAO zwingend Stundungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr an und sind auch diese bescheidmäßig festzusetzen. Zum Thema der Gewährung von Zahlungserleichterungen an sich wird auf eine ausführliche Artikel-Serie in den Steirischen Gemeindenachrichten (Ausgaben 2/1997 bis 6/1997) verwiesen und welche damals noch auf der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO) basierte: Inzwischen haben sich durch Novellierungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 Zuständigkeiten sowie die BAO als neue Rechtsgrundlage geändert), die erwähnten Grundsätze und Judikate sind allerdings weiterhin anwendbar.
Robert Koch, 2.7.2012